Gesetze:
VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 204 Abs. 1 lit. a)
ZK Art. 204 Abs. 1 lit. a)
VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 49 Abs. 1
ZK Art. 49 Abs. 1
VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 49 Abs. 2
ZK Art. 49 Abs. 2
VO (EWG) Nr. 2454/93 Art. 859
ZK-DVO Art. 859
Zollschuldentstehung gemäß Art. 204 Abs. 1 lit. a
Leitsatz
Die Zollschuld entsteht gemäß Art. 204 Abs. 1 lit. a) Zollkodex, wenn die Frist des Art. 49 Abs. 1 versäumt worden ist.
Eine Heilungsmöglichkeit nach Art. 859 ZK-DVO kommt nur bei Vorlage außergewöhnlicher Umstände in Betracht, die bei fristgerechter
Antragstellung zur Fristverlängerung nach Art. 49 Abs. 2 Zollkodex geführt hätten. Typische Arbeitsfehler - hier ein Verstoß
gegen Art. 49 Abs. 1 Zollkodex durch den Vertreter des zuständigen Sachbearbeiters, der aufgrund einer unerwarteten Kündigung
aus dem Unternehmen ausgeschieden ist - stellen keine derart außergewöhnlichen Umstände dar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): MAAAD-31821
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 03.09.2009 - 4 K 8/09
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