BGH Beschluss v. - VI ZB 19/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: GKG § 68 Abs. 1; GKG § 68 Abs. 3

Instanzenzug: LG Frankfurt am Main, 2/6 O 534/05 vom OLG Frankfurt am Main, 6 W 129/07 vom

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Auslegung der zeitlichen Zulässigkeitsschranke einer Streitwertbeschwerde nach §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 2 Satz 3 GKG.

Das antragsgemäß eine einstweilige Verfügung erlassen, durch die den Antragsgegnern bestimmte Äußerungen auf einer Internetseite untersagt worden sind, und setzte zugleich den Streitwert - entsprechend der Wertangabe der Antragstellerin - auf 100.000 EUR fest. Die Antragsgegner haben gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt. Nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch die Antragsgegner erklärte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom die Hauptsache für erledigt. Mit Schriftsatz vom schlossen sich die Antragsgegner der Erledigungserklärung an. Mit Beschluss vom entschied das Landgericht gemäß § 91a ZPO über die Kosten, die es den Antragsgegnern auferlegte. Die gegen diesen Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde haben die Antragsgegner mit Schriftsatz vom , eingegangen am , zurückgenommen und gleichzeitig Streitwertbeschwerde gegen den eingelegt. Sie haben beantragt, den Streitwert entsprechend der Festsetzung in einem Parallelverfahren auf 15.000 EUR festzusetzen. Das Landgericht hat der Streitwertbeschwerde nicht abgeholfen. Demgegenüber hat das Beschwerdegericht den Beschluss des Landgerichts abgeändert und den Streitwert für den Zeitraum bis zur Erledigungserklärung auf 15.000 EUR festgesetzt. Seiner Auffassung zufolge ist die Streitwertbeschwerde zulässig und begründet, insbesondere innerhalb der 6-Monats-Frist gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Antragstellerin unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Beschwerdegerichts die Streitwertbeschwerde der Antragsgegner gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss des Landgerichts zurückzuweisen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.

Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt (vgl. § 66 Abs. 4 Satz 1 und 3 GKG sowie Senatsbeschluss vom - VI ZB 88/08 - [...]). Daran ändert auch die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht nichts (vgl. etwa BGHZ 154, 102 ff. für Arrest und einstweilige Verfügung; Beschlüsse vom - IX ZB 271/02 - VersR 2004, 488; vom - IX ZB 303/02 - NJW 2003, 69 und vom - I ZB 36/07 -MDR 2009, 45 ff.). Eine Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die Zulassung gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO besteht nicht, weil eine Entscheidung, die vom Gesetz der Anfechtung entzogen ist, auch bei - irriger - Rechtsmittelzulassung unanfechtbar bleibt (vgl. - VersR 2003, 482, 483). Die Bindungswirkung der Rechtsmittelzulassung umfasst bei der Rechtsbeschwerde ebenso wie bei der Revision nur die Bejahung der in den §§ 574 Abs. 3 Satz 1 und 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Zulassungsvoraussetzungen (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 105, 116; Zöller/Heßler ZPO, 27. Aufl., § 574 Rn. 15). Die Zulassung des Rechtsmittels kann dagegen nicht dazu führen, dass dadurch ein gesetzlich nicht vorgesehener Instanzenzug eröffnet wird.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DAAAD-31837

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein