Rechtmäßigkeit eines Verspätungszuschlags zur Einkommenssteuer bei Einkünften aus einer Erbengemeinschaft und aus Landwirtschaft
und Forstwirtschaft
Leitsatz
Die Verlängerung der Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gem. § 149
Abs. 2 Satz 2 AO greift nur ein, wenn die Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Rahmen der Einkommensteuererklärung
und nicht im Rahmen einer einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung erfolgt.
Im letzteren Fall sind in der Einkommensteuererklärung konkrete Angaben zur Höhe der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
entbehrlich, so dass die verspätete Erfüllung der Steuererklärungspflicht mit einem Verspätungszuschlag sanktioniert werden
kann.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): SAAAD-34330
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 26.09.2003 - 18 K 121/99 AO
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