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FG Münster Urteil v. - 5 K 3521/07 U

Gesetze: EGV Art 10 AO§ 110 Abs 3 AO § 355 Abs 1

Verfahren; Umsatzsteuer

Steuerfreiheit von Geldspielautomatenumsätzen, Emmott'sche Fristenhemmung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Leitsatz

1. Eine Berufung auf das sog. "Emmott-Urteil" des EuGH bei Versäumung der Einspruchsfrist ist nicht möglich, denn der EuGH hat mehrfach klargestellt, dass der im Verfahren Emmott entwickelte Rechtsgrundsatz auf Fallkonstellationen der dort gegebenen Art beschränkt ist.

2. Ein bestandskräftiger Steuerbescheid ist - auch unter Berücksichtigung von Art. 10 EGV - nicht änderbar, wenn das nationale Recht hierfür, wie §§ 172 ff. AO, keine Rechtsgrundlage vorsieht.

3. Die Entscheidung über die Wiedereinsetzung ist keine Ermessensentscheidung. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, kommt - gerade auch bei Ablauf der Jahresfrist - eine Wiedereinsetzung aus Billigkeitsgründen nicht in Betracht.

Fundstelle(n):
RAAAD-34647

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FG Münster, Urteil v. 13.08.2009 - 5 K 3521/07 U

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