Ermittlung des für die Ansparabschreibung maßgeblichen Ersatzwirtschaftswerts für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft in
den neuen Ländern
Leitsatz
1. Bei der Ermittlung des für die Prüfung, ob ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb in den neuen Bundesländern nach
§ 7g Abs. 2 Nr. 1, § 57 Abs. 3 EStG 1999 zur Inanspruchnahme von Ansparabschreibungen berechtigt ist, erforderlichen Ersatzwirtschaftswertes
nach § 125 BewG ist Ausgangsgröße eine Nutzungseinheit, in der alle von derselben Person regelmäßig selbst genutzten Wirtschaftsgüter
des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens i. S. d. § 33 Abs. 2 BewG einbezogen werden, selbst wenn der Land- und Forstwirt
z. B. als Pächter nicht Eigentümer ist.
2. Zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung der Land- und Forstwirte in den neuen Bundesländern gegenüber denjenigen in den
alten Bundesländern ist der Ersatzwirtschaft nach den Eigentumsverhältnissen umzurechnen, sodass im Ergebnis nur der Anteil
am Ersatzwirtschaftswert für die Berechtigung zur Ansparabschreibung maßgebend ist, der auf den im Eigentum des Land- und
Forstwirts befindlichen Grundbesitz entfällt.
3. Hat der Land- und Forstwirt ausschließlich Grund und Boden zugepachtet und entfällt der im Ersatzwirtschaftswert enthaltene
Anteil für Wirtschaftsgebäude, für die stehenden und und für die umlaufenden Betriebsmittel in vollem Umfang auf das dem Land-
und Forstwirt zuzurechnende Eigentum, so ist der Ersatzwirtschaftswert zunächst um den auf die Wirtschaftsgebäude sowie stehende
und umlaufende Betriebsmittel entfallenden Anteil zu kürzen; erst aus dem danach verbleibenden Restbetrag ist nach dem Verhältnis
der zugepachteten zur gesamten genutzten Flächen der Betrag herauszurechnen, der auf die zugepachteten Flächen entfällt (hier:
Bestätigung der vom FA entsprechend den BStBl I 1991, 499, und v. ,
BStBl I 1999, 423, sowie dem IV B 3 – S2183b – 1/98, vorgenommenen Umrechnung des Ersatzwirtschaftswerts).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Sächsisches FG, Urteil v. 02.12.2009 - 4 K 1561/06
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