Berücksichtigung eines Verlusts aus der Veräußerung von GmbH-Anteilen bei der Ermittlung des Einkommens i.R.d. Einkommenssteuer
für zusammenveranlagte Eheleute
Leitsatz
Ein infolge des Bestehens eines außerordentliches Kündigungsrechts nicht krisenbestimmtes und nicht in einer Krise der Gesellschaft
begebenes Gesellschafterdarlehen ist nicht i. S. d. § 32a GmbHG eigenkapitalersetzend, so dass bei dessen Ausfall keine nachträglichen
Anschaffungskosten i. S. d. § 17 EStG entstehen.
Ist der Gesellschafter mit höchstens 10 % am Stammkapital beteiligt und nicht geschäftsführender Gesellschafter, ergibt sich
diese Rechtsfolge bereits aus § 32 a Abs. 3 Satz 2 GmbHG.
Da nur Finanzierungshilfen, die dem zivilrechtlichen Eigenkapitalersatzrecht unterfallen, zu nachträglichen Anschaffungskosten
führen können (vgl. , BFH/NV 2008, 1994), kann es kein von der zivilrechtlichen Rechtslage
abweichendes steuerrechtliches Kapitalersatzrecht in Form von Finanzplandarlehen geben.
Selbst wenn aber der abweichenden Rechtsprechung des VIII. Senats des BFH zu folgen wäre (Urteil vom VIII
R 18/94, BFHE 184, 374, BStBl II 1999, 344), sind die Voraussetzungen für die Annahme eines Finanzplandarlehens nicht erfüllt,
wenn mit einem Gesellschafterdarlehen der Anteilskauf durch eine Beteiligungs-GmbH kreditiert wird, ein Finanzierungsplan
nicht erkennbar ist und auch ein außenstehender Kreditgeber den Anteilserwerb finanziert hätte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2010 S. 274 Nr. 5 DStZ 2009 S. 910 Nr. 24 EFG 2009 S. 1830 Nr. 22 YAAAD-32974
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 23.07.2009 - 16 K 3510/08 E
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