RechZahlV § 8

Abschnitt 2: Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung

§ 8 Anteilige Zinsen [1]

1Anteilige Zinsen und ähnliche das Geschäftsjahr betreffende Beträge, die erst nach dem Bilanzstichtag fällig werden, aber bereits am Bilanzstichtag für Institute im Sinn des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes typische Forderungen oder Verbindlichkeiten sind, sind demjenigen Posten der Aktiv- oder Passivseite der Bilanz zuzuordnen, dem sie zugehören. 2§ 268 Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt. 3Die in Satz 1 genannten Beträge brauchen nicht nach Restlaufzeiten aufgegliedert zu werden.

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IAAAD-32132

1Anm. d. Red.: § 8 i. d. F. der VO v. 17. 12. 2018 (BGBl I S. 2619) mit Wirkung v. 21. 12. 2018.