Bewertungsrechtliche Einstufung von Schaltanlagenbauwerken, in
denen die elektrischen Schaltanlagen für ein Kraftwerk untergebracht sind,
als Gebäude oder als Betriebvorrichtungen
Leitsatz
1. Schaltanlagenbauwerke, in denen
die elektrischen Schaltanlagen eines Kraftwerks untergebracht sind, sind
bewertungsrechtlich nicht als Betriebsvorrichtung, sondern als Gebäude
anzusehen, wenn die über mehrere Etagen (acht Stockwerke) verteilten
diversen elektrischen Anlagen, denen eine zentrale Rolle für die
Energieversorgung des Kraftwerkbetriebs zukommt, einen erheblichen Kontroll-
und Wartungsaufwand erfordern, der es ausschließt, die damit verbundenen
regelmäßig wiederkehrenden Kontrollgänge als Aufenthalte von
lediglich untergeordneter Bedeutung anzusehen.
2. Anders sind beispielsweise
Transformatorenhäuschen, kleine Rohrnetzstationen, Pumpenhäuschen
oder Türme von Windkraftanlagen nicht als Gebäude, sondern als
Betriebsvorrichtungen zu beurteilen, da es sich bei um kleinere Bauwerke
handelt, die aufgrund der Verkehrsauffassung nicht als Gebäude im
bewertungsrechtlichen Sinn, sondern als Betriebsvorrichtungen angesehen werden.
Fundstelle(n): DStR 2010 S. 9 Nr. 9 DStRE 2010 S. 547 Nr. 9 EFG 2010 S. 313 Nr. 4 AAAAD-34336
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 23.09.2009 - 3 K 2500/04
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