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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 8/09

Gesetze: VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 204 Abs. 1 lit. a) ZK Art. 204 Abs. 1 lit. a) VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 49 Abs. 1 ZK Art. 49 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 49 Abs. 2 ZK Art. 49 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 2454/93 Art. 859 ZK-DVO Art. 859

Zollschuldentstehung gemäß Art. 204 Abs. 1 lit. a

Leitsatz

  1. Die Zollschuld entsteht gemäß Art. 204 Abs. 1 lit. a) Zollkodex, wenn die Frist des Art. 49 Abs. 1 versäumt worden ist.

  2. Eine Heilungsmöglichkeit nach Art. 859 ZK-DVO kommt nur bei Vorlage außergewöhnlicher Umstände in Betracht, die bei fristgerechter Antragstellung zur Fristverlängerung nach Art. 49 Abs. 2 Zollkodex geführt hätten. Typische Arbeitsfehler - hier ein Verstoß gegen Art. 49 Abs. 1 Zollkodex durch den Vertreter des zuständigen Sachbearbeiters, der aufgrund einer unerwarteten Kündigung aus dem Unternehmen ausgeschieden ist - stellen keine derart außergewöhnlichen Umstände dar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
MAAAD-31821

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 03.09.2009 - 4 K 8/09

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