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Sächsisches FG Urteil v. - 4 K 645/09

Gesetze: EStG § 35a Abs. 2 S. 5

Berücksichtigung von im abgekürzten Zahlungsweg geleisteten Aufwendungen für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG

ein eventueller Anrechnungsüberhang geht verloren

Leitsatz

1. Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG können im abgekürzten Zahlungsweg vom Konto eines Dritten bezahlt werden (hier: Bezahlung durch die im Haushalt des Steuerpflichtigen lebende Mutter).

2. Das in § 35a Abs. 2 S. 5 der Vorschrift normierte Erfordernis unbarer Zahlungsvorgänge wird durch die Zulassung des abgekürzten Zahlungswegs nicht berührt. Ein Erfordernis, dass das Geld vom Konto der Kläger selbst überwiesen sein muss, lässt sich nicht herleiten

3. Ein nicht ausgeschöpfter Anrechnungsüberhang in Folge der Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a EStG kann weder zur Festsetzung einer negativen Einkommensteuer noch zur Feststellung einer rück- oder vortragsfähigen Steuerermäßigung führen (, BStBl II 2009, 411).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DAAAD-32981

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Sächsisches FG, Urteil v. 18.09.2009 - 4 K 645/09

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