Erbschaftsteuerreform 2009
2. Aufl. 2009
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C. Reform des Bewertungsrechts 2009
I. Verfahrensrechtliche Grundlagen des neuen Bewertungsrechts
1. Gesondertes Feststellungsverfahren
Nach § 151 Abs. 1 Satz 1 BewG sind unter Hinweis auf § 179 AO gesondert festzustellen
der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen (§§ 95, 96, 97 BewG),
der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften i. S. d. § 11 Abs. 2 BewG,
der Wert von anderen als den vorgenannten Vermögensgegenständen und Schulden, die mehreren Personen zustehen (§ 3 BewG),
wenn die Werte für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) oder eine andere Feststellung i. S. d. § 151 BewG von Bedeutung sind (Abschn. 1 Abs. 1 Satz 2 AEBewFestV). Die Entscheidung über eine Bedeutung für die Besteuerung trifft das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt. Die Entscheidung über eine Bedeutung für eine andere Feststellung i. S. d. § 151 Abs. 1 BewG trifft das die Feststellung anfordernde Finanzamt.
Im Einvernehmen der Verfahrensbeteiligten kann darauf verzichtet werden, ein Feststellungsverfahren durchzuführen, wenn es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt. Ein Fall von geringer Bedeutung liegt insbesondere vor, wenn der Verwaltungsaufwand der Beteiligten außer Verhältnis zur steuerlichen Ausw...