RechZahlV § 15

Abschnitt 3: Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz – Formblatt 1

Unterabschnitt 1: Posten der Aktivseite

§ 15 Sonstige Vermögensgegenstände – Posten 12 [1]

1Als Sonstige Vermögensgegenstände (Posten 12) sind Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. 2Dies gilt auch dann, wenn sie unter dem Vorbehalt des Eingangs gutgeschrieben worden sind. 3Hierzu zählen ferner nicht in Wertpapieren verbriefte Genussrechte, die nicht rückzahlbar sind.

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IAAAD-32132

1 Anm. d. Red.: § 15 i. d. F. der VO v. 9. 6. 2011 (BGBl I S. 1041) mit Wirkung v. 31. 12. 2010.