EuGH-Urteil in der Rechtssache C-293/06 „Deutsche Shell”
Mit „Deutsche Shell” Folgendes entschieden:
Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 43 EG) in Verbindung mit Art. 58 EG-Vertrag (jetzt Art. 48 EG) steht der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, nach der bei der Festsetzung der nationalen Besteuerungsgrundlage die Berücksichtigung eines Währungsverlusts eines in diesem Mitgliedstaat ansässigen Unternehmens aus der Rückführung des Dotationskapitals, das es seiner in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte gewährt hatte, ausgeschlossen ist.
Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 43 EG) in Verbindung mit Art. 58 EG-Vertrag (jetzt Art. 48 EG) steht auch einer Regelung entgegen, nach der ein Währungsverlust als Betriebsausgabe eines in einem Mitgliedstaat ansässigen Unternehmens nur in dem Umfang abgezogen werden darf, in dem seine in einem anderen Mitgliedstaat belegene Betriebsstätte keine steuerfreien Gewinne erzielt hat.
Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt klarstellend zur Anwendung der vorgenannten Rechtsgrundsätze des EuGH, insbesondere zu Nr. 1, Folgendes:
Der EuGH hat in seinem Urteil lediglich über eine Rechtsfrage entschieden, die sich in dem vorliegenden Streitfall im Zusammenhang mit der Einstellung der Tätigkeit einer Betriebsstätte im EU-/EWR-Ausland gestellt hat. Der Nachweis, dass in einem konkreten Einzelfall ein Währungsverlust vorliegt, der in Deutschland berücksichtigt werden muss, obliegt nach § 90 Absatz 2 AO dem Steuerpflichtigen. Wird der Nachweis erbracht, ist unter Bezugnahme auf Rz. 44 des „Deutsche Shell” der betreffende Währungsverlust für die Feststellung der Besteuerungsgrundlage des inländischen Unternehmens im Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung der Betriebsstätte zu berücksichtigen.
BMF v. - IV B 5
-S 2118 a/07/10011
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2009 I Seite 1332
CAAAD-33145