Erbschaftsteuerreform 2009
2. Aufl. 2009
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Anhang 1 – Anwendungserlasse (AE) zur Umsetzung des ErbStRG
1. AE vom : Rückanwendungsoption nach Art. 3 ErbStRG
Zur Anwendung des Artikels 3 des Erbschaftsteuergesetzes
(1) Nach Artikel 3 des Erbschaftsteuerreformgesetzes (ErbStRG) vom (BGBl. 2008 I S. 3018, BStBl 2009 I S. 67) kann ein Erwerber im Fall eines Erwerbs von Todes wegen, für den die Steuer gemäß § 9 ErbStG nach dem und vor dem entstanden ist, beantragen, dass alle durch das ErbStRG geänderten Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes und des Bewertungsgesetzes angewendet werden. Die Höhe des persönlichen Freibetrags richtet sich jedoch in diesem Fall nach § 16 ErbStG in der bis zum anzuwendenden Fassung. Für die Besteuerung bleiben im Übrigen die tatsächlichen Verhältnisse vom Stichtag der Steuerentstehung maßgebend.
(2) Alle durch das ErbStRG geänderten oder neu eingeführten sachlichen Steuerbefreiungen, insbesondere nach §§ 13 bis 13c ErbStG, der Wegfall des § 25 ErbStG und die erweiterte Stundung nach § 28 ErbStG sowie die durch das ErbStRG geänderten oder neu eingeführten Bewertungsregelungen, insbesondere für Grundbesitz, Betriebsvermögen und für nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften, sind zu berücksic...