Änderung eines
Investitionszulagenbescheides im Fall von Subventionsbetrug durch analoge
Anwendung der Änderungsvorschriften derAbgabenordnung;
(EFG 2009
S. 808)
Das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat in dem o. g. Urteil entschieden, dass die Änderungssperre gemäß § 173 Abs. 2 AO selbst dann gilt, wenn Subventionsbetrug in Bezug auf Investitionszulage vorliegt. Die in § 6 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1999 geregelte entsprechende Anwendung der Vorschriften der AO für Steuervergütungen reiche nicht aus, um im Fall des Subventionsbetruges die Änderungssperre aufzuheben.
Die Entscheidung widerspricht der Verwaltungsauffassung, dass bei Subventionsbetrug in Bezug auf Investitionszulage die Änderungsvorschriften der AO wie bei Steuerhinterziehung analog anzuwenden sind.
Der BFH hat die Rechtsfrage, ob die Änderungssperre des § 173 Abs. 2 AO auch bei Vorliegen eines Subventionsbetruges i. S. v. § 264 StGB aufgehoben werden kann, zwar noch nicht ausdrücklich entschieden (vgl. , BFH/NV 2005 S. 1609, Haufe-Index: 1391530). Er hat aber bereits für die Anwendung des § 71 AO (Haftung des Steuerhinterziehers und des Steuerhehlers) und des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO (Verlängerung der Festsetzungsfrist für hinterzogene Steuern) entschieden, dass Subventionsbetrug in Bezug auf Investitionszulage abgabenrechtlich wie ein Fall der Steuerhinterziehung zu behandeln ist (, BStBl. 1999 II S. 670, Haufe-Index: 56132, und , BStBl. 1997 II S. 827, Haufe-Index: 66207). Aus dieser Rechtsprechung folgt, dass die investitionszulagenrechtlich geregelte analoge Anwendung der für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der AO (vgl. z. B. § 13 Satz 1 InvZulG 2007 und § 14 Satz 1 InvZulG 2010) den Subventionsbetrug i. S. v. § 264 StGB abgabenrechtlich mit der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) gleichstellt. Da im Fall der Steuerhinterziehung die Änderungssperre des § 173 Abs. 2 AO nicht gilt, kann sie demzufolge auch im Fall des Subventionsbetruges in Bezug auf Investitionszulage nicht gelten.
An der Auffassung, dass bei Subventionsbetrug in Bezug auf Investitionszulage die Änderungsvorschriften der AO wie bei Steuerhinterziehung analog anzuwenden sind, ist daher festzuhalten.
Die bisherige Karteikarte Teil I InvZulG Karte 3.12 mit der Kontrollnummer 417 ist auszusondern.
OFD Magdeburg v. - InvZ 1460 - 2 - St
221
Fundstelle(n):
EAAAD-32839