RechZahlV § 17

Abschnitt 3: Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz – Formblatt 1

Unterabschnitt 2: Posten der Passivseite

§ 17 Verbindlichkeiten gegenüber Kunden – Posten 2

1Als Verbindlichkeiten gegenüber Kunden sind alle Arten von Verbindlichkeiten gegenüber in- und ausländischen Nichtbanken auszuweisen. 2Verbindlichkeiten zur Ausführung von Zahlungsvorgängen sind gesondert auszuweisen, hierbei gesondert die Verbindlichkeiten auf Zahlungskonten.

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IAAAD-32132

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