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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 9 K 259/06 EFG 2010 S. 225 Nr. 3

Gesetze: FGO § 44, EStG § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2

Klage wegen Zahlung von Kindergeld ist mangels Vorverfahren unzulässig, soweit der Zeitraum nach Ergehen des Einspruchsbescheides betroffen ist

Leitsatz

  1. Ein Bescheid, durch den ein Antrag auf Festsetzung von Kindergeld abgelehnt wird, erschöpft sich in der Regelung des bis dahin abgelaufenen Zeitraums.

  2. Über in der Zukunft liegende und damit zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht entstandene Kindergeldansprüche trifft ein Ablehnungsbescheid keine Regelung; insoweit ist ein Vorverfahren unerlässlich. Anderenfalls ist die insoweit erhobenen Klage unzulässig.

  3. Zu den Voraussetzungen eines Pflegekindschaftsverhältnisses zu volljährigen Kindern.

  4. Kindergeld für Pflegekinder setzt nicht voraus, dass das erwachsene geistig behinderte Kind in seiner geistigen Entwicklung einem Kind gleichsteht. Auch zu volljährigen Kindern, deren Behinderungsgrad unter 100 % liegt, kann daher als Pflegekindschaftsverhältnis begründet werden.

  5. Mit Beginn einer partnerschaftlichen Beziehung zwischen Pflegevater und Pflegekind endet das Pflegekindschaftsverhältnis.

Fundstelle(n):
EFG 2010 S. 225 Nr. 3
RAAAD-34660

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 11.09.2009 - 9 K 259/06

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