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FG München Urteil v. - 4 K 2581/05

Gesetze: GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, GrEStG § 8 Abs. 1, GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, BewG § 12 Abs. 1 S. 1

Veräußerung einer Eigentumswohnung gegen Forderungsverzicht gegenüber einem Dritten

Bewertung der Forderung mit dem Nennwert trotz Zahlungsunfähigkeit des Schuldners

Leitsatz

1. Bei Veräußerung einer Eigentumswohnung bemisst sich die Grunderwerbsteuer auch dann nach dem Wert der vereinbarten Gegenleistung, wenn diese den Verkehrswert der Immobilie erheblich übersteigt.

2. Unter den Begriff der Gegenleistung i. S. d. §§ 8, 9 GrEStG fallen auch Leistungen, zu denen sich der Erwerber einem Dritten gegenüber verpflichtet hat.

3. Der Forderungsverzicht gegenüber einer vom Veräußerer beherrschten Kapitalgesellschaft ist mit dem Nennwert der Forderung zu bewerten, wenn zwar die Leistungsfähigkeit der Gesellschaft selbst aufgrund eines laufenden Insolvenzverfahrens zweifelhaft ist, der Erwerber jedoch daneben auch die Möglichkeit gehabt hätte, den leistungsfähigen Veräußerer oder seine Angehörigen in Anspruch zu nehmen.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
FAAAD-33277

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG München, Urteil v. 18.03.2009 - 4 K 2581/05

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