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Sächsisches FG Urteil v. - 1 K 1827/07 EFG 2011 S. 481 Nr. 5

Gesetze: InvZulG 2005 § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, InvZulG 2005 § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, AO § 171 Abs. 10

Keine Zugehörigkeit eines überwiegend mit dem Zerkleinern von Bauschuttabfällen befassten Baustoffrecycling-Unternehmens zum investitionszulagebegünstigten verarbeitenden Gewerbe

Einstufung eines Betriebs durch ein Statistisches Landesamt kein Grundlagenbescheid für die Investitionszulage

Leitsatz

1. Ein Baustoffrecycling-Unternehmen, das schwerpunktmäßig Abbrucharbeiten auf Kundenbaustellen mit mobilen Brechern durchführt, wobei aus großen Reststeinen und anderen Materialien durch Einsatz der Brecher- und Siebanlagen kleine Steine gebrochen werden, das Eigentum an dem nach der Bearbeitung entstandenen Material (Abfälle und Recyklate) beim jeweiligen Auftraggeber verbleibt und wobei die Recyklate anschließend von den Kunden teils als Untergrund im Straßenbau und teils als Zwischenprodukt zur Herstellung von Betonrohren und Großbetonteilen verwendet werden, gehört nicht zum Wirtschaftszweig 37.20.5 „Recycling von sonstigen Altmaterialien und Reststoffen” in Abschnitt D „Verarbeitendes Gewerbe” der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003 (WZ 2003) und ist damit nicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 2005 investitionszulagebegünstigt.

2. Die Auslegung des Begriffs des verarbeitenden Gewerbes und damit die Entscheidung, ob ein begünstigter Betrieb vorliegt, obliegt nach dem InvZulG grundsätzlich den Finanzämtern und den Gerichten. Finanzbehörden und Finanzgerichte sind an offensichtlich unrichtige Beurteilungen Statistischer Landesämter bei der Klassifikation von Betrieben nicht gebunden; eine von einem Statistischen Landesamt vorgenommene Zuordnung ist kein Grundlagenbescheid i.S. von § 171 Abs. 10 AO (gegen Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. , 1 K 1137/07).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 481 Nr. 5
OAAAD-34635

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Sächsisches FG, Urteil v. 26.11.2009 - 1 K 1827/07

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