Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ZPO § 577 Abs. 6 Satz 3; InsO § 4; InsO § 7; InsO § 6; InsO § 229 Satz 1; InsO § 250 Nr. 1; InsO § 253
Instanzenzug: AG Rostock, 60 IN 281/08 vom LG Rostock, 4 T 196/08 vom
Gründe
I.
Der als Rechtsanwalt zugelassene Schuldner stellte Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und Erteilung der Restschuldbefreiung. Nach Eröffnung des Verfahrens legte der Insolvenzverwalter einen Insolvenzplan vor. Darin verpflichtete sich der Schuldner, seinen Gläubigern gegen Erlass ihrer restlichen Forderungen bis Ende 2010 eine Befriedigungsquote von insgesamt 10% zukommen zu lassen. Zahlungen des Schuldners sollten aus dessen Einnahmen aus der Fortsetzung seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt sowie einem ihm von dritter Seite zur Verfügung gestellten Betrag von 20.000 EUR erfolgen. Insgesamt wurden Gläubigeransprüche in Höhe von etwa 290.000 EUR angemeldet. Im Erörterungs- und Abstimmungstermin am haben die Gläubiger den Plan mit Mehrheit angenommen. Anträge auf Versagung der Planbestätigung wurden nicht gestellt. Das Insolvenzgericht hat den Plan bestätigt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Beschwerdeführer weiter das Ziel, die Planbestätigung aufzuheben.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6, 253 InsO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Umstände, die das Insolvenzgericht hätten veranlassen müssen, dem Insolvenzplan gemäß § 250 Nr. 1 InsO die Bestätigung zu versagen, liegen nicht vor. Die Auffassung des Beschwerdegerichts, das Fehlen einer dem Insolvenzplan nach § 229 Satz 1 InsO beizufügenden Liquiditätsrechnung in tabellarischer Form sei durch die schriftsätzlichen Ausführungen zu den Einnahmen und Ausgaben des Schuldners während des Planzeitraums behoben, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Welche Anforderungen an die im Rahmen des Insolvenzplanverfahrens vorzulegenden Übersichten und Prognoseberechnungen zu stellen sind, liegt im Verantwortungsbereich des Tatrichters. Bindende, in allen in Betracht kommenden Planverfahren einzuhaltende Vorgaben können schon wegen der Vielfalt der in Betracht kommenden Pläne sowie der unterschiedlichen Schuldner nicht gemacht werden. Diese sind vom Umfang und der jeweiligen wirtschaftlichen Bedeutung des Unternehmens abhängig. Die Rechtsbeschwerde hat überdies nichts dazu ausgeführt, aus welchen Gründen das Fehlen einer Prognoserechnung in tabellarischer Form als wesentlicher Punkt im Sinne des § 250 Nr. 1 InsO anzusehen ist. Ein wesentlicher Verstoß in diesem Sinne liegt dann vor, wenn es sich um einen Mangel handelt, der Einfluss auf die Annahme des Insolvenzplans gehabt haben könnte (LG Berlin ZInsO 2002, 1191, 1192; 2005, 609, 611; NZI 2005, 335, 337; Bähr/ Landry in: Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 8. Aufl., § 14 Rn. 174; HK-InsO/Flessner, 5. Aufl. § 250 Rn. 7; HmbKomm-Thies, 3. Aufl. § 250 Rn. 7; MünchKomm-InsO/Silz, 2. Aufl. § 250 Rn. 7; Uhlenbruck/ Lüer, InsO 12. Aufl. § 250 Rn. 5). Dass die Gläubiger bei Vorlage detaillierter Liquiditätspläne und Planrechnungen anders über den Plan abgestimmt hätten, ist nicht zu erkennen, wird auch nicht geltend gemacht.
Ob die Beschwerde gegen die Bestätigung des Insolvenzplans schon dann zulässig ist, wenn der Gläubiger durch die Bestätigung des Plans einen Teil seiner Forderung verliert, oder ob sie weiter voraussetzt, dass eine wirtschaftliche Schlechterstellung im Vergleich zum durchgeführten Verfahren glaubhaft gemacht werden muss, ist streitig, braucht aber hier nicht entschieden zu werden.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
StBW 2010 S. 231 Nr. 5
WM 2010 S. 225 Nr. 5
ZIP 2010 S. 341 Nr. 7
DAAAD-34763
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein