BGH Beschluss v. - AnwZ (B) 13/09

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BRAO § 7; BRAO § 7 Nr. 5; BRAO § 90; BRAO § 91

Instanzenzug: AGH Hamburg, II ZU 11/07 vom AGH Hamburg, II ZU 11/07 vom

Gründe

I.

Der im Jahr 1944 geborene Antragsteller war von 1974 bis 1985 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Danach war er als Berater und Dozent tätig. Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts B. vom ( ) wurde der Antragsteller wegen Betruges, versuchter Nötigung sowie wegen falscher Verdächtigung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde; die Bewährungszeit wurde auf vier Jahre festgesetzt. Das Urteil stützte sich auf das Geständnis des Antragstellers in der Hauptverhandlung und berücksichtigte dies strafmildernd. Der Antragsteller erklärte in der Hauptverhandlung Rechtsmittelverzicht.

Mit Antrag vom begehrte der Antragsteller seine Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag mit Bescheid vom ab. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Beschluss vom zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde im Verfahren AnwZ (B) 13/09, mit der er seine Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft begehrt.

Während des gerichtlichen Verfahrens beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 30. Juli, 18. August, 4. September, 6. September und erneut seine Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Antragsgegnerin wies diese Anträge mit Bescheid vom als unzulässig zurück. Der Anwaltsgerichtshof hat den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Beschluss vom zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Beschluss des Anwaltsgerichtshofs ist Gegenstand des Verfahrens AnwZ (B) 44/09. Der Senat hat die Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

II.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers im Verfahren AnwZ (B) 13/09 ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., § 215 Abs. 3 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Versagungsbescheid der Antragsgegnerin vom mit Recht zurückgewiesen. Der Antragsteller hat auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keinen Anspruch auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 7 Nr. 5 BRAO).

1.

Die vom Antragsteller geltend gemachten Verfahrensrügen verhelfen dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg. Dies gilt insbesondere für die Rügen der Verletzung rechtlichen Gehörs sowie der fehlerhaften Besetzung des Anwaltsgerichtshofs.

a)

Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem im Zeitpunkt der angegriffenen Verfügungen geltenden Verfahrensrecht (§ 215 Abs. 2 und Abs. 3 BRAO in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung von Schlichtungsstellen der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom , BGBl. I 2449, 2456). Der Senat entscheidet danach als Beschwerdegericht in dem für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Verfahren (§ 42 Abs. 5 und 6 BRAO a.F.), mithin als Tatsacheninstanz. Er hat danach die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht selbst und ohne Bindung an die Feststellungen der Vorinstanz zu beurteilen. Ein etwaiger Verfahrensfehler des Anwaltsgerichtshofs wird deshalb durch das verfahrensfehlerfreie Beschwerdeverfahren geheilt (st. Rspr.; BGHZ 77, 327, 329; Beschl. v. - AnwZ (B) 34/93, BRAK-Mitt. 1994, 47; Beschl. v. - AnwZ (B) 30/94, BRAK-Mitt. 1995, 76 f.; Beschl. v. - AnwZ (B) 10/00, NJW-RR 2001, 1642).

b)

Somit ist insbesondere ein etwaiger Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch geheilt worden, dass der Antragsteller vor dem Senat rechtliches Gehör erhalten hat. Auch der Frage, ob etwa vorliegende Fehler bei den Vorstandswahlen der Antragsgegnerin auf die Besetzung des Richterwahlausschusses der H. und in der Folge auf die Besetzung des Anwaltsgerichtshofs durchschlagen, braucht aus den genannten Gründen nicht nachgegangen zu werden. Da mit dem Beschwerdeverfahren eine zweite Tatsacheninstanz eröffnet wird, ist selbst im Falle einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erstinstanzlichen Gerichts eine eigene Sachentscheidung des Beschwerdegerichts möglich (BGHZ 77, 327, 329; ebenso für das Berufungsverfahren nach der ZPO , NJW 2008, 1672). Schon aus diesem Grunde dringt der Antragsteller mit seiner Rüge, die Richter des Anwaltsgerichtshofs seien aus verschiedenen Gründen nicht wirksam ernannt worden, im Beschwerdeverfahren nicht durch. Eine Aufhebung käme nur in Betracht, wenn der Beschluss des Anwaltsgerichtshofs wegen der geltend gemachten Fehler bei der Wahl der Richter nichtig wäre; dies ist jedoch nicht der Fall (BGHZ 77, 327, 329; BVerfG NJW 1985, 125; BGHSt 33, 126, 127).

2.

Die Rechtmäßigkeit des Versagungsbescheides vom , der von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer am gefasst worden war, wird durch die derzeit laufenden Anfechtungsverfahren, die sich gegen die Gültigkeit der Vorstandswahlen der Antragsgegnerin für das Jahr 2007 richten, nicht in Frage gestellt .

a)

Zum einen sind diese Wahlanfechtungsverfahren, in denen allerdings der Anwaltsgerichtshof durch Beschluss vom die Wahl zum Vorstand der H. vom für ungültig erklärt hat, noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Schon aus diesem Grunde sind die Vorstandswahlen für das vorliegende Beschwerdeverfahren weiterhin als gültig zu behandeln. Die Bundesrechtsanwaltsordnung sieht in §§ 90, 91 BRAO ein besonderes Wahlanfechtungsverfahren vor, in dem darüber zu befinden ist, ob etwa festgestellte Verstöße gegen das Gesetz oder die Satzung die Nichtigkeit der Wahl zur Folge haben. Solche Verstöße führen also nicht ohne weiteres, sondern nur dann zur Nichtigkeit der Wahl, wenn diese Rechtsfolge in dem Verfahren nach §§ 90, 91 BRAO rechtskräftig ausgesprochen wurde (Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 90 Rdn. 9). Dies schließt die inzidente Prüfung der Gültigkeit der Wahl in einem anderen Verfahren aus (vgl. BVerwGE, 108, 169 für das Wahlprüfungsverfahren nach der Handwerksordnung).

b)

Aber auch dann, wenn die Vorstandswahl für das Jahr 2007 rechtskräftig für ungültig erklärt werden sollte, hätte dies auf die Wirksamkeit der bis dahin unter Mitwirkung der unwirksam gewählten Mitglieder zustande gekommenen Beschlüsse keinen Einfluss.

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Handlungen eines rechtlich nicht mehr existierenden (BVerfGE 1, 14, 38) oder fehlerhaft gewählten Landtages (BVerfGE 34, 81, 103) sowie eines nichtig gewählten Kreistags oder Gemeinderats (BVerfGE 3, 41, 44) gleichwohl rechtsbeständig und verbindlich bleiben. Im Anschluss daran hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass der schwebende Einspruch gegen die Wahl der Vollversammlung der Handwerkskammer der Gültigkeit eines von der Vollversammlung gefassten Beschlusses nicht entgegensteht (BVerwGE 108, 169). Diese Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, ist auch auf die Beschlüsse des Vorstands einer Rechtsanwaltskammer anwendbar. Die Rechtsanwaltskammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 62 Abs. 1 BRAO). Sie nimmt, insbesondere in Verfahren über die Erteilung und den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§§ 6 ff. BRAO), hoheitliche Aufgaben in mittelbarer Staatsverwaltung wahr, und zwar in erster Linie durch ihren von der Kammerversammlung gewählten Vorstand (§§ 63 Abs. 1, 64 BRAO), dem diese Aufgaben zugewiesen sind (§§ 73, 74 BRAO). Führte die erfolgreiche Anfechtung einer Vorstandswahl rückwirkend zur Unwirksamkeit oder Anfechtbarkeit der von dem Vorstand zuvor gefassten Beschlüsse, so hätte dies erhebliche Rechtsunsicherheit zur Folge. Für die nicht kalkulierbare Dauer des Wahlanfechtungsverfahrens wäre die Funktionsfähigkeit der Rechtsanwaltskammer nicht mehr gewährleistet. Dies wäre mit dem vom Bundesverfassungsgericht hervorgehobenen Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nicht vereinbar. Die bis zur rechtskräftigen Nichtigerklärung einer Wahl gefassten Beschlüsse des Vorstands haben daher trotz der für nichtig erklärten Wahl des Vorstands Bestand.

c)

Da es aus den vorstehend dargelegten Gründen nicht darauf ankommt, ob die Vorstandswahlen zu einem späteren Zeitpunkt für nichtig erklärt werden, bestehen entgegen der Auffassung des Antragstellers auch keine Bedenken dagegen, dass die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren durch ihren Präsidenten wirksam vertreten wird (§ 80 Abs. 1 BRAO). Hinzukommt, dass dessen Wahl durch den Vorstand (§ 78 BRAO) nicht Gegenstand des laufenden Wahlanfechtungsverfahrens ist; schon aus diesem Grund ist sie als gültig zu behandeln. Es besteht deshalb kein Anlass, für die Antragsgegnerin, wie der Antragsteller beantragt hat, einen Prozesspfleger zu bestellen. Darauf ist der Antragsteller bereits mit Schreiben des Senats vom hingewiesen worden.

3.

Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen lässt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Die Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof haben diese Voraussetzungen mit Recht bejaht. Der Versagungsgrund besteht auch weiterhin.

a)

Der Bewerber erscheint dann unwürdig im Sinne des § 7 Nr. 5 BRAO, wenn er ein Verhalten gezeigt hat, das ihn bei Abwägung dieses Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitlicher Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar erscheinen lässt; dabei sind das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht gestützte Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden, an der Integrität des Anwaltsstandes einzelfallbezogen gegeneinander abzuwägen. Dabei kann auch ein schwerwiegendes berufsunwürdiges Verhalten nach einer mehr oder minder langen Zeit durch Wohlverhalten oder andere Umstände soviel an Bedeutung verlieren, dass es die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr hindern kann. Die Frage, wie viele Jahre zwischen einem die Unwürdigkeit begründenden Verhalten und dem Zeitpunkt liegen müssen, in dem eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft möglich ist, lässt sich nicht durch eine schematische Festlegung auf bestimmte Fristen beantworten, sondern verlangt eine einzelfallbezogene Gewichtung aller für und gegen den Bewerber sprechenden Umstände (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom - AnwZ (B) 1/08, [...], Tz. 4 m.w.N.).

b)

Von diesen Grundsätzen sind die Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof ausgegangen. Sie haben mit Recht angenommen, dass die der Verurteilung vom zugrunde liegenden Straftaten des Antragstellers, die dieser in den Jahren 2000 bis Anfang 2003 begangen hat, so schwerwiegend sind, dass sie der Wiederzulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 7 Nr. 5 BRAO noch entgegenstehen. Dies gilt im Beschwerdeverfahren weiterhin. Das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Beurteilung.

aa)

Der Antragsteller räumt in seinem Schriftsatz vom selbst ein, dass in seiner Person zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof ein Grund für die Versagung der Zulassung nach § 7 BRAO vorgelegen habe. Soweit er dessen ungeachtet die Rechtmäßigkeit der strafgerichtlichen Verurteilung mit der Behauptung angreift, das Geständnis in der Hauptverhandlung am sei unter Zwang erfolgt und deshalb von ihm am und nochmals am widerrufen worden, ergeben sich aus dem Vorbringen des Antragstellers zum Verhalten des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft während einer Unterbrechung der Hauptverhandlung sowie aus den Strafakten weder Anhaltspunkte für ein rechtswidriges Handeln des Sitzungsvertreters gegenüber dem Antragsteller noch dafür, dass sich der Antragsteller der Wahrheit zuwider der ihm zur Last gelegten Straftaten bezichtigt hätte. Bei Würdigung aller Umstände ist der Senat davon überzeugt, dass der Antragsteller aufgrund zutreffender Tatsachenfeststellungen und damit zu Recht wegen Betrugs, versuchter Nötigung und falscher Verdächtigung in drei Fällen verurteilt worden ist. Der Antragsteller hat sich damit eines Verhaltens schuldig gemacht, das ihn unwürdig erscheinen lässt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben.

bb)

Die in den Jahren 2000 bis Anfang 2003 begangenen Straftaten stehen der Wiederzulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft weiterhin entgegen.

Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei gravierenden Straftaten, wie sie auch hier vorliegen, ein zeitlicher Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft von in der Regel 15 bis 20 Jahren erforderlich (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom - AnwZ (B) 59/08, [...], zu einem mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbaren Fall einer Verurteilung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren wegen falscher uneidlicher Aussage, versuchtem (Prozess-)Betrug, falscher Verdächtigung, Vortäuschen einer Straftat und Verleumdung). Dieser Regelzeitraum, der im vorliegenden Fall auch im Beschwerdeverfahren noch nicht abgelaufen ist, kann allerdings unterschritten werden, wenn das Interesse des Bewerbers an seiner beruflichen und sozialen Eingliederung bei einer Gesamtwürdigung der Umstände unter Berücksichtigung des Grundrechts aus Art. 12 GG dies geboten erscheinen lässt; das ist der Fall, wenn der Bewerber die Gewähr dafür bietet, dass er sein Leben wieder geordnet hat, und deshalb nicht mehr festgestellt werden kann, er sei für den Anwaltsberuf noch untragbar (vgl. Senatsbeschluss vom , a.a.O., Tz. 6 m.w.N.; Senatsbeschluss vom , a.a.O., unter II 2 b).

Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor. Auch wenn der Antragsteller seit den Straftaten, die zu seiner Verurteilung im Jahr 2006 führten, nicht wieder straffällig wurde, ist die Prognose, dass die Belange der Rechtspflege und die Interessen der Rechtsuchenden durch die Wiederzulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr gefährdet werden, noch nicht gerechtfertigt. Dies hat der Anwaltsgerichtshof unter sorgfältiger und umfassender Würdigung und Abwägung aller für und gegen den Antragsteller sprechenden Umstände zutreffend beurteilt. Darauf nimmt der Senat Bezug.

Die Feststellung, dass der Antragsteller bereits die Gewähr dafür bietet, dass er nicht wieder straffällig werden wird, kann auch im Beschwerdeverfahren schon deshalb nicht getroffen werden, weil die Bewährungszeit von vier Jahren noch nicht abgelaufen ist. Im Hinblick darauf kommt der bisher straffreien Führung des Antragstellers nach der Verurteilung, wie der Anwaltsgerichtshof mit Recht angenommen hat, kein entscheidendes Gewicht zu, weil der Antragsteller noch unter dem Druck der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe steht (vgl. AnwZ (B) 49/92, BRAK-Mitt. 1993, 102, unter II b; AnwZ (B) 87/05, [...]). Hinzu kommt, dass der Antragsteller, wie unter II 3 b a.A. ausgeführt, nicht bereit ist, seine Straftaten einzugestehen und sich davon zu distanzieren; auch dies fällt zu seinen Lasten ins Gewicht (vgl. Senatsbeschluss vom , a.a.O.). Nicht ausreichend für eine Wiederzulassung des Antragstellers zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist demgegenüber, dass der Antragsteller in den Jahren 1974 bis 1985, als er zur Rechtsanwaltschaft zugelassen war, nicht straffällig geworden war und er die späteren Straftaten in einer Zeit begangen hat, in der er nicht als Rechtsanwalt zugelassen war. Auch das Alter des Antragstellers gibt keine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung. Der Senat hält bei Würdigung aller Umstände ebenso wie der Anwaltsgerichtshof die Zeit noch nicht für gekommen, es dem Antragsteller zu ermöglichen, den Rechtsanwaltsberuf wieder auszuüben.

III.

Die sofortige Beschwerde im Verfahren AnwZ (B) 44/09 ist zulässig, hat aber ebenfalls keinen Erfolg. Auch der Beschluss des Anwaltsgerichtshofs vom ist entgegen der Auffassung des Antragstellers weder in formeller noch in materieller Hinsicht zu beanstanden. Insoweit gilt nichts Anderes als für den Beschluss vom . Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom mit Recht wegen anderweitiger Rechtshängigkeit als unzulässig angesehen, weil der Anspruch des Antragstellers auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft, den er mit seinen Anträgen vom 30. Juli, 18. August, 4. September, 6. September und erneut geltend macht, bereits Gegenstand des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen den Versagungsbescheid der Antragsgegnerin vom ist und das gerichtliche Verfahren über diesen Antrag noch nicht abgeschlossen ist (vgl. Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 11 Rdn. 7). Im Übrigen ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den erneuten Versagungsbescheid vom auch unbegründet, weil der Antragsteller, wie unter II 3 ausgeführt, derzeit keinen Anspruch auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft hat.

IV.

Den Geschäftswert für die Beschwerdeverfahren setzt der Senat entgegen dem Antrag des Antragstellers auf 50.000 EUR fest. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats in Verfahren über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Das Alter des Antragstellers gibt keine Veranlassung, davon abzuweichen. Die besonderen Voraussetzungen, unter denen der Senat in seinem vom Antragsteller angeführten Beschluss vom (AnwZ (B) 25/96, [...]) den Geschäftswert ausnahmsweise niedriger angesetzt hat, sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Fundstelle(n):
FAAAD-33397

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein