Steuerliche Folgen einer unentgeltlichen Übertragung einbringungsgeborener Anteile aus einem Betriebsvermögen
Leitsatz
Unter einer Veräußerung i. S. des § 21 Abs. 1 UmwStG a. F. ist allein die entgeltliche Anteilsübertragung zu verstehen.
Ohne Veräußerung löst die Übertragung einbringungsgeborener Anteile eine Gewinnrealisierung nur aus, wenn einer der in §
21 Abs. 2 UmwStG a. F. enumerativ aufgeführten Ersatztatbestände erfüllt ist.
Die die (spätere) Besteuerung der stillen Reserven sichernde gesetzliche Spezialregelung des § 21 UmwStG a. F. verdrängt
für einbringungsgeborene Anteile die allgemeinen Vorschriften über die Entnahmebesteuerung; diese finden erstmals nach Entstrickung
der Anteile wieder Anwendung (entgegen BStBl I 1998, 268, Tz. 21.12).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 458 Nr. 5 KÖSDI 2010 S. 16910 Nr. 4 BAAAD-34622
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 11.11.2009 - 15 K 4209/08 E
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