Steuerfreiheit von Geldspielautomatenumsätzen, Emmott'sche Fristenhemmung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Leitsatz
1. Eine Berufung auf das sog. "Emmott-Urteil" des EuGH bei Versäumung der Einspruchsfrist ist nicht möglich, denn der EuGH
hat mehrfach klargestellt, dass der im Verfahren Emmott entwickelte Rechtsgrundsatz auf Fallkonstellationen der dort gegebenen
Art beschränkt ist.
2. Ein bestandskräftiger Steuerbescheid ist - auch unter Berücksichtigung von Art. 10 EGV - nicht änderbar, wenn das nationale
Recht hierfür, wie §§ 172 ff. AO, keine Rechtsgrundlage vorsieht.
3. Die Entscheidung über die Wiedereinsetzung ist keine Ermessensentscheidung. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, kommt
- gerade auch bei Ablauf der Jahresfrist - eine Wiedereinsetzung aus Billigkeitsgründen nicht in Betracht.
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