RechZahlV § 11

Abschnitt 3: Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz – Formblatt 1

Unterabschnitt 1: Posten der Aktivseite

§ 11 Forderungen an Kunden – Posten 3 [1]

1Als Forderungen an Kunden sind alle Arten von Vermögensgegenständen auszuweisen, die Forderungen an in- und ausländische Nichtbanken darstellen, soweit es sich nicht um börsenfähige Schuldverschreibungen im Sinn des Postens 5 „Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere“ handelt. 2§ 5 bleibt unberührt. 3Als Forderungen an Kunden aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld aus Krediten sind die gemäß § 3 Absatz 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes gewährten Kredite auszuweisen.

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IAAAD-32132

1Anm. d. Red.: § 11 i. d. F. der VO v. 17. 12. 2018 (BGBl I S. 2619) mit Wirkung v. 21. 12. 2018.