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FG Köln Urteil v. - 10 K 3794/06 EFG 2010 S. 367 Nr. 4

Gesetze: UStG § 4 Nr 22 Buchst. b

Umsatzsteuer

Zur Frage der Möglichkeit des Vorsteuerabzug für die Errichtung einer Gymnastikhalle durch einen gemeinnützigen Verein

Leitsatz

1. Die Tätigkeit eines gemeinnützigen Sportvereins ist insgesamt steuerfrei, wenn er seinen Mitgliedern sportliche Veranstaltungen i.S.d. § 4 Nr. 22 UStG anbietet, die es aktiven Sportlern ermöglicht, Sport zu treiben

2. Als Sport i.S.d. § 4 Nr. 22 UStG ist auch Breitensport in Form von Kursen (Pilates, Body Forming, Powergymnastik, Thai Boxing etc.) anzusehen.

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2010 S. 10 Nr. 10
DStRE 2010 S. 490 Nr. 8
EFG 2010 S. 367 Nr. 4
GAAAD-34616

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FG Köln, Urteil v. 08.10.2009 - 10 K 3794/06

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