Antrag auf Prozesskostenhilfe: Darlegung eines Zulassungsgrundes zumindest in laienhafter Weise innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist
Gesetze: FGO § 142 Abs. 1, FGO § 116 Abs. 3, FGO § 115 Abs. 2, ZPO § 114, ZPO § 117
Instanzenzug:
Gründe
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Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) hat keinen Erfolg.
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1. Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO— i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung —ZPO—). In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen (§ 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
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2. Es kann dahinstehen, ob für einen PKH-Antrag abweichend von der bis zum geltenden Rechtslage (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom III S 17/04 (PKH), BFH/NV 2005, 1124, und vom V S 41/07 (PKH), BFH/NV 2008, 1855) seit der Neugestaltung des Vertretungszwangs vor dem BFH durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom (BGBl I 2007, 2840) mit Wirkung ab Vertretungszwang besteht (offen gelassen in den BFH-Beschlüssen vom X S 39/08 (PKH), nicht veröffentlicht —n.v.—, und vom XI S 15/08 (PKH), n.v.; vom II S 4/09 (PKH), Zeitschrift für Steuern und Recht 2009, R 583). Der Antrag wäre —dessen Zulässigkeit unterstellt— jedenfalls unbegründet. Denn auch nach der vor dem geltenden Rechtslage musste der Kläger und Antragsteller (Antragsteller) innerhalb der insoweit maßgebenden Beschwerdebegründungsfrist des § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO (zur Maßgeblichkeit dieser Frist vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1124) zumindest in laienhafter Weise einen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO darlegen (BFH-Beschlüsse vom V S 3/08, BFH/NV 2008, 1858; in BFH/NV 2005, 1124, und vom X S 29/08 (PKH), BFH/NV 2008, 1869). Die für die Bewilligung von PKH für eine Nichtzulassungsbeschwerde erforderliche Erfolgsaussicht besteht deshalb nicht, wenn sich aus dem Antrag keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Zulassungsgrundes i.S. von § 115 Abs. 2 FGO erkennen lassen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. , BFH/NV 2001, 629). So liegt es im Streitfall, in welchem der Antragsteller zwar eine Begründung seines PKH-Antrags angekündigt, diese aber nicht eingereicht hat.
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3. Die Entscheidung über den Antrag auf PKH ist gebührenfrei.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 455 Nr. 3
SAAAD-35581