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FG München Beschluss v. - 14 V 1869/09

Gesetze: FGO § 108 Abs. 1, FGO § 113 Abs. 1

Antrag auf Tatbestandsberichtigung

Leitsatz

Eine Berichtigung nach § 108 Abs. 1 FGO kommt nur in Betracht, wenn dem Tatbestand des Beschlusses eine entscheidungserhebliche Unrichtigkeit bzw. Unklarheit anhaftet.

Tatbestand

Fundstelle(n):
PAAAD-35034

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG München, Beschluss v. 17.09.2009 - 14 V 1869/09

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