BGH Beschluss v. - V ZB 81/09

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 117 Abs. 1

Instanzenzug: AG Vaihingen, K 119/05 vom LG Heilbronn, 1 T 98/09 Ma vom

Tenor

Die Gegenvorstellung des Schuldners gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Senats vom gibt keinen Anlass für eine abändernde Entscheidung. Das nunmehrige Vorbringen - wonach die Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs der Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners erklärt habe, es könne ausnahmsweise auf eine "Vorabübersendung" der Anlagen per Fax verzichtet werden, es genüge, wenn diese anschließend mit dem Originalschriftsatz eingingen - rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dabei kann dahin gestellt bleiben, dass es in einem Aktenvermerk der Geschäftstelle vom lediglich heißt, die Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners habe "mitgeteilt", dass die Anlagen auf dem Postweg übersandt würden. Denn selbst wenn die Justizangestellte sich in dem behaupteten Sinne geäußert haben sollte, hätte die Verfahrensbevollmächtigte auf die Auskunft der Geschäftstelle nicht vertrauen dürfen. Es ist seit langem geklärt, dass ein Beteiligter mit einer Prozesskostenhilfebewilligung nur rechnen kann, wenn er innerhalb der zu wahrenden Frist auch die von § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO geforderten Belege beifügt (vgl. nur BGHZ 148, 66, 69; , FamRZ 2006, 1522 f.; Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., § 233 Rdn. 23 m.w.N.). Dies musste der Verfahrensbevollmächtigten ebenso bekannt sein wie der Umstand, dass eine der klaren Rechtslage widersprechende Auskunft der Geschäftsstelle für eine Rechtsanwältin kein schutzwürdiges Vertrauen begründen konnte. Das muss sich der Schuldner nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Es kommt daher gar nicht mehr darauf an, dass es in einem Aktenvermerk der Rechtspflegerin heißt, der Schuldner sei in einem am geführten Telefonat darauf hingewiesen worden, dass auch alle erforderlichen Belege bis zum Ablauf des bei dem Bundesgerichtshof vorliegen müssten.

Fundstelle(n):
LAAAD-34007

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein