Ermittlung der kindergeldschädlichen Einkünfte beim
unterjährigen Übergang vom Universitätsabschluss zur
Vollzeitberufstätigkeit als Wissenschaftlicher Mitarbeiter
Leitsatz
1) Für das Ende einer Berufsausbildung bei einem
Diplomstudiengang an einer Hochschule ist das Datum der Bekanntgabe des
Prüfungsergebnisses maßgeblich. Auf eine in dieser Mitteilung
rückwirkende Benennung eines in der Vergangenheit liegenden "Abschlusses"
des Studiums kommt es kindergeldrechtlich nicht an.
2) Die Fortsetzung des Hochschulstudiums mit dem Studienziel
"Promotion" stellt eine Fortsetzung der Berufsausbildung dar, sofern das Kind -
ungeachtet eines gleichzeitigen Dienstverhältnisses z.B. als
Wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Universität - in der Lage ist,
sich ernsthaft und nachhaltig auf die Promotion vorzubereiten. Das ist
insbesondere der Fall, wenn in dem Dienstvertrag ein Zeitanteil in Höhe
von 40% für die Forschungstätigkeit, insb. für Vorarbeiten zur
Promotion ausgewiesen ist.
Tatbestand
Fundstelle(n): LAAAD-34824
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Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG Münster, Urteil v. 17.08.2009 - 2 K 3724/08 Kg, AO
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