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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 3 K 480/09 Kg EFG 2010 S. 153 Nr. 2

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, EStG § 52 Abs. 40, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 6 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 3

Verfassungsmäßigkeit der Absenkung der Altersgrenze auf 26 Jahre für berücksichtigungsfähige Kinder mit Vollendung des 24. Lebensjahres im Veranlagungszeitraum 2006 für den Anspruch auf Gewährung von Kindergeld

Leitsatz

  1. Gegen die Absenkung der Altersgrenze für berücksichtigungsfähige Kinder in Berufsausbildung von 27 Jahre auf 25 Jahre durch § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG i. d. F. vom bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

  2. Der Umstand, dass mit der Entscheidung der Studienaufnahme zugleich eine in gewisser Weise „bindende” Entscheidung für zukünftige Jahre verbunden ist, führt nicht zu einer zwingend vom Gesetzgeber zu beachtenden Schutzwürdigkeit des Vertrauens der Kindergeldberechtigten.

  3. Durch die Übergangsregelung des § 52 Abs. 40 EStG i. d. F. vom wird dem Vertrauensschutzinteresse hinreichend Rechnung getragen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2010 S. 226 Nr. 4
EFG 2010 S. 153 Nr. 2
XAAAD-31813

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 11.09.2009 - 3 K 480/09 Kg

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