Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Kur als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG
Leitsatz
Kuraufwendungen können nur dann ausnahmsweise aufgrund eines nachträglich erstellten amtsärztlichen Attests als außergewöhnliche
Belastung abgezogen werden, wenn dem Amtsarzt objektive Untersuchungsergebnisse vorgelegt werden, auf Grund derer er die medizinische
Notwendigkeit einer Maßnahme im Nachhinein sicher beurteilen kann (Anschluss an ,
BFH/NV 2007, 1841).
Aus dem Attest muss weiterhin – in gleicher Weise wie bei einem vor Kurantritt erstellten – hervorgehen, welche Erkrankungen
des Stpfl. eine Kur erforderten und welche Therapien zur Linderung oder Heilung notwendig waren.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 1832 Nr. 22 DAAAD-31811
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 18.08.2009 - 17 K 3411/08 E
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