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Einkommensteuer | Vorläufige Festsetzung des Solidaritätszuschlags
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Anlage zum IV A 3 – S 0338/07/10010 (BStBl I S. 510), die durch Abschn. III des neu gefasst worden ist, mit Wirkung spätestens ab am Schluss um den folgenden Satz ergänzt: „Ferner sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtliche Festsetzungen des Solidaritätszuschlags für die Veranlagungszeiträume ab 2005 hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 vorläufig gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorzunehmen.„