RechZahlV § 33

Abschnitt 8: Schlussvorschriften

§ 33 Erstmalige Anwendung [1]

(1) Diese Verordnung ist erstmals auf den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht für das nach dem beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

(2) Auf den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht für ein vor dem endendes Geschäftsjahr ist diese Verordnung nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 anzuwenden, soweit das Unternehmen von dem Wahlrecht nach Artikel 66 Absatz 3 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch keinen Gebrauch gemacht hat.

(3) Für das Formblatt 1 gelten folgende Veränderungen:

1.

die folgenden Posten entfallen:

  1. im Aktivposten 9 „Immaterielle Anlagewerte“

    aa)

    der Unterposten a) aa) bis dd),

    bb)

    der Unterposten b) aa) bis dd),

  2. Aktivposten 15 „Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung“;

1a.

die Bezeichnung des Passivpostens 11 a) lautet wie folgt: „gezeichnetes Kapital“;

2.

die Bezeichnung des Passivpostens 11 c) bb) „Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen“ wird durch die Bezeichnung „Rücklage für eigene Anteile“ ersetzt;

3.

nach Passivposten 6 „Rückstellungen“ ist der Passivposten 6a „Sonderposten mit Rücklageanteil“ einzufügen.

(4) Für das Formblatt 2 gelten folgende Veränderungen:

  1. folgende Posten sind einzufügen:

    1. nach dem Posten 7 „Sonstige betriebliche Erträge“ der Posten 7a „Erträge aus der Auflösung von Sonderposten mit Rücklageanteil“ und

    2. nach dem Posten 15 „Aufwendungen aus Verlustübernahme“ der Posten 15a „Einstellungen in Sonderposten mit Rücklageanteil“;

  2. die Bezeichnung des Postens 27b „aus der Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen“ wird durch die Bezeichnung „aus der Rücklage für eigene Anteile“ ersetzt;

  3. die Bezeichnung des Postens 29b „in die Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen“ wird durch die Bezeichnung „in die Rücklage für eigene Anteile“ ersetzt.

(5) Diese Verordnung in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie vom (BGBl I S. 288) ist erstmals auf den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht eines E-Geld-Instituts für das nach dem beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

(6) 1Das Formblatt 1 in der Fassung des Artikels 2 der Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen vom (BGBl I S. 1041) ist erstmals auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem , im Fall des Artikels 66 Absatz 3 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch nach dem beginnen. 2Absatz 2 bleibt unberührt.

(7) Die §§ 5 und 13 in der Fassung des AIFM-Umsetzungsgesetzes vom (BGBl I S. 1981) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für nach dem beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.

(8) § 28 Absatz 1 und 3 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom (BGBl I S. 1245) ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.

(9) Diese Verordnung in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung vom 17. Dezember 2018 (BGBl I S. 2619) ist erstmals auf den Jahresabschluss und Konzernabschluss für das nach dem 31. Dezember 2017 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
IAAAD-32132

1Anm. d. Red.: § 33 i. d. F. der VO v. 17. 12. 2018 (BGBl I S. 2619) mit Wirkung v. 21. 12. 2018.