Hat ein Steuerberater, der seinen
Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung ermittelt, Forderungen, die er
anlässlich einer Praxiseinbringung nach
§ 24 UmwStG
zurückbehält und die nach der Einbringung noch zu seinem Restbetriebsvermögen
gehören, als Übergangsgewinn zu erfassen oder erfolgt eine Versteuerung der
Einnahmen erst bei Zufluss? - Ist in diesem Fall erforderlich, dass die
zurückbehaltenen Forderungen innerhalb eines überschaubaren Zeitraums
realisiert werden?