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Zulässigkeit eines Verlustvortrags nach Verschmelzung
(1) Ob ein Betrieb im Anschluss an eine Verschmelzung „in einem vergleichbaren Umfang fortgeführt” wird, ist nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse zu beurteilen (Bestätigung des IV C 8 – S 2745 – 12/99, BStBl I S. 455 = Kurzinfo StuB 1999 S. 498). (2) Maßstab für die notwendige Vergleichsbetrachtung sind die Verhältnisse des Verlustbetriebs am Verschmelzungsstichtag (Abweichung vom BStBl I S. 455; Bezug: § 12 Abs. 3 UmwStG 1995 i. d. F. des Gesetzes zur Fortführung der Unternehmensteuerreform).
Praxishinweise: Bei einer Verschmelzung tritt die übernehmende Körperschaft in die Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft. Für den Verlustvortrag gilt dies aber nur, wenn der Verlustbetrieb über den Verschmelzungsstichtag hina...