Keine Aussetzung der Vollziehung wegen möglicher Zweifel an
der Verfassungsmäßigkeit des
§ 19 Abs. 1
ErbStG in der ab 2009 geltenden Fassung
Leitsatz
1. Dadurch, dass im Rahmen von
§ 19 Abs. 1
ErbStG i. d. F. vom (ErbStG 2009) Barschenkungen anders als das
durch den Verschonungsabschlag steuerbefreite Betriebsvermögen mit dem
Nennbetrag besteuert werden und bei Schenkungen zwischen Geschwistern
(Steuerklasse II) derselbe Steuersatz zur Anwendung kommt wie bei den unter die
Steuerklasse III fallenden Schenkungen, enthält auch das
Erbschaftsteuergesetz 2009 Ungleichbehandlungen.
2. Bei einem mit
Verfassungswidrigkeit des
§ 19 Abs. 1 ErbStG
2009 begründeten Antrag auf Aussetzung der
Vollziehung eines Schenkungsteuerbescheids ist gem. den Grundsätzen der
Rspr. des BFH eine Abwägung zwischen dem besonderen Aussetzungsinteresse
des Antragstellers und dem öffentlichen Interesse an einer geordneten
Haushaltsführung vorzunehmen und dabei zu beachten, dass keine
weitergehende Entscheidung getroffen wird, als vom BVerfG im Rahmen einer
möglichen abstrakten bzw. konkreten Normenkontrolle zu erwarten wäre.
Da es sich bei
§ 19 Abs. 1 ErbStG
2009 um die zentrale Tarifvorschrift des
ErbStG 2009 handelt,
bei einer Nichtigerklärung Steuerausfälle von jährlich 4 bis 5
Milliarden Euro zu erwarten wären und das Bundesverfassungsgericht in
vergleichbaren Fällen zuletzt immer eine befristete Weitergeltung der
streitigen Vorschrift angeordnet hat, kommt eine Aussetzung der Vollziehung
wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitigen
Schenkungsteuerbescheids allein unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten
nicht in Betracht.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2009 S. 2577 Nr. 48 DStR 2009 S. 2420 Nr. 47 DStRE 2009 S. 1527 Nr. 24 DStZ 2010 S. 12 Nr. 1 EFG 2010 S. 158 Nr. 2 SJ 2009 S. 11 Nr. 24 UVR 2010 S. 10 Nr. 1 ZAAAD-32404
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