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RechZahlV § 31

Abschnitt 6: Konzernrechnungslegung

§ 31 Konzernrechnungslegung

Auf den Konzernabschluss sind, soweit seine Eigenart keine Abweichung bedingt, die §§ 1 bis 30 entsprechend anzuwenden.

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IAAAD-32132

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