BGH Beschluss v. - VII ZR 65/09

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz

Instanzenzug: OLG Nürnberg, 6 U 2259/08 vom LG Nürnberg-Fürth, 9 O 1723/08 vom

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des wird zurückgewiesen.

Bedenken gegen die Erwägung des Berufungsgerichts, das Einziehungsrecht der Schuldnerin sei gemäß § 80 InsO auf den Kläger übergegangen, veranlassen die Zulassung der Revision nicht, weil eine Abweichung von der Entscheidung des , NJW-RR 2003, 1490, nicht entscheidungserheblich wäre. Die Ermächtigung vom ist - wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgeht, jedoch nicht weiter vertieft - nicht sittenwidrig, weil sie nicht allein dazu diente, der Beklagten das Kostenrisiko im Falle des Obsiegens aufzuerlegen.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 305.200,00 EUR

Fundstelle(n):
DAAAD-33094

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein