BGH Beschluss v. - IX ZB 226/06

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Duisburg, 7 T 157/06 vom AG Duisburg, 60 IK 33/03 vom

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 289 Abs. 2 Satz 1, §§ 7, 6 Abs. 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache führt das Rechtsmittel zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Beschwerdegericht.

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung im eröffneten Insolvenzverfahren gemäß § 290 Abs. 1 InsO im Schlusstermin gestellt werden. Ein nach dem Schlusstermin gestellter Antrag, mit dem einer der Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 InsO geltend gemacht wird, ist unzulässig (, NJW 2003, 2167, 2168; v. - IX ZB 103/05, NZI 2006, 538; v. - IX ZB 234/03, zit. bei Ganter NZI 2007, Beilage zu Heft 5, S. 18 Fn. 169; v. - IX ZB 53/08, WM 2008, 2301, 2302 Rn. 9). Wird anstelle des Schlusstermins das schriftliche Verfahren angeordnet und eine Frist zur Stellung von Anträgen auf Versagung der Restschuldbefreiung gesetzt, wie dies im hier vorliegenden Verbraucherinsolvenzverfahren gemäß § 312 Abs. 2 a.F. InsO (jetzt: § 5 Abs. 2 InsO) zulässig ist (, aaO.), so muss der Antrag innerhalb der Frist gestellt werden. Das Nachschieben einer Begründung ist - auch wenn der Antragsteller erst nach dem Schlusstermin von einem Versagungsgrund Kenntnis erlangt - unzulässig (, aaO. Rn. 10 v. - IX ZB 158/08, WM 2009, 714, 715 Rn. 6).

Das Beschwerdegericht hat nicht beachtet, dass der von ihm für begründet angesehene Versagungsgrund der Nichtangabe einer freiberuflichen Tätigkeit vom weiteren Beteiligten nicht innerhalb der anstelle des Schlusstermins getretenen Frist zur Stellung und Glaubhaftmachung von Versagungsanträgen vorgebracht wurde. Die Frist wurde bis zum gesetzt, den vorgenannten Versagungsgrund hat der weitere Beteiligte erstmals mit Schriftsatz vom vorgetragen.

2. Der Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Das Beschwerdegericht hat sich mit dem fristgerecht und vom Insolvenzgericht für gerechtfertigt angesehenen Versagungsantrag hinsichtlich der geltend gemachten Verzögerung bei der Erstellung der Steuererklärungen nicht weiter befasst und offen gelassen, ob insoweit ein dem Schuldner zuzuordnendes Fehlverhalten vorliegt. Dies ist nachzuholen. Das Verfahren ist daher zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Hierbei ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Schuldners zu prüfen, ob er durch eine fortdauernde Verweigerung seiner Mitwirkungspflichten die Durchsetzung seiner Steuererstattungsansprüche zu verhindern suchte (vgl. hierzu , WM 2009, 360, 361 Rn. 11).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 2/2010 S. 94
StuB-Bilanzreport Nr. 13/2010 S. 519
PAAAD-35099