Berücksichtigung von im abgekürzten Zahlungsweg
geleisteten Aufwendungen für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 2
EStG
ein eventueller Anrechnungsüberhang geht
verloren
Leitsatz
1. Handwerkerleistungen nach §
35a Abs. 2 EStG können im abgekürzten Zahlungsweg vom Konto eines
Dritten bezahlt werden (hier: Bezahlung durch die im Haushalt des
Steuerpflichtigen lebende Mutter).
2. Das in § 35a Abs. 2 S. 5 der
Vorschrift normierte Erfordernis unbarer Zahlungsvorgänge wird durch die
Zulassung des abgekürzten Zahlungswegs nicht berührt. Ein
Erfordernis, dass das Geld vom Konto der Kläger selbst überwiesen
sein muss, lässt sich nicht herleiten
3. Ein nicht ausgeschöpfter
Anrechnungsüberhang in Folge der Inanspruchnahme der
Steuerermäßigung nach § 35a EStG kann weder zur Festsetzung
einer negativen Einkommensteuer noch zur Feststellung einer rück- oder
vortragsfähigen Steuerermäßigung führen (, BStBl II 2009, 411).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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