Kein Kapitalertragsteuerabzug von Zahlungen einer Familienstiftung an die Destinatäre mangels Vergleichbarkeit mit Gewinnausschüttungen
i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG
Leitsatz
1. Für die Annahme einer wirtschaftlichen Vergleichbarkeit der Zahlungen einer Familienstiftung an die Destinatäre mit Gewinnausschüttungen
im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG genügt es nicht, dass es sich bei den unter § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG fallenden Leistungen
um Leistungen aus Erträgen handelt.
2. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG knüpft in sachlicher Hinsicht an die Ausschüttung eines Ertrags aufgrund einer vermögensmäßigen
Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft an. Daran fehlt es, wenn die Destinatäre lediglich die Empfänger der vom Stifter
bestimmten Stiftungsleistungen sind, ohne jedoch über die einem Anteilseigner oder einem Mitglied einer Körperschaft zustehenden
rechtlichen Befugnisse oder Einwirkungsmöglichkeiten zu verfügen.
3. Die Leistungen der Klägerin sind auch nicht in sonstiger Weise mit einer Gewinnausschüttung wirtschaftlich vergleichbar.
Denn die Destinatäre sind keine hinter der Klägerin stehenden Personen, die eine mit einem Anteilseigner oder einem Mitglied
vergleichbare Position inne haben. Vielmehr sind die Destinatäre lediglich die Empfänger der vom Stifter bestimmten Stiftungsleistungen.
Im Gegensatz zu einem Anteilseigner oder einem Mitglied einer Körperschaft haben die Destinatäre aber in ihrer Stellung keine
rechtlichen Befugnisse oder Einwirkungsmöglichkeiten bei der Klägerin.
4. Eine vGA i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG setzt unter anderem voraus, dass die bei der Kapitalgesellschaft eingetretene
Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrages gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG in
Verbindung mit § 8 Abs. 1 KStG ausgewirkt hat. Jedoch mindern die Leistungen der Klägerin die Einkünfte der Klägerin nicht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2010 S. 1486 Nr. 27 DStRE 2010 S. 385 Nr. 6 EFG 2010 S. 55 Nr. 1 QAAAD-32391
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 16.09.2009 - 8 K 9250/07
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