BFH Beschluss v. - I E 7/09

Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit einer Entscheidung über eine Anhörungsrüge

Gesetze: GKG § 3 Abs. 2

Instanzenzug:

Gründe

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I. Die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) hatte sich mit zwei von ihr als „Nichtigkeitsklagen” bezeichneten Rechtsbehelfen gegen insgesamt vier voraufgegangene Beschlüsse des Bundesfinanzhofs (BFH) gewandt, von denen sich zwei auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Finanzgerichts und zwei weitere auf Anhörungsrügen der Erinnerungsführerin bezogen. Der beschließende Senat hatte diese Rechtsbehelfe als Anträge gedeutet, die angegriffenen Beschlüsse für nichtig zu erklären, und jene Anträge als unzulässig verworfen. Die Kosten der betreffenden Verfahren wurden der Erinnerungsführerin auferlegt.

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Die Kostenstelle des BFH hat daraufhin gegen die Erinnerungsführerin Kosten in Höhe von 200 € festgesetzt. Sie hat dabei jeweils zwei Beträge in Höhe von 50 € nach Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses (KostV) und nach Nr. 6502 KostV angesetzt. Gegen die entsprechende Kostenrechnung richtet sich die Erinnerung.

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Die Vertreterin der Staatskasse beim BFH ist der Erinnerung entgegengetreten.

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II. Die Erinnerung ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen. Die mit ihr angefochtene Kostenrechnung ist rechtmäßig.

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1. Die Kostenrechnung bezieht sich auf Rechtsbehelfe, mit denen die Erinnerungsführerin begehrt hat, die Nichtigkeit von Entscheidungen festzustellen. Ein Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit einer Entscheidung löst diejenige Gebühr aus, die kostenrechtlich für das Verfahren vorgesehen ist, in dem die beanstandete Entscheidung ergangen ist. Das hat der BFH zur Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines im Revisionsverfahren ergangenen Urteils (, BFHE 142, 411, BStBl II 1985, 222) und zum Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit eines im Beschwerdeverfahren ergangenen Beschlusses (, BFH/NV 1998, 619) entschieden; für den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit einer Entscheidung über eine Anhörungsrüge gilt dasselbe.

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Im Streitfall bezieht sich die angefochtene Kostenrechnung zum einen auf zwei Anträge, die sich auf die Feststellung der Nichtigkeit von Entscheidungen über Anhörungsrügen richteten. Für das Verfahren über die Anhörungsrüge sieht das KostV jeweils eine Gebühr von 50 € vor (Nr. 6400 KostV), weshalb die durch jene Anträge ausgelösten Gebühren sich auf 100 € belaufen. Zwei weitere Anträge betrafen die Feststellung der Nichtigkeit von Entscheidungen über Beschwerden der Erinnerungsführerin; die durch sie ausgelösten Gebühren richteten sich mithin nach Nr. 6502 KostV, wonach bei Verwerfung oder Zurückweisung einer weder besonders im KostV aufgeführten noch nach anderen Vorschriften gebührenfreien Beschwerde ebenfalls eine Gebühr von 50 € anfällt. Die genannten Anträge haben mithin ebenfalls zu Gebühren von 100 € geführt. Dem entspricht die angefochtene Kostenrechnung, die deshalb insoweit nicht zu beanstanden ist.

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2. Das weitere Vorbringen der Erinnerungsführerin geht dahin, dass die vom Senat ergangenen Entscheidungen rechtsfehlerhaft seien und dass deshalb gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) eine Erhebung von Gebühren unterbleiben müsse. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen sind jedoch unbegründet. Der Senat verweist dazu zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf seinen die Erinnerungsführerin betreffenden Beschluss vom I E 3/09; die darin enthaltenen Ausführungen gelten für das vorliegende Verfahren entsprechend.

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Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG). Kosten werden nicht erstattet.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 440 Nr. 3
LAAAD-35579