Sachliche Zuständigkeit des Betriebs-FA einer KG für
die mitunternehmerische Innengesellschaft der KG
Leitsatz
1. Fehlt dem Betriebs-FA einer KG
nach § 16 AO i. V. m. § 17 FVG und der
Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung des betreffenden Landes die
sachliche Zuständigkeit für die mitunternehmerische sich auf die
Beteiligung des Hauptgesellschafters der KG beziehende Innengesellschaft in der
Rechtsform einer GbR und ist für die doppelstufige Personengesellschaft
nicht ausnahmsweise ein gemeinsames Gewinnfeststellungsverfahren, sondern die
besondere gesonderte Feststellung i. S. d. § 179 Abs. 2 Satz 3 AO
durchzuführen, ist die ohne wirksamen Auftrag i. S. d. § 195 AO vom
Betriebs-FA gegenüber der Innengesellschaft erlassene
Prüfungsanordnung rechtswidrig und aufzuheben.
2. Für die Besteuerung einer
Untergesellschaft ist i. d. R. das Sitz- oder Wohnsitzfinanzamt des
Hauptbeteiligten, der zugleich Geschäftsführer der
Unterbeteiligungsgesellschaft ist, zuständig.
3. Die Einbeziehung der
Unterbeteiligungsgesellschaft in das Feststellungsverfahren der KG ist
ermessensfehlerhaft, wenn die Feststellungsbeteiligten ersichtlich eine
besondere gesonderte Feststellung nach § 179 Abs. 2 Satz 3 AO
wünschen und in der Vergangenheit auch durchgeführt haben.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2010 S. 10 Nr. 12 EFG 2010 S. 290 Nr. 4 BAAAD-34340
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 13.10.2009 - 6 K 8194/06 B
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