Aufbewahrungspflichten, Vorlagepflichten und Datenzugriff auf die elektronische Buchführung im Rahmen einer Außenprüfung
Auswertung von im Rahmen der Außenprüfung bei einer Bank festgestellten Verhältnisse Dritter
hinreichende Bestimmtheit eines Vorlageverlangens
Absehen von einer beantragten Beweiserhebung
Leitsatz
1. Die Sachkonten sind Bestandteil der Buchführung, die zur Ermittlung der Unterschiedsbeträge und Umsätze beitragen, so dass
sich die Aufbewahrungspflicht gemäß § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO auch auf diese Konten erstreckt. Mit der steuerlichen Aufbewahrungspflicht
korrespondiert die Vorlegungspflicht gemäß § 200 Abs. 1 Satz 2 AO, die dem Steuerpflichtigen aufgibt, im Rahmen der Betriebsprüfung
u.a. seine Bücher vorzulegen. Die Vorlegungspflicht erstreckt sich damit u.a. auf die gesamte Finanzbuchhaltung.
2. Führt der Steuerpflichtige – im Streitfall eine Bank – seine Bücher über ein elektronisches Datenverarbeitungssystem, tritt
an die Stelle der Vorlage körperlicher Handelsbücher der Datenzugriff der Finanzbehörde gem. § 147 Abs. 6 AO, der sich wiederum
auf die Daten der Finanzbuchhaltung erstreckt.
3. Die Prüfung der Finanzbuchhaltung gehört zum Kern der Außenprüfungstätigkeit, so dass die Wahrnehmung der insoweit bestehenden
Zugriffsbefugnisse ein geeignetes und angemessenes Mittel zur Erreichung des Prüfungszwecks ist.
4. Auch im Bankenbereich ist die Auswertung von anlässlich einer Außenprüfung festgestellten Verhältnissen Dritter insoweit
zulässig, als die Kenntnis dieser Feststellungen für deren Besteuerung von Bedeutung ist. Hierbei genügt es, wenn die vom
Prüfer einzusehenden Geschäftsunterlagen des Steuerpflichtigen Hinweise auf die Verhältnisse dritter Personen zu geben vermögen,
die für deren Besteuerung von Bedeutung sein können.
5. Zur hinreichenden Bestimmtheit eines auf die Vorlage der Sachkontenübersichten des Prüfungszeitraums als Drucklistendateien
auf Datenträger gerichteten Vorlageverlangens.
6. Eine beantragte Beweiserhebung kann unterbleiben, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache zwar in das Gewand einer bestimmt
aufgestellten Behauptung gekleidet, aber „aufs Geratewohl” gemacht, gleichsam „ins Blaue hinein” aufgestellt, mit anderen
Worten, aus der Luft gegriffen ist und sich deshalb als Rechtsmissbrauch darstellt.
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