Nachträglich geltend gemachte Stückzinsen als neue
Tatsache
Dem Finanzamt bei Erlass des bestandskräftigen
Einkommensteuerbescheids bereits bekannte, aber nicht berücksichtigte
fiktive Quellensteuern auch nicht nachträglich
berücksichtigungsfähig
Leitsatz
1. Auch wenn in den vom
Bundesministerium der Finanzen herausgegebenen Anleitungen zur
Einkommensteuererklärung 2000 in der „Anleitung zur Anlage KAP
2000” ausgeführt ist, dass beim Erwerb gezahlte
„Stückzinsen” als „negative Einkünfte” zu
betrachten sind, hat ein Steuerpflichtiger durch die Nichtgeltendmachung von
Stückzinsen in der Steuererklärung nicht grob fahrlässig i. S.
v. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO gehandelt, wenn er als steuerliche Laie die
Begriffe „Stückzinsen” und „negative
Einkünfte” nicht kannte und wenn die Stückzinsen beim Erwerb
einer Anleihe in der Kaufabrechnung der Bank zudem nicht als Stückzinsen,
sondern lediglich als „Zinsen” für eine bestimmte Zeit
bezeichnet sowie in der späteren Steuerbescheinigung der Bank nicht mehr
aufgeführt worden sind.
2. Hat das Finanzamt bei Erlass des
Einkommensteuerbescheids fiktive Quellensteuern aus Brasilien und der
Türkei nicht einkünftemindernd berücksichtigt, obwohl ihm dazu
die Original-Bankbescheinigungen vorlagen, kann der bestandskräftige
Steuerbescheid mangels einer einschlägigen Berichtigungsvorschrift nicht
mehr geändert werden. Da die Quellensteuern dem Finanzamt bei Erlass des
Bescheides bereits bekannt waren, scheidet insbesondere eine Änderung nach
§ 173 AO aus.
Fundstelle(n): DStRE 2010 S. 383 Nr. 6 EFG 2010 S. 57 Nr. 1 IAAAD-32398
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 24.09.2009 - 9 K 1081/05 B
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