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FG Münster Urteil v. - 4 K 855/06 E EFG 2010 S. 199 Nr. 3

Gesetze: EStG § 52 Abs 48, AO § 180 Abs 1 Nr 2a, GG Art 3 Abs 1, EStG § 34c Abs 4

Internationale Tonnagebesteuerung:

Ermäßigter Steuersatz nach § 34c Abs. 4 EStG im VZ 1999; Bindungswirkung von Feststellungsbescheiden; Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG

Leitsatz

1) § 34c Abs. 4 EStG war gemäß § 52 Abs. 48 EStG letztmals im Veranlagungszeitraum 1998 anzuwenden.

2) Die in einem Feststellungsbescheid für das Jahr 1999 enthaltene Feststellung zu begünstigten Anteilen an ausländischen Einkünften i.S.v. § 34c Abs. 4 EStG führt nicht zu einer entsprechenden Berücksichtigung im Einkommensteuerbescheid für den Veranlagungszeitraum 1999. Denn die Frage der zeitlichen Anwendbarkeit von § 34c Abs. 4 EStG im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ist nicht Regelungsinhalt des Feststellungsbescheides.

3) Die ausnahmslose Abschaffung von § 34c Abs. 4 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 1999 führt nicht zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Fundstelle(n):
EFG 2010 S. 199 Nr. 3
CAAAD-32990

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FG Münster, Urteil v. 22.10.2009 - 4 K 855/06 E

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