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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 9 K 260/06 EFG 2010 S. 127 Nr. 2

Gesetze: EStG § 3b, EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1, EStG § 38 Abs. 3 S. 1, EStG § 41a Abs. 1 S. 2 Nr. 2

Keine Steuerbefreiung von Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen bei Beinflussung des Grundlohns

Leitsatz

1. § 3b EStG liegt der Gedanke zugrunde, dass der Arbeitnehmer von der Steuerbefreiung nach dem Maß der von ihm geleisteten Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit profitieren soll: Wer mehr Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit leistet, erhält mehr Zuschläge, spart damit in der Summe mehr Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschläge und empfängt somit einen höheren Nettolohn.

2. Der Steuerbefreiung nach § 3b EStG steht es entgegen, wenn die Höhe des Grundlohns davon abhängig gemacht wird, ob in einem Monat vom Arbeitnehmer viel oder wenig zuschlagbegünstigte Arbeit geleistet worden ist.

3. Bei einer Nettolohnvereinbarung sind Sonn- Feiertag- und Nachtzuschläge nicht nach § 3b EStG steuerfrei, wenn durch deren Gewährung nicht der Arbeitnehmer, sondern aufgrund der Deckelung des „durchschnittlichen Effektivlohns” der Arbeitgeber begünstigt wird, der bei zunehmendem Umfang geleisteter Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit weniger Ergänzungslohn und damit insgesamt weniger Lohn aufwenden muss

4. Die Anwendung des § 3b EStG setzt voraus, dass die Zuschläge für die tatsächlich geleistete Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt wird.

5. Steht den Arbeitnehmern eine stets gleich bleibende Stundenvergütung zu, ohne Rücksicht darauf, ob sonntags- feiertags oder nachts gearbeitet wird, sind die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Sonn- Feiertags- und Nachtzuschläge nach § 3b EStG nicht gegeben.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2010 S. 127 Nr. 2
EStB 2010 S. 111 Nr. 3
KAAAD-32393

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 21.09.2009 - 9 K 260/06

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