vGA bei Überstundenvergütung eines
Gesellschafter-Geschäftsführers
Leitsatz
Überstundenvergütungen sind
nicht stets als verdeckte Gewinnausschüttungen einzustufen.
Im Einzelfall kann eine
Überstundenvergütung durch überzeugende betriebliche Gründe
gerechtfertigt sein, die geeignet sind, die Vermutung für die Veranlassung
durch das Gesellschaftsverhältnis zu entkräften, beispielsweise, dass
eine bestimmte Überstundenvereinbarung nicht nur mit
Gesellschafter-Geschäftsführern abgeschlossen wurde, sondern auch mit
vergleichbaren gesellschaftsfremden Personen und es für die GmbH keinen
nennenswerten Vorteil bringt, wenn sie die Überstundenvergütung nicht
an Gesellschafter-Geschäftsführer sondern an fremde Dritte bezahlt.
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