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FG des Saarlandes Urteil v. - 2 K 2058/04

Gesetze: AO § 227, AO § 233a, AO § 226, AO § 37 Abs. 2 S. 2, AO § 5, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 3, EStG § 44b Abs. 5 S. 2, EStG § 44b Abs. 4 S. 1, EStG § 44 Abs. 1 S. 1, EStG § 44 Abs. 1 S. 3, FGO § 102

Erlass von Nachzahlungszinsen wegen Körperschaftsteuernachforderung nach fehlerhafter Beurteilung einer Zahlung als Gewinnausschüttung

Leitsatz

Erhöht das Finanzamt die Körperschaftsteuerfestsetzung, nach dem eine Zahlung an einen Gesellschafter nicht mehr als Gewinnausschüttung angesehen wird, erhebt es zugleich Zinsen nach § 233a AO und verrechnet die dadurch entstehende Zahllast mit der wegen der angenommenen Ausschüttung gezahlten und nunmehr zu erstattenden Kapitalertragsteuer, sind die Nachzahlungszinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen gem. § 227 AO zu erlassen, wenn –unabhängig davon, dass eine Verzinsung der Kapitalertragsteuer nach § 233a AO nicht vorgesehen ist– das Finanzamt Zinsen für einen Betrag (die Körperschaftsteuer) berechnet hat, der ihm in –mehr als– gleicher Höhe durch die Kapitalertragsteuer im selben Zeitraum zur Verfügung stand.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
QAAAD-34630

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FG des Saarlandes, Urteil v. 12.02.2009 - 2 K 2058/04

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