Leitsatz
1. Bei der Prüfung, ob eine die Existenz eines landwirtschaftlichen Betriebs gefährdende Flächeninanspruchnahme für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen mit dem rechtsstaatlichen Übermaßverbot vereinbar ist, hat das Gericht die der Planfeststellungsbehörde aufgrund der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zustehenden Einschätzungs- und Entscheidungsspielräume zu achten.
2. Bei der Anwendung des gestuften Reaktionsmodells der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist auf die jeweils nachrangige Reaktionsstufe nicht nur dann auszuweichen, wenn die Befolgung der vorrangigen Reaktionspflicht tatsächlich unmöglich ist, sondern auch dann, wenn die Befolgung mit unverhältnismäßigen Belastungen für die Belange Betroffener verbunden wäre.
3. Demzufolge ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Flächeninanspruchnahme für Ausgleichsmaßnahmen nicht das Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens, sondern nur das Interesse an einem Ausgleich der zu kompensierenden Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ins Verhältnis zu den Auswirkungen der Flächeninanspruchnahme für den Betroffenen zu setzen.
Gesetze: GG Art. 14 Abs. 3 Satz 1; LG NRW § 4a; LG NRW § 5
Gründe
I
Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den Neubau der Bundesautobahn A 44 zwischen Ratingen (Autobahnkreuz Ratingen-Ost A 3/A 44) und Velbert (B 227). Der geplante Autobahnabschnitt soll eine Lücke zwischen bereits vorhandenen Teilen der A 44 schließen. Er verbindet das westliche, aus Richtung Düsseldorf bis zum Autobahnkreuz Ratingen-Ost reichende und dort mit der A 3 verknüpfte Teilstück der A 44 mit dem östlichen, als Nordumgehung Velbert bezeichneten Teilstück dieser Autobahn, das von der Anschlussstelle Heiligenhaus-Hetterscheidt im Westen bis zur Anschlussstelle Langenberg im Osten reicht und in beiden Anschlussstellen mit der in nördlicher Richtung nach Essen weiterführenden B 227 verknüpft ist. Die geplante Trassenführung entspricht im Wesentlichen der vom Bundesminister für Verkehr mit Erlassen vom und bestimmten Linie. Die Trasse mit einem Regelquerschnitt RQ 29,5 durchschneidet eine flachwellige Kuppenlandschaft, die von Bachtälern mit naturnaher Vegetation durchzogen ist und im Übrigen vorwiegend landwirtschaftlich genutzt wird. Etwa in der Mitte des Planungsabschnitts soll sie in der Anschlussstelle Heiligenhaus mit der L 156 verknüpft werden. Der Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen weist das Vorhaben als vierstreifige Autobahn in der Kategorie des vordringlichen Bedarfs aus.
Der Kläger zu 2 bewirtschaftet einen ihm von seiner Mutter, der Klägerin zu 1, verpachteten landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb. Zu dem Betrieb gehören ca. 183 423 m² Eigentumsflächen, von denen 24 190 m² für die Straßenbaumaßnahme, 4 302 m² für das sonstige Wegenetz und 103 176 m² für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen erworben werden sollen; 380 m² unter der geplanten Brücke über das Tal des Homberger Bachs sollen dauernd beschränkt und 654 m² vorübergehend in Anspruch genommen werden. Der Kläger zu 2 hat außerdem Flächen von Dritten hinzugepachtet, von denen 28 304 m² für die Straßenbaumaßnahme und 99 650 m² für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen in Anspruch genommen werden sollen. Das entspricht etwa 10 % der hinzugepachteten Flächen. Die Hofstelle mit den beiden Wohngebäuden der Kläger liegt im Homberger Bachtal südlich der Trasse; der Trassenabstand der Gebäude beträgt ca. 30 bzw. 70 m.
Auf Antrag des Beklagten vom leitete die Bezirksregierung Düsseldorf das Anhörungsverfahren ein und veranlasste, dass der Plan nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung in den Stadtverwaltungen Heiligenhaus, Ratingen, Velbert und Wülfrath vom 4. April bis zum ausgelegt wurde. Die Kläger erhoben fristgerecht Einwendungen gegen das Vorhaben, mit denen sie sich unter Vorlage eines landwirtschaftlichen Sachverständigengutachtens gegen die Inanspruchnahme des Grundeigentums, gegen existenzgefährdende Auswirkungen der Planung auf den landwirtschaftlichen Betrieb sowie gegen Beeinträchtigungen durch Lärm, Erschütterungen und Schadstoffe wandten. Die Planung weise eine Vielzahl von Mängeln auf, die u.a. die Trassenwahl, die Verkehrsprognose, die darauf beruhenden Lärm- und Schadstoffberechnungen, die Berücksichtigung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Natur, namentlich auf geschützte Tierarten, den notwendigen Schutz von Grundwasser und Oberflächengewässern sowie die Standsicherheit baulicher Anlagen beträfen. Das Planungskonzept für die vorgesehenen Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen sei nicht nachvollziehbar.
Aufgrund von Einwendungen und behördlichen Stellungnahmen kam es zu verschiedenen Planänderungen, die der Vorhabenträger mit zwei Deckblättern in das Verfahren einbrachte. Sie betrafen insbesondere die Aktualisierung der Verkehrsprognose, die schalltechnische Berechnung und darauf basierende Schutzmaßnahmen, die Schadstoffuntersuchung und die Ergänzung des landschaftspflegerischen Begleitplans um eine Untersuchung zu streng geschützten Arten und Vogelarten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie. In der schalltechnischen Berechnung des zweiten Deckblatts wurden - wie schon in der Ursprungsfassung der Berechnung - für die Wohnhäuser der Kläger keine Überschreitungen der als maßgeblich zugrunde gelegten Grenzwerte von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts ermittelt. Im Deckblattverfahren wurden die Kläger nicht beteiligt. Im nachfolgenden Erörterungstermin erhielten sie ihre Einwendungen aufrecht.
Mit Beschluss vom stellte der Beklagte den Plan für das Vorhaben fest und erteilte dem Vorhabenträger für die Einleitung des Straßenoberflächenwassers in die in den Planunterlagen dargestellten Entwässerungsanlagen eine wasserrechtliche Erlaubnis. Der Planfeststellungsbeschluss enthält zahlreiche Nebenbestimmungen, die u.a. den Naturschutz, den Schutz des Grundwassers und den Lärmschutz betreffen. Rodungsarbeiten werden zeitlich reglementiert und außerdem eine qualifizierte ökologische Baubegleitung angeordnet. Soweit die Trasse das künftige Wasserschutzgebiet der Trinkwassergewinnungsanlage Homberg-Meiersberg berührt, hat die bauliche Ausgestaltung die Richtlinien über bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten (RiStWag) - Ausgabe 2002 - zu beachten. Zusätzlich ordnet der Beschluss an, die vom Vorhabenträger auf Brücken beidseitig geplanten 1,2 m hohen Spritzschutzwände auf den Bauwerken Nr. 3 - 6, darunter der Brücke über das Homberger Bachtal, in einer Höhe von 3 m auszuführen. Zur Minderung der Lärmbelastung wird dem Vorhabenträger aufgegeben, einen lärmmindernden Straßenoberflächenbelag, der einen Korrekturwert DStrO von - 2 dB(A) erzielt, zu verwenden und an Brückenbauwerken lärmmindernde Fahrbahnübergänge anzubringen.
Die Einwendungen der Kläger wies der Planfeststellungsbeschluss zurück: Die planfestgestellte Trasse verdiene gegenüber den untersuchten Alternativtrassen den Vorzug. Das gelte auch im Verhältnis zur Variante II b, die zwar unter Umweltgesichtspunkten nahezu gleichwertig sei, aber unter den Aspekten der verkehrlichen Entlastungswirkung und der Verkehrssicherheit schlechter abschneide. Die Belastung mit Lärm und Schadstoffen sei auf der Grundlage einer tragfähigen Verkehrsprognose und auch im Übrigen fehlerfrei ermittelt worden. Soweit mancherorts wie möglicherweise auch auf dem Anwesen der Kläger eine Überschreitung der einschlägigen Grenzwerte für NO2 zu erwarten sei, ergäben sich aus dem Vorhaben keine Hinderungsgründe, die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung zu sichern. Artenschutzrechtliche Verbote stünden dem Vorhaben mit Rücksicht auf die getroffenen Schutzvorkehrungen nicht entgegen. Sollte die betriebliche Existenzgefährdung der Kläger, die anerkannt werde, nicht durch Bereitstellung von Ersatzland oder Betriebsverlagerung abgewendet werden können, so scheitere das Vorhaben daran nicht; denn das Gewicht der Planungsziele rechtfertige die Inkaufnahme einer Existenzgefährdung.
Der Planfeststellungsbeschluss wurde öffentlich bekannt gemacht; die Auslegung endete am .
Nach Erhebung der am bei Gericht eingegangenen Klage hat der Vorhabenträger die Planunterlagen in artenschutzrechtlicher Hinsicht durch ein drittes Deckblatt ergänzt, das zusätzliche Vermeidungsmaßnahmen vorsieht und in dem für den Fall, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gegeben sein sollten, für zahlreiche Tierarten vorsorglich ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahme gemäß § 43 Abs. 8 und - hilfsweise - einer Befreiung nach § 62 BNatSchG n.F. gestellt wird. Die Kläger haben von der ihnen eingeräumten Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen, fristgerecht Gebrauch gemacht und dabei Mängel der dem Deckblatt zugrunde liegenden ergänzenden Prüfung gerügt.
Durch Änderungsbeschluss vom hat der Beklagte entschieden, dass "die Befreiung gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG, Art. 16 Abs. 1 Buchst. c FFH-RL in Verbindung mit § 43 Abs. 8 BNatSchG" erteilt werde, und die im dritten Deckblatt ergänzend vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen angeordnet. Zur Begründung seiner Entscheidung hat er ausgeführt, das Vorhaben verstoße nicht gegen artenschutzrechtliche Verbote; die Befreiungserteilung erfolge nur vorsorglich für den Fall einer abweichenden Beurteilung.
Mit einem in der mündlichen Verhandlung übergebenen Zweiten Änderungsbeschluss vom hat der Beklagte auf Antrag des Vorhabenträgers den Planfeststellungsbeschluss nochmals ergänzt. Gegenstand dieser Ergänzung sind zusätzliche Schutz- und vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen wie die nochmalige Erhöhung der Schutzwand auf der Autobahnbrücke über das Homberger Bachtal auf 4 m, die Schaffung eines ca. 5 ha großen Ergänzungshabitats und die Anbringung von zwei künstlichen Niströhren für den Steinkauz, die ausschließen sollen, dass trotz der vorhabenbedingten Beeinträchtigungen von zwei Steinkauzrevieren die Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG n.F. bezogen auf diese Vogelart eingreifen. Außerdem wird vorsorglich eine Ausnahme von diesen Verboten erteilt. Wegen weiterer Planergänzungen, die der Beklagte durch Protokollerklärungen in der mündlichen Verhandlung vom vorgenommen hat, wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Darüber hinaus hat der Beklagte sich in der mündlichen Verhandlung vom bereiterklärt, sein Ausgleichskonzept so zu ändern, dass die Inanspruchnahme der vom Kläger zu 2 bewirtschafteten Flächen um 5 ha reduziert wird; er hat weiterhin angeboten, ihm einen Teilbereich von 13,5 ha des Grundstücks Gemarkung Homberg, Flur x, Flurstück y zu veräußern und als Entschädigung für die verloren gehenden Pachtflächen und zur Wahrung seiner betrieblichen Existenz Grünland- oder Ackerflächen pachtweise zur extensiven Bewirtschaftung zu überlassen.
Die Kläger haben die Änderungsbeschlüsse und sonstigen Planergänzungen in ihr Klagebegehren einbezogen und von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, in einem nachgelassenen Schriftsatz zur Zweiten Änderung des Planfeststellungsbeschlusses und zu den zu Protokoll gegebenen Ergänzungen Stellung zu nehmen.
Zur Begründung ihrer Klage machen sie im Wesentlichen geltend:
Der Planfeststellungsbeschluss leide in mehrfacher Hinsicht an formellen Fehlern. Dem Beklagten fehle schon die Zuständigkeit für den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses. Die Regelung, aufgrund deren er sowohl als Vorhabenträger als auch als Planfeststellungsbehörde gehandelt habe, widerspreche der in § 73 Abs. 1, § 74 Abs. 1 VwVfG bundesgesetzlich vorgeschriebenen Trennung beider Behörden und sei mit dem Gebot fairer Verfahrensgestaltung unvereinbar. Wegen der Hochwassergefahren im Düsseldorfer Stadtteil Angermund, die sich infolge der geplanten Streckenentwässerung über den Angerbach und seine Zuflüsse verschärften, hätte der Plan auch in Düsseldorf ausgelegt werden müssen. Der wasserrechtlichen Erlaubnis fehle überdies die erforderliche Zustimmung der Wasserbehörde. Im Planfeststellungsbeschluss seien nach Abschluss der Erörterung erstellte Gutachten verwertet worden, zu denen sich die Betroffenen nicht hätten äußern können.
In materiellrechtlicher Hinsicht verstoße der Beschluss gegen das Abwägungsgebot und gegen zwingendes Recht. Die Erklärungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung hätten bestätigt, dass die Existenzgefährdung des Betriebs der Kläger bei der Konzeption der Ausgleichsmaßnahmen nicht berücksichtigt worden sei. Unabhängig davon sei die durch die Ausgleichsmaßnahmen bewirkte Existenzgefährdung im Ergebnis unverhältnismäßig, weil sie sich durch Änderung der Maßnahmen vermeiden lasse. Ob die durch Protokollerklärungen angebotenen Leistungen die Existenz des Betriebs sichern könnten, sei allerdings ungewiss. Der lärmtechnischen Untersuchung und der Abschätzung von Luftschadstoffen liege eine Verkehrsprognose zugrunde, die methodisch verfehlt sei und von unzutreffenden Daten ausgehe. Die Schadstoffuntersuchung sei mittels einer Methode durchgeführt worden, die den örtlichen Verhältnissen im Trassenbereich nicht gerecht werde. Zudem fehle der Nachweis, dass sich die Grenzwertüberschreitung bei Stickstoffdioxid mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung bewältigen lasse. Das Vorhaben verletze weiterhin zwingende artenschutzrechtliche Regelungen. Die durchgeführten Untersuchungen seien methodisch fehlerhaft, lückenhaft und teilweise veraltet. Sie böten deshalb keine tragfähige Grundlage für die artenschutzrechtliche Beurteilung, die im Übrigen daran leide, dass der Beklagte ihr einen populationsbezogenen Ansatz zugrunde gelegt habe. Bei der gebotenen individuenbezogenen Betrachtung seien die Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 BNatSchG erfüllt, ohne dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung vorlägen.
Ungenügend aufgeklärt und berücksichtigt seien außerdem die Risiken für die Standfestigkeit von Brückenbauwerken und für das Grundwasser, die sich daraus ergäben, dass die Trasse über verkarstete Kalksteinzüge führe. Weitere Erkundungsmaßnahmen hierzu habe der Beklagte nicht der Ausführungsplanung vorbehalten dürfen. Ferner vernachlässige der Planfeststellungsbeschluss die vorhabenbedingten potenziellen Hochwassergefahren und das Risiko von Gewässerverunreinigungen. Der planfestgestellte Abschnitt stelle einen planungsrechtlichen Torso dar; denn die früher genehmigten Anschlüsse an die A 3, die B 227 und die bereits vorhandenen Folgeabschnitte der A 44 seien nicht fertig gestellt worden mit der Folge, dass es für ihre Realisierung nach Ablauf der maßgeblichen Durchführungsfristen an der notwendigen Zulassung fehle. Der Planfeststellungsbeschluss hätte die Frage, ob Ersatzland zur Abwendung von Existenzvernichtungen zur Verfügung stehe, nicht offenlassen dürfen, sondern im Variantenvergleich prüfen müssen, ob sich bei der Wahl anderer Varianten Existenzgefährdungen ausschließen ließen. Auch im Übrigen leide die Trassenwahl an Fehlern; namentlich seien die jeweiligen Auswirkungen auf die Natur und insbesondere auf besonders geschützte Arten unzureichend untersucht und fehlgewichtet worden. Überhaupt habe die Planfeststellungsbehörde es versäumt, eine eigene Abwägungsentscheidung zu treffen, und stattdessen lediglich die Variantenauswahl des Vorhabenträgers als vertretbar eingestuft. Der Planfeststellungsbeschluss enthalte keine Gesamtabwägung, die es erfordert hätte, auch die Nullvariante und das Interesse der betroffenen Landwirte an der Erhaltung ihrer Existenz zu berücksichtigen.
Die Kläger beantragen,
den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom in der Gestalt, die er durch die Erste Änderung vom , die Zweite Änderung vom und die in der mündlichen Verhandlung vom zu Protokoll gegebenen Ergänzungen des Beklagten erhalten hat, aufzuheben,
hilfsweise,
festzustellen, dass dieser Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist,
äußerst hilfsweise,
den Beklagten zu verpflichten, diesen Planfeststellungsbeschluss um zusätzliche Schutzauflagen zur Vermeidung von Lärmbeeinträchtigungen der Kläger zu ergänzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt zusammengefasst vor: Der Planfeststellungsbeschluss leide nicht an formellen Fehlern. Eine strikte Trennung von Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde sei rechtlich nicht geboten. Beide Funktionen seien beim Landesbetrieb organisatorisch getrennt. Zu den nach der Erörterung eingeholten Gutachten seien die Betroffenen gehört worden. Eine Auslegung aller Gutachten sei nicht geboten gewesen, da die ausgelegten Unterlagen eine hinreichende Anstoßwirkung entfaltet hätten. Das Einvernehmen mit den Wasserbehörden werde hergestellt. Unterstellte Verfahrensfehler hätten sich im Übrigen nicht auf das Ergebnis ausgewirkt.
Der Planfeststellungsbeschluss sei auch materiell rechtmäßig. Mit der Reduzierung der Flächeninanspruchnahme sowie den ergänzenden Leistungen, zu denen der Beklagte sich in der mündlichen Verhandlung bereiterklärt habe, lasse sich die Existenzgefährdung des Klägers zu 2 abwenden. Die Beurteilung von Lärm- und Schadstoffbelastungen basiere auf einer ordnungsgemäß erstellten Verkehrsprognose und sei auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Die artenschutzrechtliche Beurteilung beruhe auf tragfähigen tatsächlichen Feststellungen und beachte die Vorgaben der mittlerweile novellierten artenschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes, die ihrerseits mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht in Einklang stünden. Durch das Vorhaben würden unter Berücksichtigung der getroffenen Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände verwirklicht; unabhängig davon entsprächen die vorsorglich erteilten Ausnahmen und Befreiungen den für sie geltenden Anforderungen. Zum Schutz vor geologischen und hydrogeologischen Risiken des Baugrundes seien Fachgutachten eingeholt worden, die geeignete Schutzmaßnahmen festlegten. Dass weitergehende Detailerkundungen erst im Zuge der Ausführungsplanung erfolgen sollten, sei rechtlich unbedenklich, zumal die Ausführungsunterlagen der Planfeststellungsbehörde vor Baubeginn vorgelegt werden müssten. Die wasserrechtliche Erlaubnis berühre keine Rechte der Kläger. Das Vorhaben führe auch nicht zu einem planungsrechtlichen Torso, da die Zulassungsakte für die nötigen Anschlüsse an das vorhandene Straßennetz ihre Gültigkeit behalten hätten. Bei einem Variantenvergleich erweise sich die planfestgestellte Trasse unter Berücksichtigung aller berührten Belange als die ausgewogenste Lösung.
II
Die Klage ist zulässig.
Namentlich ist das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i.V.m. § 17e Abs. 1 Nr. 5 FStrG zur Entscheidung über diesen Rechtsstreit berufen. Wie der Senat mit BVerwG 9 A 14.07 - (BVerwGE 131, 274 <Rn. 26 ff.>) entschieden hat, begegnet die gesetzliche Zuständigkeitsregelung keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Anhaltspunkte dafür, dass die Aufnahme des Teilstücks der A 44 zwischen Ratingen (A 3) und Velbert in Nr. 22 der Anlage zu § 17e Abs. 1 FStrG offensichtlich fehlsam oder evident unsachlich wäre, sind weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich.
Die Klage ist mit ihrem ersten Hilfsantrag auch begründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist rechtswidrig und darf nicht vollzogen werden, weil die vorgesehene Flächeninanspruchnahme für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen die Kläger in ihren Rechten verletzt. Der Hauptantrag, mit dem die Kläger die Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses begehren, ist dagegen unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem Mangel, der nicht durch Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden könnte (§ 17e Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 FStrG).
A. Mit einer die erwähnte Flächeninanspruchnahme betreffenden Ausnahme greifen die Rügen, auf die die Kläger ihren Hauptantrag und ihren ersten Hilfsantrag stützen, nicht durch. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die nachfolgend wiedergegebenen Ausführungen in seinem Urteil vom selben Tage zum Parallelverfahren BVerwG 9 A 39.07, in dem er auf insoweit gleichgerichtete Rügen der Klägerin jenes Verfahrens den Planfeststellungsbeschluss einer Überprüfung in formeller und materieller Hinsicht unterzogen hat:
"1. Der Planfeststellungsbeschluss ist nicht mit formellen Mängeln behaftet, welche die Klägerin geltend machen könnte.
a) Der Beklagte war für den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses sachlich zuständig (§ 17b Abs. 1 Nr. 6 Satz 1, § 22 Abs. 4 Satz 2 FStrG i.V.m. § 4 Abs. 1a FStrGDV NRW). Die verordnungsrechtliche Zuständigkeitsübertragung an ihn verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, obwohl er zugleich zur Wahrnehmung der Aufgaben des Vorhabenträgers zuständig ist (vgl. Art. 3 § 1 Abs. 2 und 3 des Zweiten ModernG NRW). Diese Doppelzuständigkeit ist entgegen der Auffassung der Klägerin mit § 17a FStrG n.F. i.V.m. § 73 Abs. 1 VwVfG, § 17b FStrG n.F. i.V.m. § 74 Abs. 1 VwVfG vereinbar. Die genannten Bestimmungen verwenden die Begriffe des Vorhabenträgers und der Planfeststellungsbehörde in einem funktionalen Sinne. Sie weisen dem Vorhabenträger und der Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsverfahren bestimmte Aufgaben zu, schreiben aber nicht vor, welche Stelle die jeweilige Aufgabe zu erfüllen hat. Ein Verbot, ein und dieselbe Stelle der öffentlichen Verwaltung als Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde zu bestimmen, lässt sich ihnen deshalb nicht entnehmen. Ein solches Verbot ergibt sich auch nicht aus rechtsstaatlichen Grundsätzen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht bereits zu der entsprechenden Regelung im früheren § 36 BBahnG entschieden (Beschlüsse vom - BVerwG 4 B 73.87 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 11 S. 1 und vom - BVerwG 4 B 129.87 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 12 S. 4; BVerwG 4 C 26.87 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 18 S. 29). Daran ist auch für die hier in Rede stehende Regelung festzuhalten. Zwar hat ein Planfeststellungsverfahren dem Gebot der fairen Verfahrensgestaltung zu genügen; die zu eigener planerischer Gestaltung ermächtigte Planfeststellungsbehörde darf sich daher keiner Einflussnahme aussetzen, die ihr diese Freiheit faktisch nimmt oder weitgehend einschränkt. Eine Trennung von Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde durch Zuweisung ihrer Aufgaben an verschiedene Behörden dient der gebotenen verfahrensrechtlichen Distanz der Planfeststellungsbehörde bei ihrer Zulassungsentscheidung und mag deshalb rechtspolitisch wünschenswert sein. Sie bildet aber keine notwendige Voraussetzung für die gebotene Distanz und Unabhängigkeit. Eine Behörde mit Doppelzuständigkeit hat als Teil der öffentlichen Verwaltung in beiden ihr übertragenen Funktionen dem Gemeinwohl zu dienen, ist an Recht und Gesetz gebunden und untersteht exekutiver Aufsicht. Angesichts dessen ist eine neutrale Aufgabenwahrnehmung durch sie als Planfeststellungsbehörde jedenfalls dann in einer rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Weise gesichert, wenn behördenintern für eine organisatorische und personelle Trennung beider Aufgabenbereiche gesorgt ist.
Eine organisatorische Trennung wird ausweislich des Organisationsplans des Landesbetriebs Straßenbau dadurch gewährleistet, dass die Abteilung ,Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde' der Hauptabteilung ,Personal, Recht' angehört, während die Aufgabenbereiche ,Planung' und ,Bau' anderen Hauptabteilungen obliegen. Für eine personelle Verquickung beider Aufgabenbereiche spricht ebenfalls nichts; die von der Klägerin bezeichnete Bedienstete des Beklagten, die für den Vorhabenträger tätig geworden ist, leitet zwar eine Abteilung ,Planfeststellung und Vereinbarungen'; diese Abteilung ist aber nicht Teil der als Planfeststellungsbehörde zuständigen Untergliederung, sondern der Hauptabteilung ,Planung', mithin nur auf Seiten des Vorhabenträgers für Planfeststellungsfragen zuständig.
b) Dass die Anhörungsbehörde die Fristen des § 17 Abs. 3c Satz 1 und 2 FStrG a.F. (§ 17a Nr. 5 Satz 2 und 3 FStrG n.F.) für den Abschluss des Erörterungstermins und ihre nachfolgende Stellungnahme überschritten hat, stellt keinen erheblichen Verfahrensmangel dar. Es handelt sich bei den genannten Vorschriften nur um sanktionslose Normen, die dem Interesse des Vorhabenträgers an einer Beschleunigung des Verfahrens dienen. Angesichts dessen wäre es sinnwidrig, wenn ihre Überschreitung auf die Klage eines Drittbetroffenen hin dem Verfahren den Boden entziehen könnte (vgl. Ronellenfitsch, in: Marschall/Schroeter/Kastner, FStrG, 5. Aufl. 1998, § 17 Rn. 105).
c) Die Klägerin ist durch die Verfahrensgestaltung nicht in dem Recht auf substanzielle Erörterung ihrer Einwendungen verletzt worden. Sie rügt, eine substanzielle Erörterung sei daran gescheitert, dass wesentliche Gutachten nicht ausgelegt worden seien, sondern nur bei dem Beklagten hätten eingesehen werden können. Abgesehen davon, dass im Anhörungsverfahren nicht notwendig alle Gutachten, auf denen die Planung beruht, öffentlich ausgelegt werden müssen (vgl. BVerwG 4 C 13.85 - Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 6 S. 12), hat die Klägerin nicht geltend gemacht, sie selbst sei gehindert gewesen, vor der Erörterung Kenntnis von den Gutachten zu nehmen, deren Auslegung sie vermisst. Sollte die Erörterung mit anderen Betroffenen defizitär gewesen sein, berührt das nicht ihre Rechtssphäre.
Mitwirkungsrechte der Klägerin an dem durchgeführten Erörterungstermin wurden auch nicht dadurch verletzt, dass die Anhörungsbehörde dem Vorhabenträger die Möglichkeit eingeräumt hat, auf seitens eines Naturschutzvereins und einer Bürgerinitiative im Erörterungstermin überreichte Ausarbeitungen schriftlich zu antworten, und den betreffenden Einwendern ihrerseits Gelegenheit zur Erwiderung auf die Stellungnahmen des Vorhabenträgers gegeben hat. Die Anhörungsbehörde ist gesetzlich nicht verpflichtet, den Erörterungstermin einheitlich unter gleichzeitiger Anwesenheit aller Einwender abzuhalten ( BVerwG 4 C 9.86 - NVwZ 1988, 527 <530>). Dann kann es auch nicht verfahrensfehlerhaft sein, die sachliche Auseinandersetzung mit im Erörterungstermin überreichten Eingaben, die erst eine Sichtung und Prüfung erfordern, zu einem späteren Zeitpunkt mündlich oder - zumal wie hier im Einvernehmen mit den betreffenden Einwendern - schriftlich nachzuholen, ohne die im Termin anwesend gewesenen sonstigen Einwender erneut hinzuzuziehen.
d) Ein Verfahrensfehler liegt ferner nicht darin, dass die Anhörungsbehörde davon abgesehen hat, nach Ablauf der Einwendungsfrist geänderte Planunterlagen und eingeholte Gutachten auslegen zu lassen. Soll ein bereits ausgelegter Plan geändert werden, so erübrigt sich grundsätzlich eine erneute Auslegung; nach § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG NRW reicht es vielmehr aus, Behörden und Drittbetroffenen, deren Aufgabenbereich bzw. Belange erstmalig oder stärker als bisher berührt werden, die Änderung mitzuteilen. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die Planänderungen so weitreichend sind, dass sie im Ergebnis zu einem neuen Vorhaben führen (vgl. BVerwG 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140 <145>). Diese Vorgaben sind beachtet worden. Die geänderten Unterlagen - namentlich der landschaftspflegerische Begleitplan einschließlich des ergänzenden artenschutzrechtlichen Fachbeitrags sowie die Schadstoffuntersuchung und die schalltechnische Berechnung in den Deckblattfassungen - beschränkten sich auf Detailänderungen und eine vertiefte Prüfung von Betroffenheiten, ohne das Gesamtkonzept der Planung zu ändern oder zu grundlegend anderen Beurteilungsergebnissen zu gelangen. Einer erneuten Planauslegung bedurfte es daher gemäß § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG NRW nicht. Vielmehr reichte es aus, der Klägerin zu Planänderungen, die ihre Belange erstmalig oder verstärkt berührten, Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. Dass dies in unzureichendem Maße geschehen wäre, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Eine abweichende Beurteilung ergibt sich entgegen ihrer Auffassung auch nicht aus § 9 Abs. 1 UVPG. Aufgrund der geänderten Planunterlagen sind weder unter dem Blickwinkel des Natur- und Artenschutzes noch unter dem des sonstigen Umweltschutzes wesentlich verschärfte Umweltauswirkungen erkennbar geworden. Deshalb war eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 UVPG auch im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung verzichtbar. Selbst wenn dies anders zu beurteilen wäre, könnte sich die Klägerin darauf im Übrigen nicht berufen, da ihr Beteiligungsrecht hiervon nach den vorstehenden Ausführungen nicht berührt würde.
Soweit der Beklagte darüber hinaus nachträglich Gutachten eingeholt hat, die nicht Bestandteile der Deckblätter geworden sind (aktualisierte Verkehrsuntersuchung vom Juni 2006 und hydrogeologisches Gutachten vom Februar 2006), war eine Auslegung ebenfalls nicht erforderlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen nicht alle Unterlagen, die möglicherweise zur umfassenden Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Planung erforderlich sind, ausgelegt werden, sondern nur solche, die - aus der Sicht der potenziell Betroffenen - erforderlich sind, um den Betroffenen das Interesse an der Erhebung von Einwendungen bewusst zu machen (vgl. BVerwG 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 <344 f.>). Ob Gutachten dazugehören, beurteilt sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls. Das gilt auch für nachträglich eingeholte Gutachten. Anlass, sie auszulegen, besteht nur, wenn die Behörde erkennt oder erkennen muss, dass ohne diese Unterlagen Betroffenheiten nicht oder nicht vollständig geltend gemacht werden können. Für beide genannten Gutachten trifft dies nicht zu. Die Verkehrsuntersuchung aktualisiert lediglich die früheren Verkehrsprognosen, ohne zu erheblichen Änderungen der Prognoseergebnisse zu gelangen. Das hydrogeologische Gutachten hat frühere Untersuchungsergebnisse bestätigt und ergänzt, aber nicht zu einer wesentlich veränderten Einschätzung des hydrogeologischen Risikopotenzials geführt. Ein weitergehendes Interesse, sich mit Einwendungen gegen das Vorhaben zu wenden, konnte sich aus beiden Unterlagen für die Klägerin, die bereits im ursprünglichen Anhörungsverfahren eine unzutreffende Prognose der künftigen Verkehrsbelastung und die ungenügende Bewältigung hydrogeologischer Risiken gerügt hatte, nicht ergeben.
e) Die weiteren Einwände, der Plan hätte wegen vorhabenbedingter Verschärfung der Hochwassergefahr des Angerbachs im Düsseldorfer Stadtteil Angermund gemäß § 17 Abs. 3a FStrG a.F. (§ 17a Nr. 1 FStrG n.F.) auch bei der Stadtverwaltung Düsseldorf ausgelegt werden müssen und außerdem habe der Beklagte die wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung von Straßenoberflächenwasser in den Angerbach und seine Zuflüsse ohne das gemäß § 14 Abs. 3 WHG erforderliche Einvernehmen der zuständigen Wasserbehörde erteilt, verhelfen dem Anfechtungs- und Feststellungsbegehren gleichfalls nicht zum Erfolg. Mit diesen Rügen macht die Klägerin nämlich Verfahrensfehler geltend, die - sofern sie vorliegen - nicht der Planfeststellung, sondern allein der ihr gegenüber rechtlich selbständigen, für die Klägerin nicht anfechtbaren wasserrechtlichen Erlaubnis anhaften.
Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet zwar die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis (§ 14 Abs. 1 WHG). Durch diese Einbindung der Erlaubniserteilung in das Planfeststellungsverfahren wird zugleich zum Ausdruck gebracht, dass sich das Verfahren grundsätzlich insgesamt nach den Vorschriften des jeweils einschlägigen Planfeststellungsrechts richtet. Es kommt also zu einer Zuständigkeits- und Verfahrenskonzentration. Von einer Entscheidungskonzentration sieht § 14 Abs. 1 WHG, der im Verhältnis zu § 17c FStrG n.F. i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG die speziellere Regelung darstellt, aber ausdrücklich ab; die wasserrechtliche Entscheidung tritt als rechtlich selbständiges Element neben die Planfeststellung, auch wenn sie in ein und demselben Beschluss getroffen wird (vgl. BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 <Rn. 450>). Soweit sich Verfahrensverstöße ausschließlich auf das Zustandekommen der wasserrechtlichen Entscheidung beziehen, handelt es sich deshalb um Mängel allein dieser Entscheidung und nicht der Planfeststellung.
Für die hier geltend gemachten Verfahrensmängel trifft dies zu. Dass das Einvernehmenserfordernis des § 14 Abs. 3 WHG ausschließlich die Erteilung der für die Straßenentwässerung benötigten Einleitungserlaubnisse betrifft, liegt auf der Hand. Nichts anderes gilt jedoch auch für das behauptete Erfordernis einer Planauslegung in Düsseldorf, das für die wasserrechtliche Erlaubniserteilung nur kraft der Verfahrenskonzentration zum Tragen kommen kann. Denn Auswirkungen des Vorhabens, die nach § 17 Abs. 3a FStrG a.F. eine Auslegung in Düsseldorf nötig machen konnten, waren allenfalls in Gestalt wasserrechtlich relevanter Überschwemmungen des Angerbachs auf Düsseldorfer Stadtgebiet zu besorgen.
Bezogen auf Verfahrensfehler der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Klägerin indessen nicht rügebefugt. Die wasserrechtlichen Ge-stattungstatbestände vermitteln Drittschutz nur nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots. Geschützt sind mithin allein solche Dritte, deren Belange in einer qualifizierten und individualisierten Weise betroffen sind ( BVerwG 4 C 56.83 - BVerwGE 78, 40 <41 ff.> und vom a.a.O Rn. 452). Eine derartige eigene Rechtsbetroffenheit durch die wasserrechtliche Erlaubnis hat die Klägerin weder unter dem Aspekt der Überschwemmungsgefahr noch unter dem der Gefahr von Gewässerverunreinigungen auch nur ansatzweise dargetan.
Eine weitergehende Rügebefugnis hinsichtlich etwaiger Verfahrensfehler der wasserrechtlichen Erlaubnis ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer enteignungsrechtlichen Betroffenheit der Klägerin, und zwar unabhängig davon, ob und ggf. inwieweit ein enteignungsrechtlich Betroffener sich auf objektiv-rechtliche Verfahrensverstöße berufen kann. Das gilt zum einen in Bezug auf die wasserrechtliche Erlaubnis. Denn sie erschöpft sich darin, den Weg für eine Gewässerbenutzung freizumachen; sie entfaltet hingegen keine enteignungsrechtliche Vorwirkung, die ihr gegenüber eine umfassende Rügebefugnis eröffnen könnte (vgl. Urteil vom a.a.O. Rn. 454). Zum anderen ,infizieren' die geltend gemachten Verfahrensmängel der wasserrechtlichen Erlaubnis auch nicht die Planfeststellung mit der Folge, dass die von der Planfeststellung mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffene Klägerin sie gegenüber Letzterer rügen könnte. Allerdings stehen Planfeststellungsrecht und Wasserrecht trotz § 14 Abs. 1 WHG nicht zusammenhanglos nebeneinander. Wasserrechtliche Zulassungshürden führen zur Unzulässigkeit eines Planvorhabens, wenn sie unüberwindlich sind und das Vorhaben sich ohne die Gewässerbenutzung nicht verwirklichen lässt. Ein solches Vorhaben erweist sich im Sinne des Planungsrechts als nicht erforderlich (Urteil vom a.a.O. Rn. 452); es dient demgemäß nicht dem Wohl der Allgemeinheit im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG und vermag folglich den enteignenden Zugriff auf eigentumsrechtlich geschützte Positionen nicht zu rechtfertigen. Ausräumbare Mängel der wasserrechtlichen Erlaubnis lassen die Planfeststellung wegen der rechtlichen Selbständigkeit beider Rechtsakte hingegen unberührt. Weder das Gemeinwohlerfordernis (Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG) noch das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Enteignung (Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG) gebieten mithin, dem von der Planfeststellung mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Betroffenen die Berufung auf derartige Mängel zuzubilligen.
Die hier in Rede stehenden Verfahrensmängel betreffen keine unüberwindlichen wasserrechtlichen Zulassungshürden. Dass die Auslegung der Planunterlagen in Düsseldorf unterblieben ist, lässt nicht den Schluss zu, die Hochwasserproblematik sei unlösbar, so dass das Vorhaben an ihr scheitern müsste. Soweit die Wasserbehörde im Verfahren Vorbehalte gegen die beabsichtigte Erlaubniserteilung geäußert hat, waren diese nicht von grundsätzlicher Natur, sondern bezogen sich nur auf die - variablen - Einleitungsmodalitäten.
f) Schließlich begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, dass die mit der Zweiten Änderung des Planfeststellungsbeschlusses getroffenen Regelungen ohne Beteiligung der Fachbehörden und anerkannten Naturschutzvereine verfügt worden sind. Dabei kann offenbleiben, ob die Klägerin als Enteignungsbetroffene insoweit überhaupt rügebefugt wäre. Denn die Regelungen haben Planergänzungen zum Schutze der Natur zum Gegenstand, über die gemäß § 17d Satz 1 FStrG im Verfahren nach § 76 VwVfG zu entscheiden war. Da mit der Ergänzung keine nachteiligen Auswirkungen auf die Belange des Naturschutzes verbunden sind, bedurfte es für sie keiner (erneuten) Beteiligung der Naturschutzbehörden und -vereine. Ob der Pächter der Ausgleichsfläche hätte beteiligt werden müssen, kann offen bleiben. Sollte das Verfahren insoweit fehlerhaft durchgeführt worden sein, so handelt es sich um einen Mangel, der weder die Gemeinwohldienlichkeit des Vorhabens in Frage stellt noch in anderer Weise die Rechtssphäre der Klägerin berührt und deshalb von ihr nicht gerügt werden kann.
2. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen Vorschriften des materiellen Rechts, die dem Aufhebungs- oder dem hilfsweise gestellten Feststellungsbegehren zum Erfolg verhelfen könnten.
a) Das planfestgestellte Vorhaben verfügt über die notwendige Planrechtfertigung. Das Vorhaben ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als vordringlicher Bedarf ausgewiesen. Diese gesetzliche Bedarfsfeststellung, deren sachliche Rechtfertigung auch die Klägerin nicht in Zweifel gezogen hat, ist für die Planfeststellung verbindlich.
Besondere Umstände, die die Erforderlichkeit des Vorhabens gleichwohl entfallen ließen, sind zu verneinen. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass die mit dem Vorhaben verbundene Benutzung oberirdischer Gewässer an unüberwindlichen wasserrechtlichen Zulassungshürden scheitern müsste und sich das Vorhaben aus diesem Grund als nicht realisierbar erweist. Anhaltspunkte dafür sind weder - wie bereits im Zusammenhang mit den gerügten Verfahrensfehlern ausgeführt - in den unter Einbindung der Wasserbehörde durchgeführten fachlichen Prüfungen zutage getreten noch von der Klägerin oder anderen Betroffenen geltend gemacht worden.
b) Dem Planvorhaben stehen keine artenschutzrechtlichen Verbote entgegen.
aa) Die Beurteilung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände durch die Planfeststellungsbehörde beruht auf einer ordnungsgemäßen Bestandserfassung.
(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Prüfung, ob ein Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Verbote verstößt, eine ausreichende Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten, die in den Anwendungsbereich der Verbote fallen, und ihrer Lebensräume voraus (vgl. dazu und zum Folgenden BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 <Rn. 54 ff.> m.w.N.). Das verpflichtet die Behörde nicht, ein lückenloses Arteninventar zu fertigen. Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der Untersuchungen zu stellen sind, hängt vielmehr von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Erforderlich, aber auch ausreichend ist - auch nach den Vorgaben des europäischen Gemeinschaftsrechts - eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung.
Die notwendige Bestandsaufnahme wird sich regelmäßig aus zwei wesentlichen Quellen speisen: Der Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und einer Bestandserfassung vor Ort, deren Methodik und Intensität von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall abhängt. Erst durch eine aus beiden Quellen gewonnene Gesamtschau kann sich die Planfeststellungsbehörde regelmäßig die erforderliche hinreichende Erkenntnisgrundlage verschaffen.
Lassen allgemeine Erkenntnisse zu artspezifischen Verhaltensweisen, Habitatansprüchen und dafür erforderlichen Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein bestimmter Arten zu, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Planfeststellungsbehörde daraus entsprechende Schlussfolgerungen zieht. Diese bedürfen ebenso wie sonstige Analogieschlüsse der plausiblen, naturschutzfachlich begründeten Darlegung. Ebenso ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten, Schätzungen und, sofern der Sachverhalt dadurch angemessen erfasst werden kann, mit Worst-Case-Betrachtungen zu arbeiten. Da die Bestandserfassung auf ökologische Bewertungen angewiesen ist, für die normkonkretisierende Maßstäbe und verbreitet auch gesicherte naturwissenschaftliche Erkenntnisse und Standards fehlen, steht der Planfeststellungsbehörde insoweit eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu.
(2) Die dem Planfeststellungsbeschluss in seiner aktuellen Fassung zugrunde gelegte Bestandsaufnahme genügt diesen Anforderungen sowohl im methodischen Ansatz als auch in der praktischen Durchführung.
Grundlage der Beurteilung waren zum einen aus Anlass des Vorhabens vorgenommene Untersuchungen vor Ort und zum zweiten ergänzend ausgewertetes Erkenntnismaterial anderen Ursprungs. Für ein vom Vorhabenträger in Auftrag gegebenes zooökologisches Gutachten des biologischen Fachbüros Hamann & Schulte aus dem Jahr 1996 fanden zwischen Anfang März und Mitte Juli 1995 acht Kartierungsexkursionen zu verschiedenen Tageszeiten statt, bei denen Vögel systematisch erfasst wurden. Amphibien wurden von Anfang März bis Ende Mai 1995 systematisch durch Kontrollen von Laichgewässern ermittelt. Eine zusätzliche abendliche Begehung diente der Kartierung von Vorkommen nachtaktiver Tiere. Dasselbe Planungsbüro führte im Auftrag des Vorhabenträgers zur Vorbereitung des dritten Deckblattverfahrens 2006 eine weitere Untersuchung durch, in deren Verlauf zwischen Ende März und Mitte September 2006 bei zwölf Begehungen tagsüber und teilweise bis in die Nacht hinein schwerpunktmäßig Vögel, Fledermäuse, Amphibien und Reptilien erfasst wurden. Neben diesen Untersuchungen zur Erfassung des Tierbestandes erfolgten 1995 und aktualisierend 2002 Biotoptypenkartierungen für den landschaftspflegerischen Begleitplan, die zusammen mit den faunistischen Erhebungen die Basis für eine Analyse faunistischer Funktionsräume bildeten. Zusätzliches Datenmaterial wurde erschlossen durch Auswertung von Erfassungsarbeiten aus anderem Anlass (Untersuchungen des IVÖR aus dem Jahr 2000 und der Biologischen Station Urdenbacher Kämpe von 1998/2000, des Biotop- und Fundortkatasters der LÖBF, des Fundortkatasters der ULB Mettmann sowie weiterer fachlicher Unterlagen). Diese zweigleisige Vorgehensweise entspricht den dargestellten rechtlichen Vorgaben und gewährleistet eine breite Datenbasis für die Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände.
Die umfänglichen Einwände der Klägerin gegen die Aussagekraft der Bestandsaufnahme greifen demgegenüber nicht durch. Hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang die folgenden Gesichtspunkte:
Die Kritik der Klägerin am Alter der erhobenen Daten ist überholt durch die vorgenommenen Aktualisierungen. Zusätzlich zu den erwähnten Nacherhebungen ist der Datenfundus des landschaftspflegerischen Begleitplans und des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags 2006 im Rahmen eines Daten-Monitorings auf seine Aktualität hin überprüft worden. Ausweislich des begründenden Teils der Ersten Änderung des Planfeststellungsbeschlusses ist hierbei und in der abschließenden Prüfung zahlreichen Hinweisen der Naturschutzbehörden und des ehrenamtlichen Naturschutzes durch ergänzende Feststellungen und im Wege von Wahrunterstellungen Rechnung getragen worden. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang rügt, mehrere jüngere Erfassungsarbeiten seien unberücksichtigt geblieben, hat sie versäumt, substanziiert darzulegen, um welche Arbeiten es sich handelt und welche Erkenntnisse sich aus ihnen ergeben sollen. Ebenso wenig überzeugen die von Klägerseite aus Messtischblättern mit darin enthaltenen faunistischen Angaben gezogenen Schlüsse, da der Maßstab der betreffenden Kartenwerke (1:25 000) für sich genommen keine für die artenschutzrechtliche Beurteilung ausreichende räumliche Zuordnung der aufgeführten Tiervorkommen zulässt.
Unberechtigt ist ferner der Vorwurf, die Ermittlungen reichten nach Art und Umfang nicht aus, um die für die artenschutzrechtliche Beurteilung maßgeblichen Tierarten, ihre Verbreitung und ihre geschützten Lebensstätten zu erfassen.
Ihren ursprünglichen Einwand, es seien nicht alle berücksichtigungsbedürftigen Arten bei der Bestandsaufnahme in den Blick genommen worden, hat die Klägerin nach Aktualisierung des Datenmaterials nicht aufrecht erhalten. In der Ausarbeitung des Klägers des Parallelverfahrens BVerwG 9 A 38.07, die sie zum Gegenstand ihres eigenen Vortrags gemacht hat, heißt es ausdrücklich, alle planungsrelevanten Arten seien in die Prüfung einbezogen worden.
Bezogen auf Methodik und Intensität der Erfassung von Fledermausarten hat die Klägerseite unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der RegioConsult Verkehrs- und Umweltmanagement Wulf Hahn & Dr. Ralf Hoppe GbR (nachfolgend RegioConsult) vom November 2007 vor allem kritisiert, die bloße Detektorerfassung habe nicht ausgereicht, um das ganze Spektrum der vorkommenden Arten und ihre Quartiere zu erfassen; aussagekräftig sei erst eine Kombination dieser Erfassungsmethode mit Netzfängen und anschließender Telemetrierung sowie Baumhöhlenkartierungen in den Rodungsbereichen. Diese Kritik vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil sie erklärtermaßen von dem unzutreffenden rechtlichen Ansatz ausgeht, der Ermittlungsumfang im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung habe den gleichen Anforderungen zu genügen, wie sie für den Habitatschutz gelten; deshalb seien prinzipiell alle nach dem Stand der Wissenschaft verfügbaren Erkenntnismittel auszuschöpfen. Nach der Senatsrechtsprechung können die zum Habitatschutz entwickelten Grundsätze auf den allgemeinen Artenschutz wegen der Unterschiede beider Schutzregime gerade nicht ohne Abstriche übertragen werden (vgl. Urteil vom a.a.O. Rn. 55 ff.). Die Erläuterungen des Beklagten in der Begründung der Ersten Änderung des Planfeststellungsbeschlusses belegen vielmehr plausibel die Aussagekraft der bei den Begehungen mit Hilfe von Detektorerfassungen und Sichtbeobachtungen gewonnenen Ergebnisse. Danach ermöglicht es auch die Detektorerfassung, Fledermäuse der nach den naturräumlichen Verhältnissen in Betracht kommenden Arten einschließlich baumbewohnender Arten zu orten und nach Artzugehörigkeit zu identifizieren. Dass dies bei manchen Arten schlechter gelingt als bei anderen, stellt die Methode bei daran angepasstem Untersuchungsaufwand nicht in Frage. Dieser Aufwand war mit immerhin acht bis in die Nachtstunden reichenden Begehungen beträchtlich; dass er hinter dem fachlich gebotenen Maß zurückgeblieben wäre, ist der Stellungnahme von RegioConsult nicht zu entnehmen. Entsprechendes gilt für die Art der Durchführung, bei der darauf geachtet worden ist, dass sowohl Sichtbeobachtungen als auch Detektorerfassungen entlang von als Leitlinien geeigneten Vegetationsstrukturen und an ausgewählten Punkten, an denen Fledermäuse zu erwarten waren (Gewässer, höhlenreiche Baumbestände), erfolgt sind. Dass die Zwillingsarten Kleine und Große Bartfledermaus mit der Detektortechnik nicht eindeutig unterschieden werden können, ist zu vernachlässigen, weil bis auf eine nicht den eigentlichen Untersuchungsraum betreffende Ausnahme keine Nachweise vorliegen, die ein Vorkommen dieser Zwillingsarten als möglich erscheinen lassen. Unter diesen Umständen brauchte sich der Beklagte nicht veranlasst zu sehen, zusätzlich zur Detektorerfassung die wesentlich aufwendigere und für die Tiere belastende Methode des Netzfanges mit anschließender Telemetrierung einzusetzen.
Defizitär sind auch nicht die Feststellungen zu Fledermausquartieren. Bei den durchgeführten Begehungen ist ausweislich der Ausführungen in der Begründung der Ersten Änderung des Planfeststellungsbeschlusses gezielt nach Fledermausquartieren gesucht worden. Dass dabei nur Balzquartiere, aber keine Wochenstuben oder Winterquartiere entdeckt wurden, lässt nicht den Schluss auf eine zu geringe Untersuchungstiefe zu. Konkrete Hinweise, die auf derartige Quartiere in den vorgesehenen Rodungsbereichen hindeuten würden und deshalb Anlass zu vertieften Kontrollen hätten geben müssen, sind weder von Klägerseite gegeben worden noch bei der ergänzenden Auswertung anderer Quellen zutage getreten. Insbesondere war der Beklagte ohne solche Hinweise nach dem Maßstab praktischer Vernunft nicht gehalten, mittels Videotechnik Baumhöhlen in den Rodungsbereichen auf Fledermausbesatz hin zu untersuchen oder mittels Telemetrierung Quartiersuche zu betreiben. Das gilt auch für Tagesquartiere, die - wie vom Beklagten unbestritten vorgetragen - einem ständigen Wechsel unterliegen, so dass einschlägige Untersuchungsergebnisse bloße Momentaufnahmen ohne längerfristige Aussagekraft darstellen würden.
Ebenso wenig greifen die Einwände der Klägerin gegen die Erfassung der Avifauna durch. Im Rahmen der 2006 vom Büro Hamann & Schulte durchgeführten Untersuchung ist mit zwölf - auch - der Ermittlung des Vogelbestandes dienenden Begehungen, von denen acht bis zum Einbruch völliger Dunkelheit dauerten, ein Untersuchungsaufwand getrieben worden, den auch die Klägerin nicht als fachlich unzureichend rügt. Die Entscheidung, mit der Untersuchung erst gegen Ende des Monats März zu beginnen, hat der Beklagte mit Hinweis auf die lange Winterperiode im Untersuchungsjahr schlüssig gerechtfertigt, ohne dass dem von Klägerseite etwas entgegengesetzt worden wäre. Ablauf und Ergebnisse der Untersuchung sind jedenfalls in den Grundzügen dem darüber gefertigten Erläuterungsbericht zu entnehmen und damit ausreichend dokumentiert. Dass der Bericht nicht mit weitergehenden Detailangaben über jede Einzelbeobachtung befrachtet worden ist, gibt keinen Anlass zu Beanstandungen, zumal die betreffenden Daten nach den Angaben in der Ersten Änderung des Planfeststellungsbeschlusses in digitaler Form gespeichert sind. Soweit der Beklagte dem Einwand von RegioConsult, eine Brutvogelrevierkartierung wäre unabdingbar gewesen, mit der Behauptung begegnet ist, eine solche habe stattgefunden, lässt sich dies anhand der Planungsunterlagen und sonstigen dem Gericht zugänglich gemachten Materialien allerdings nicht nachvollziehen. Daraus folgt aber kein Ermittlungsdefizit, da nicht festgestellt werden kann, dass die äußerst aufwendige Erfassungsmethode flächendeckender Revierkartierung einem allgemein anerkannten Ermittlungsstandard entspricht. Das von RegioConsult als alleiniger Beleg genannte Werk (Südbeck u.a., Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands, 2005, S. 40 ff.) lässt einen solchen Schluss nicht zu (vgl. BVerwG 9 A 14.07 - NuR 2009, 112 <Rn. 81>).
bb) Auf der Grundlage der hiernach nicht zu beanstandenden Bestandsaufnahme hat der Beklagte zu Recht Verstöße des Vorhabens gegen artenschutzrechtliche Verbote verneint.
(1) Maßgeblich für die artenschutzrechtliche Prüfung der Verbotstatbestände ist § 42 BNatSchG in der Fassung, die er durch Art. 1 Nr. 7 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom (BGBl I S. 2873) mit Wirkung vom (Art. 3) erhalten hat. Obgleich der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss unter der Geltung des § 42 BNatSchG a.F. ergangen ist, findet die Neufassung Anwendung, denn der Beklagte hat seine artenschutzrechtliche Prüfung in der Ersten Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom nicht nur bezogen auf die vorsorgliche Erteilung einer Ausnahme bzw. Befreiung, sondern ausweislich der Begründung des Änderungsbeschlusses auch bezogen auf das Eingreifen der Verbote aktualisiert.
(2) Das Vorhaben verletzt nicht die Zugriffsverbote des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG n.F.
Diese Vorschrift verbietet, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Die genannten Verbotstatbestände sind individuenbezogen. Für das Tötungsverbot bedeutet dies aber nicht, dass absehbare Einzelverluste durch den Straßenverkehr notwendig den Verbotstatbestand verwirklichen. Da die Schädigung einzelner Tiere der besonders geschützten Arten durch Kollisionen mit Kraftfahrzeugen die nahezu unvermeidliche Konsequenz jedes Straßenneu- oder -ausbaus ist, würden Straßenbauvorhaben anderenfalls stets gegen das Tötungsverbot verstoßen und könnten nur im Wege der Ausnahme nach § 43 Abs. 8 BNatSchG n.F. unter den dafür geltenden engen Voraussetzungen zugelassen werden. Zur Vermeidung dieses ebenso unverhältnismäßigen wie sachwidrigen Ergebnisses ist § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG n.F. dahin auszulegen, dass das Tötungsverbot Tierverluste allein dann erfasst, wenn sich das Kollisionsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten in signifikanter Weise erhöht ( BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 <Rn. 219> und vom a.a.O. Rn. 91; vgl. auch die Begründung des Gesetzentwurfs, BTDrucks 16/5100 S. 11 <zu Nr. 7>). Davon kann nur ausgegangen werden, sofern es erstens um Tiere solcher Arten geht, die aufgrund ihrer Verhaltensweisen gerade im Bereich des Vorhabens ungewöhnlich stark von den Risiken des dadurch verursachten Straßenverkehrs betroffen sind, und zweitens diese besonderen Risiken durch die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens einschließlich der geplanten Vermeidungs- oder Minderungsmaßnahmen sich nicht beherrschen lassen.
Nach diesen Grundsätzen ist die Auffassung des Beklagten, das Vorhaben stehe mit § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG n.F. in Einklang, nicht zu beanstanden.
Der Planfeststellungsbeschluss geht in seiner geänderten Fassung vom Verlust einzelner Tiere durch Kollision mit Kraftfahrzeugen beim Betrieb der Autobahn aus, verneint aber ein besonderes Kollisionsrisiko. Für Amphibien überzeugt diese Beurteilung schon deshalb, weil in den durchgeführten Untersuchungen keine ausgeprägten Wanderkorridore besonders geschützter Amphibienarten festgestellt und die nach ihrer Biotopstruktur als Wanderkorridore geeigneten Bachtäler von der Trasse überbrückt werden. Für Exemplare von Fledermaus- und tieffliegenden Vogelarten stellt der Beklagte besondere Risiken durch den Straßenverkehr nicht generell in Frage, sieht diese Risiken, gestützt auf die fachliche Einschätzung seiner Gutachter, aber durch die bauliche Ausgestaltung des Vorhabens und flankierende Vermeidungsmaßnahmen (Führung der Autobahn im Einschnitt bzw. zwischen Verwallungen sowie Überbrückung der Bachtäler, Aufwuchs auf den Außenböschungen, Fledermausschutzzäune sowie Schutzwände auf den Autobahnbrücken) auf ein unbedenkliches Maß eingeschränkt. Diese Beurteilung leuchtet zunächst insoweit ein, als es um Flüge zur Querung der Trasse geht. Soweit die Trasse im Einschnitt und zwischen Verwallungen verläuft, ergibt sich durchgängig eine Höhendifferenz zwischen Fahrbahn und Böschungsoberkante von mindestens 3 m. Nimmt man den Aufwuchs auf den Außenböschungen hinzu, so wird deutlich, dass die querenden Tiere in erheblicher Höhe in die Trasse einfliegen, wodurch sich das Kollisionsrisiko stark verringert. Im Bereich der von der Trasse überbrückten Täler ist das Risiko sogar doppelt reduziert, nämlich zum einen durch die Querungsmöglichkeit unterhalb der Brücken, zum anderen durch die auf den Brücken vorgesehenen 3 m hohen Schutzwände. Für Fledermäuse kommt hinzu, dass im Bereich der einzigen Leitstruktur (am Nottbergweg) in der Ersten Änderung des Planfeststellungsbeschlusses beiderseits der Trasse Fledermausschutzzäune angeordnet worden sind, um ein direktes Einfliegen in die Trasse zu verhindern.
Die Einwände der Klägerseite gegen die Wirksamkeit der getroffenen Schutzvorkehrungen können nicht überzeugen. Warum die Schutzwände auf den Brücken zu niedrig und teilweise falsch platziert sein sollen, ist nicht nachvollziehbar begründet worden. Die Behauptung, die Fledermausschutzzäune seien mit 3 m um 1 bis 1,5 m zu niedrig, um effektiven Schutz zu bieten, verkennt, dass die geplante Höhe der Zäune 4 m beträgt. Allerdings gibt der Klägervortrag Anlass zu prüfen, ob neben schlichten Überflügen zur Trassenquerung für Fledermäuse und Raubvögel Flugbewegungen von größerem Umfang im Straßenraum zur Jagd auf Mäuse bzw. Insekten in Rechnung zu stellen sind, die naturgemäß bis auf das Fahrbahnniveau hinabreichen. Ein gesteigertes Risiko, auf diese Weise zu Schaden zu kommen, leitet die Klägerseite gestützt auf die Einschätzung ihrer Fachgutachter daraus ab, dass die Fahrbahnränder und Innenböschungen infolge regelmäßiger Mahd ein bevorzugtes Jagdrevier für Raubvögel bildeten und die sich im Sonnenlicht erwärmende Fahrbahn Insekten und folgeweise auch jagende Fledermäuse anlocke. Dieser Argumentation ist der Gutachter des Beklagten Dipl.-Ing. W. indes in der mündlichen Verhandlung mit Sachargumenten entgegengetreten. Er hat hierzu hingewiesen auf die hohe Belastung des betroffenen Raums durch Verkehrslärm, der sich zwischen den Straßenböschungen fange, und die durch den Verkehr hervorgerufenen Luftwirbel, die eine Aufheizung der Fahrbahn verhinderten. Dass diese Erwägungen fachlich unvertretbar wären und der Beklagte, indem er sie sich zu eigen gemacht hat, seinen Beurteilungsspielraum überschritten hätte, lässt sich nicht feststellen; seine Schlussfolgerung, auch unter dem genannten Gesichtspunkt bestehe kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko, hält daher gerichtlicher Kontrolle stand.
Unter den Tatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG n.F. fallende baubedingte Schädigungen sind ebenfalls nicht zu erwarten. Gewässer mit Nachweisen von Vorkommen besonders geschützter Amphibienarten oder auch nur mit einer als Laichgewässer dieser Arten geeigneten Habitatstruktur werden durch den Bau der Autobahn weder ganz noch teilweise zerstört; Verluste von Laich, Larven oder adulten Tieren dieser Arten sind danach auszuschließen. Die Tötung oder Verletzung von Exemplaren besonders geschützter Fledermaus- und Vogelarten sowie die Zerstörung oder Beschädigung ihrer Entwicklungsformen wird wirksam verhindert durch die zeitliche Beschränkung der Baufeldräumung. Offenlandbereiche dürfen nur in der Zeit zwischen dem 1. Oktober und 28. Februar geräumt werden, so dass die Brutzeit von Vögeln ausgeklammert bleibt. Die Rodung von Gehölzen und Einzelbäumen ist sogar auf die erste Oktoberhälfte und damit auf einen Zeitraum beschränkt, in dem die Vogelbrut in Nisthöhlen und Horsten abgeschlossen und der Bezug von Winterquartieren durch Fledermäuse noch nicht zu erwarten ist. Soweit dennoch Höhlen in zu rodenden Bäumen belegt sein sollten, was für die Nutzung durch Fledermäuse als Tagesquartiere in Betracht zu ziehen sein könnte, ist nach der nicht substanziiert in Zweifel gezogenen fachlichen Einschätzung des Beklagten verlässlich zu erwarten, dass die Tiere durch den Lärm der Rodungsarbeiten vergrämt werden.
Ob Exemplare des zu den besonders geschützten Arten zählenden Edelkrebses, dessen Vorkommen in der Anger zwischen den Beteiligten streitig geblieben ist, durch die Einleitung von Straßenoberflächenwasser in deren Zuflüsse geschädigt werden können, ist eine die wasserrechtliche Erlaubnis betreffende Frage, auf die es für die artenschutzrechtliche Beurteilung der Planfeststellung nicht ankommt.
(3) Das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot ist gleichfalls nicht verletzt.
(a) § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG n.F. verbietet es, Fortpflanzungs- und Ruhestätten wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Erfolgt der Zugriff im Zuge eines nach § 19 BNatSchG zulässigen Eingriffs in Natur und Landschaft, der auch in einem unter dem Blickwinkel der Eingriffsregelung unbedenklichen Straßenbauvorhaben bestehen kann, so findet gemäß § 42 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG n.F. eine ergänzende Regelung Anwendung. Dann scheidet, soweit Tierarten nach Anhang IVa der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl EG Nr. L 206 S. 7 - Habitat-richtlinie - FFH-RL) oder europäische Vogelarten betroffen sind, ein Verstoß gegen das Verbot des Abs. 1 Nr. 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen auch gegen das Verbot des Abs. 1 Nr. 1 aus, soweit die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird (§ 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG n.F.). Um dies zu gewährleisten, können nach Abs. 5 Satz 3 auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Im Anwendungsbereich des § 42 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG n.F. hat die Verbotsprüfung demnach zweistufig zu erfolgen: Auf der ersten Stufe stellt sich die Frage, ob auf eine geschützte Lebensstätte mit einer der genannten Tathandlungen eingewirkt wird. Trifft dies zu, so sind auf der zweiten Stufe die Konsequenzen in den Blick zu nehmen, die damit für die von der betroffenen Lebensstätte für die sie nutzenden Tiere erfüllte Funktion verbunden sind.
Der Schutz des Beschädigungs- und Zerstörungsverbots wird nach der Rechtsprechung des Senats zu § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BNatSchG a.F. (Urteil vom a.a.O. Rn. 222) nicht dem Lebensraum der geschützten Arten insgesamt, sondern nur selektiv den ausdrücklich bezeichneten Lebensstätten zuteil, die durch bestimmte Funktionen für die jeweilige Art geprägt sind. An der damit verbundenen engen räumlichen Begrenzung des Begriffs der Lebensstätte hat sich durch die Neuregelung nichts geändert. Dies folgt zum einen aus der scharfen systematischen Trennung zwischen der Teilregelung des Beschädigungs- und Zerstörungstatbestandes in § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG n.F., der die eingriffsbetroffenen Lebensstätten nennt, und der ergänzenden Regelung in § 42 Abs. 5 BNatSchG n.F., die im Rahmen einer funktionalen Betrachtung den räumlichen Zusammenhang einbezieht (vgl. Gellermann, NuR 2007, 783 <786>). Dasselbe folgt zum anderen daraus, dass es § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG n.F. auch verbietet, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, und damit dem Wortlaut nach eine enge Auslegung des Begriffs der Fortpflanzungs- oder Ruhestätte nahe legt, die jeden einer solchen Entnahme zugänglichen, als Ort der Fortpflanzung oder Ruhe dienenden Gegenstand - wie einzelne Nester oder Höhlenbäume - einschließt. In zeitlicher Hinsicht betrifft die Verbotsnorm primär die Phase aktueller Nutzung der Lebensstätte. Unter Berücksichtigung des verfolgten Zwecks der Regelung, die Funktion der Lebensstätte für die geschützte Art zu sichern, ist dieser Schutz aber auszudehnen auf Abwesenheitszeiten der sie nutzenden Tiere einer Art, sofern nach den Lebensgewohnheiten der Art eine regelmäßig wiederkehrende Nutzung zu erwarten ist.
Wie bereits erwähnt, liegt der Ergänzung des Verbotstatbestandes in § 42 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG n.F. eine funktionsbezogene Zielrichtung zugrunde; die Regelung richtet sich darauf, die von Fortpflanzungs- bzw. Ruhestätten erfüllte ökologische Funktion aufrechtzuerhalten (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, BTDrucks 16/5100 S. 12 <zu Nr. 7>). Hingegen trifft es jedenfalls für die Eingrenzung des Beschädigungs- und Zerstörungsverbots nicht zu, dass sie den Individuenbezug des Verbotstatbestandes durch einen bloßen Populationsbezug ersetzt (in diesem Sinne aber Gellermann, NuR 2009, 85 <89>). Der in Abs. 5 Satz 2 vorausgesetzte volle Funktionserhalt ist nämlich nicht schon dann gegeben, wenn der Eingriff keine messbaren Auswirkungen auf die Reproduktionsbedingungen bzw. Rückzugsmöglichkeiten der lokalen Population als ganzer hat, sondern erst dann, wenn für die mit ihren konkreten Lebensstätten betroffenen Exemplare einer Art die von der Lebensstätte wahrgenommene Funktion vollständig erhalten bleibt, also z.B. dem in einem Brutrevier ansässigen Vogelpaar weitere geeignete Nistplätze in seinem Revier zur Verfügung stehen oder durch Ausgleichsmaßnahmen ohne zeitlichen Bruch bereitgestellt werden.
(b) Gegen kritische Stimmen in der Literatur (vgl. Gellermann, NuR 2007, 783 <788>; derselbe, NuR 2009, 85 <89>; Möckel, ZUR 2008, 57 <62 f.>) ist an der im Urteil vom (a.a.O. Rn. 98) vertretenen Auffassung festzuhalten, dass die Neufassung des Beschädigungs- und Zerstörungsverbots jedenfalls in wesentlichen Anwendungsbereichen mit Gemeinschaftsrecht in Einklang steht. Ob es Fallgestaltungen gibt, in denen das nationale Recht und das Gemeinschaftsrecht zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden, da dies für den Streitfall nicht zutrifft.
Was zunächst die Anwendung der Neuregelung auf Arten des Anhangs IVa FFH-RL anbelangt, ist zu beachten, dass der Gesetzgeber sich mit der funktionsbezogenen Regelung des § 42 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG n.F. an Überlegungen der Europäischen Kommission in ihrem Leitfaden zum Artenschutz (endgültige Fassung, Februar 2007, S. 43 ff. unter II. 3.4. b und d) angelehnt hat (vgl. die Gesetzesbegründung a.a.O. S. 11 f.). Nach dem Leitfaden der Kommission, deren Verständnis des Art. 12 Abs. 1 Buchst. d FFH-RL wegen ihrer Stellung als Hüterin des Gemeinschaftsrechts (Art. 211 EG) besonderes Gewicht für dessen Auslegung zukommt, besteht das eigentliche Ziel dieser Bestimmung darin, die ökologische Funktionalität von Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu sichern (II. Rn. 53). Dementsprechend befürwortet die Kommission eine eher weite Auslegung des Begriffs der Fortpflanzungs- und Ruhestätte, wobei artspezifischen Ansprüchen und Verhaltensweisen Rechnung zu tragen ist. Danach ist die Gesamtheit mehrerer im Dienst der betreffenden Funktion stehender Plätze, sofern diese im räumlichen Zusammenhang einen Verbund bilden, als geschützte Lebensstätte zu begreifen (vgl. II. Rn. 62 f.). Das hat zur Folge, dass Flexibilität bei der Beurteilung von Eingriffen gewonnen wird und funktionserhaltende Maßnahmen berücksichtigt werden können (vgl. II. Rn. 62). Dieses Normverständnis kann nach Auffassung des Senats bei einer den Sinn und Zweck der Richtlinie beachtenden Auslegung keinen Zweifeln unterliegen. Da die Habitatrichtlinie nicht eigenständig umschreibt, was als Fortpflanzungs- oder Ruhestätte anzusehen ist, handelt es sich in Anbetracht der nach dem Richtlinienzweck gebotenen funktionsbezogenen Betrachtungsweise um eine in erster Linie naturschutzfachliche Frage, die je nach den Verhaltensweisen der verschiedenen Arten unterschiedlich beantwortet werden kann. Dieser Verweisung des Gemeinschaftsrechts auf naturschutzfachliche Begriffe trägt die deutsche Regelung der Sache nach jedenfalls dann uneingeschränkt Rechnung, wenn es bei einer Tierart um den Schutz eines von ihr als ,Ruhestätte im weiteren Sinne' genutzten funktionalen Verbundkomplexes von ,Ruhestätten im engeren Sinne' - hier z.B. im ständigen Wechsel genutzter Tagesquartiere von Fledermäusen - geht.
Ein formaler Unterschied besteht zwar darin, dass funktionale Erwägungen bei der Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Regelung schon bei der Subsumtion unter den Begriff der Fortpflanzungs- oder Ruhestätte zum Tragen kommen, während sie nach deutschem Artenschutzrecht erst auf der zweiten, durch § 42 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG n.F. gesteuerten Prüfungsstufe Bedeutung gewinnen. Für das Schutzziel des Funktionserhalts spielt das aber keine Rolle. Der Senat hat keinen Zweifel, dass es dem nationalen Gesetzgeber mit Rücksicht auf den Spielraum, den gemeinschaftsrechtliche Richtlinien ihm bei der Wahl von Form und Mitteln zur Zielerreichung belassen und belassen müssen, frei stand, den gemeinschaftsrechtlich geforderten Schutzstandard auf dem gewählten Weg zu erreichen. Auch die Berücksichtigung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen ist in diesem Zusammenhang gemeinschaftsrechtskonform, weil solche Maßnahmen - nicht weniger als Vermeidungsmaßnahmen - die ununterbrochene Funktionserfüllung gewährleisten müssen und sich damit in der Terminologie der Kommission gleichfalls als funktionserhaltende Maßnahmen darstellen.
Jedenfalls bezogen auf Fallgestaltungen, über die hier zu entscheiden ist, steht auch Art. 5 Buchst. b der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl EG Nr. L 103 S. 1 - Vogelschutzrichtlinie - VRL) der Eingrenzung des Beschädigungs- und Zerstörungsverbots nach Maßgabe des § 42 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG n.F. nicht entgegen. Die Vorschrift verbietet die absichtliche Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern sowie die Entfernung von Nestern. Ihr Anwendungsbereich ist deutlich enger gefasst als der Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG n.F. (vgl. BVerwG 9 A 28.05 - BVerwGE 126, 166 <Rn. 43> zu § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F.). Dem Wortlaut nach, der auf den Begriff des Nestes abstellt und diesen in einen engen Zusammenhang zum weiteren Schutzobjekt der Eier rückt, umfasst der Schutz das selbstgebaute, aktuell belegte Nest. Der Regelungszweck, den für den Brutvorgang benötigten Ablageplatz der Eier zu schützen, mag dafür sprechen, den Schutz der Regelung für Vogelarten, die von ihnen gebaute Nester regelmäßig wiederverwenden oder ohne eigenen Nestbau geeignete Baumhöhlen, Felsvorsprünge oder ähnliche spezifische Strukturen regelmäßig wiederkehrend als Brutplatz nutzen, in funktionaler Betrachtung über den Normtext hinaus auf die aktuell nicht genutzten Nester bzw. sogar die das Nest ersetzenden Strukturen auszudehnen. Gründe des Funktionsschutzes können dies aber allenfalls dann rechtfertigen, wenn die konkret betroffenen Vögel artbedingt auf die Wiederverwendung des Nestes bzw. der Baumhöhle oder der sonstigen nestersetzenden Struktur angewiesen sind. An einem Angewiesensein in diesem Sinne fehlt es unzweifelhaft, falls sie auf - natürlich vorhandenen oder künstlich geschaffenen - Ersatz ausweichen können. Aufgrund dessen steht es im Einklang mit Art. 5 Buchst. b VRL, § 42 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG n.F. auf aktuell nicht besetzte Fortpflanzungsstätten von Exemplaren europäischer Vogelarten anzuwenden. Bezogen auf Ruhestätten im Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG n.F. kann sich ein Widerspruch zu Art. 5 Buchst. b VRL schon deshalb nicht ergeben, weil der Begriff der Ruhestätte in der Verbotsregelung der Vogelschutzrichtlinie keine Entsprechung findet.
(c) Diesen Vorgaben des Beschädigungs- und Zerstörungsverbots wird das Vorhaben gerecht.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten streng geschützter Amphibienarten sind trotz darauf gerichteter Erhebungen im Trassenbereich nicht festgestellt worden. Soweit einzelne Flächen als Landlebensräume - eingeschränkt - geeignet sein könnten, enthalten sie allenfalls potenzielle Lebensstätten, die dem Schutz des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG n.F. nicht unterfallen (vgl. Urteile vom a.a.O. Rn. 222 und vom a.a.O. Rn. 100).
Bezogen auf Fledermäuse sind bei der durchgeführten Bestands-aufnahme Wochenstuben, Balzquartiere und örtlich tradierte Winterquartiere nicht aufgefunden worden. Der von Klägerseite gegebene Hinweis, im Trassenbereich seien Wochenstuben bekannt, ist unsubstanziiert geblieben. Da der Umfang der Bestandsaufnahme nicht zu beanstanden ist, brauchte eine Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten insoweit nicht in Betracht gezogen zu werden. Hingegen fallen dem Vorhaben Höhlenbäume zum Opfer, für die der Beklagte in Rechnung stellt, dass sie Exemplaren einiger Fledermausarten im Wechsel mit anderen Höhlenbäumen als Tagesquartiere dienen. Werden sie gefällt, so liegt hierin unabhängig davon, ob sie unmittelbar vorher aktuell belegt gewesen sind, in Anbetracht ihrer in ständigem Wechsel wiederkehrenden Nutzung die Zerstörung von Ruhestätten i.S.v. § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG n.F. Nach § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG n.F. kommt das Zerstörungsverbot gleichwohl nicht zum Tragen. Den Feststellungen des vom Beklagten beauftragten Instituts für Landschaftsentwicklung und Stadtplanung (ILS) zufolge sind im räumlichen Zusammenhang der Rodungsflächen genügend weitere Quartierbäume vorhanden; es besteht also bisher ein Überangebot an Quartieren mit der Folge, dass der Eingriff funktional nicht ins Gewicht fällt. Der Senat sieht keinen Grund, warum diese naturschutzfachliche Einschätzung nicht zumindest vertretbar sein sollte.
Eine Zerstörung von Fortpflanzungsstätten europäischer Vogelarten macht die Klägerseite für vier Arten geltend, nämlich den Kiebitz, den Neuntöter, die Schafstelze und den Steinkauz. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass die im Planfeststellungsbeschluss getroffenen zeitlichen Vorgaben für die Rodung von Gehölzen und Einzelbäumen sowie das Freimachen des Baufeldes im offenen Landschaftsbereich den Zugriff auf aktuell belegte Nistplätze ausschließen. Da die drei erstgenannten Arten ihre Nester in jeder Brutsaison neu bauen, könnte das Vorhaben bezogen auf sie den Zerstörungstatbestand nur verwirklichen, wenn für sie jeweils in mindestens einem regelmäßig belegten Brutrevier alle als Standort von Nestern geeigneten Brutplätze verloren gingen. Dafür haben sich weder bei den Erhebungen des Beklagten Anhaltspunkte ergeben noch ist dem Vortrag der Klägerseite dafür etwas zu entnehmen.
Hingegen muss für den Steinkauz vom Verlust einer Fortpflanzungsstätte ausgegangen werden. Nach den von der Klägerin im Anhörungsverfahren gemachten und im Klageverfahren weiter vertieften Angaben befinden sich im Homberger Bachtal im Bereich ihrer Hofstelle und südlich davon zwei regelmäßig genutzte Brutreviere des Steinkauzes. Dem ist der Beklagte nicht entgegengetreten; die Feststellungen seiner Gutachter zu dortigen der Revierabgrenzung dienenden Aktivitäten von Steinkäuzen untermauern vielmehr zusätzlich die Behauptung der Klägerin. Allerdings geht nur die Fortpflanzungsstätte des nördlichen Brutreviers verloren, während diejenige des südlichen Reviers erhalten bleibt.
Da der zum südlichen Revier gehörige Brutplatz nicht durch Rodungsarbeiten betroffen ist, kämen als schädigender Eingriff allenfalls seine Funktion beeinträchtigende mittelbare Einwirkungen durch Lärm oder andere Störeffekte in Betracht. Ungeachtet der Frage, ob und inwieweit solche mittelbaren Einwirkungen aufgrund funktionaler Erwägungen den Zerstörungs- oder Beschädigungstatbestand erfüllen können, scheidet hier eine Zerstörung oder Beschädigung der Fortpflanzungsstätte des südlichen Reviers aus. Die Klägerseite verweist zwar auf eine Untersuchung ,Vögel und Verkehrslärm' des Kieler Instituts für Landschaftsökologie vom November 2007, die für den Steinkauz eine Effektdistanz von 400 m zum Straßenrand nennt. Damit ist eine Obergrenze bezeichnet, bis zu der negative Auswirkungen des Straßenverkehrs auf die räumliche Verteilung der Vögel einer Art nicht ausgeschlossen werden können (ebd. S. 61, 226 f.). Für den Steinkauz, der nicht zu den besonders lärmempfindlichen Vogelarten zählt, hängt das Maß der Beeinträchtigung offenbar nicht allein vom Faktor Lärm, sondern maßgeblich auch von optischen Störreizen ab. Abgesehen davon, dass die Eignung der innerhalb der Effektdistanzen liegenden Habitatflächen als Lebensraum keineswegs aufgehoben ist, sondern lediglich - mit zunehmendem Abstand von der Trasse weniger - herabgesetzt sein kann, ist hier aber zu berücksichtigen, dass die Kernhabitate des Steinkauzes einschließlich der Fortpflanzungsstätte des südlichen Reviers im Tal und damit weit unterhalb der Autobahn liegen. Schon das mildert die Beeinträchtigungen durch Lärm- und Lichtreize stark ab. Wesentlich verstärkt wird dieser Abschirmeffekt noch durch die getroffene Anordnung 4 m hoher blickdichter Schutzwände an den Brückenrändern, die östlich und westlich auf den seitlichen Verwallungen mit 1 m Höhe auf langer Distanz weitergeführt werden. Die fachliche Einschätzung des Beklagten, dass die Störwirkungen dadurch im südlichen Brutrevier weitgehend abgefangen werden und deshalb keine Funktionseinbuße der dortigen Fortpflanzungsstätte eintritt, erscheint schlüssig und wird von seiner Einschätzungsprärogative gedeckt.
Anders ist die Sachlage im nördlichen Brutrevier. Nach den auch vom Beklagten nicht in Abrede gestellten Angaben der Klägerin gehört zu diesem Revier ein als Brutplatz genutzter Höhlenbaum, der der geplanten Autobahnbrücke weichen soll. In Anbetracht der Standorttreue des Steinkauzes, der angestammte Bruthöhlen regelmäßig wieder nutzt, erfüllt die Rodung dieses Baumes die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG n.F.
Die getroffenen Vermeidungs- und (vorgezogenen) Ausgleichsmaßnahmen führen jedoch dazu, dass das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot gemäß § 42 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG n.F. dennoch nicht eingreift. Die Zweite Änderung des Planfeststellungsbeschlusses sieht vor, als Ersatz für die bisherige Nistmöglichkeit eine künstliche Niströhre im Homberger Bachtal im Bereich der Maßnahmenfläche A 12.1 und damit in nahem räumlichen Zusammenhang mit dem verloren gehenden Brutbaum sowie zwei weitere künstliche Niströhren im Bereich der zusätzlich zu schaffenden Ausgleichsfläche A 9.21 zu installieren. Flankierend ordnet die Zweite Änderung an, das nördliche Brutrevier des Steinkauzes durch Pflanzung von zehn hochstämmigen Obstbäumen im Bachtal aufzuwerten und durch die vorgezogene Ausgleichsmaßnahme A 9.21 unmittelbar an das Bachtal angrenzend um eine kurzrasige Grünlandfläche von 5 ha zu ergänzen. Steinkäuze nehmen künstliche Niströhren grundsätzlich gut an. Werden die Röhren rechtzeitig, in räumlicher Nähe zum fortfallenden Brutplatz und unter auch im Übrigen geeigneten Habitatbedingungen bereitgestellt, kann deswegen davon ausgegangen werden, dass sie die Funktion als Fortpflanzungsstätte ohne zeitlichen Bruch übernehmen.
Diese Voraussetzungen sind jedenfalls für die Niströhre erfüllt, die im Homberger Bachtal angebracht werden soll. Wann die Installation zu erfolgen hat, ist zwar nicht ausdrücklich bestimmt. Aus dem Regelungszusammenhang mit der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme A 9.21, die mindestens ein Jahr vor Baufeldräumung ins Werk zu setzen ist, folgt aber, dass auch die Niströhren mit entsprechendem zeitlichen Vorlauf zur Verfügung gestellt werden müssen. Der Standort der im Bachtal vorgesehenen Röhre befindet sich innerhalb des vorhandenen Brutreviers mit seinen gewachsenen Habitatstrukturen und steht damit in enger räumlicher Beziehung zu dem wegfallenden Brutbaum. Seine Eignung wird auch nicht durch die Nähe zur Autobahn in Frage gestellt. Für ihn gilt in gleicher Weise wie für das südliche Brutrevier, dass Störreize des Autobahnbetriebs wegen der Höhendifferenz zwischen Trasse und Nisthöhle sowie der geplanten blickdichten Schutzwand dort und auf den umgebenden Flächen nicht bzw. nur sehr eingeschränkt wirksam werden können. Vermag demnach die Niströhre im Homberger Bachtal die Funktion der bisher als Fortpflanzungsstätte genutzten Baumhöhle ohne zeitliche Lücke zu übernehmen, so kann letztlich offen bleiben, ob die beiden weiteren Niströhren, die auf der ausschließlich aus kurzrasigem Grünland ohne zusätzliche Vegetationselemente bestehenden Ausgleichsfläche A 9.21 installiert werden sollen, dazu ebenfalls in der Lage wären und ob etwaige Defizite der Funktionserfüllung zumindest im Rahmen des vorgesehenen Monitorings rechtzeitig behoben werden könnten.
Die nach § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG n.F. gebotene Funktionserhaltung scheitert auch nicht daran, dass das Brutrevier als Ganzes durch Flächenverluste, Baulärm, Veränderung der Gebietskulisse durch das Brückenbauwerk usw. entwertet würde. Ob und inwieweit derartige mittelbar auf die Funktionserfüllung von Fortpflanzungsstätten einwirkende Beeinträchtigungen den Beschädigungs- oder Zerstörungstatbestand verwirklichen können, bedarf auch in diesem Zusammenhang keiner Klärung; denn der Beklagte hat in der Zweiten Änderung des Planfeststellungsbeschlusses über die bereits angesprochene Anordnung von Schutzwänden und von Anpflanzungen im Homberger Bachtal hinaus mit der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme A 9.21 Vorkehrungen getroffen, von deren Eignung zur Stabilisierung des nördlichen Brutreviers er ausgehen durfte. Diese Maßnahme richtet sich darauf, ein großflächiges Areal den Habitatansprüchen des Steinkauzes entsprechend umzugestalten. Dem dient namentlich der auf die Jagdgewohnheiten dieser Eulenart ausgerichtete kurzrasige Bewuchs. Der Großteil der Fläche liegt so weit von der geplanten A 44 und der bestehenden A 3 entfernt, dass Lärm- und Lichtreize beider Autobahnen trotz des hier vom Talgrund aus deutlich ansteigenden Geländes nicht bzw. nur in sehr abgeschwächter Form wirksam werden können. Dass der Abstand zum Himmelbachtal zu gering wäre, um die nötige Fluchtdistanz zum dort ansässigen Waldkauz zu wahren, ist von Klägerseite nur pauschal behauptet, aber nicht ausreichend belegt worden. Soweit die Kuppenlage einer Fläche die Habitateignung für den Steinkauz mindert, trifft dies nur für einen eher geringen Teil der großzügig bemessenen Ausgleichsfläche zu. Sollte die als reines Grünland vorgesehene Fläche wegen Fehlens von Gehölzen, die sich zur Deckung und als Ansitzwarten eignen, defizitär sein, stellt dies einen Mangel dar, dem durch schlichte Planergänzung abgeholfen werden könnte mit der Folge, dass er dem von der Klägerin verfolgten Anfechtungs- und Feststellungsbegehren in entsprechender Anwendung des § 17e Abs. 6 Satz 2 Halbs. 1 FStrG nicht zum Erfolg verhelfen kann (vgl. Urteil vom a.a.O. Rn. 130).
Unbeachtlich ist schließlich auch der Umstand, dass der Vorhaben-träger möglicherweise erst im Jahr 2011 auf die bis dahin verpachtete Fläche zugreifen kann. Die Gefahr einer verspäteten Realisierung der Ausgleichsmaßnahme ist damit nicht verbunden, weil der Planfeststellungsbeschluss i.d.F. der Zweiten Änderung ausdrücklich einen einjährigen Vorlauf der Maßnahme vor der Baufeldräumung vorschreibt, der Beginn der Realisierung des Vorhabens also ggf. entsprechend hinausgeschoben werden muss.
(4) Schließlich ist auch ein Verstoß gegen das Störungsverbot zu verneinen. § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG n.F. verbietet es, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; erheblich ist eine Störung nach der Definition des Halbsatzes 2 der Vorschrift, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Die darin zum Ausdruck kommende populationsbezogene Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle steht mit Art. 12 Abs. 1 Buchst. b FFH-RL und Art. 5 Buchst. d VRL im Einklang, die beide einen art- bzw. populationsbezogenen Schutzansatz verfolgen (vgl. Urteile vom a.a.O. Rn. 44, vom a.a.O. Rn. 237 und vom a.a.O. Rn. 104). Gestützt auf die Feststellungen seiner Gutachter, deren Ergebnisse in der Ergänzenden Prüfung des ILS vom Dezember 2007 zusammengefasst sind, hat der Beklagte erhebliche Störungen im Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG n.F. für die geprüften Artengruppen verneint. Diese Beurteilung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Da für streng geschützte Amphibienarten im Trassenbereich keine zur Fortpflanzung geeigneten Gewässer vorhanden sind, könnten sie allenfalls während der Überwinterungszeiten durch Immissionen und während der Wanderungszeiten durch Zerschneidungswirkungen der Trasse störend betroffen sein. Unter beiden Gesichtspunkten scheidet aber eine erhebliche Störung aus, weil die in Rede stehenden Arten nach den nicht bestrittenen Angaben des ILS auch während der Ruhezeiten wenig anfällig für verkehrsbedingte Störungen sind und als Wanderkorridore im Wesentlichen nur die von Zerschneidungswirkungen verschonten Bachtäler in Betracht kommen. Daher bedarf es hier auch keiner Auseinandersetzung mit der in der Literatur geäußerten Kritik (vgl. Gellermann, NuR 2009, 85 <87>) an der im Urteil vom (a.a.O. Rn. 105) vertretenen Auffassung, dass auch Trennwirkungen unter den Störungstatbestand fallen können.
Bezogen auf die festgestellten oder als vorkommend unterstellten Fledermausarten hat der Beklagte für den Arterhalt besonders kritische Störungen in den Wochenstuben und Winterquartieren ausgeschlossen, weil solche im Bereich der Trasse nicht nachgewiesen seien und als Winterquartiere potenziell nutzbare Gehölze überdies vor ihrem möglichen Bezug gerodet würden. Dagegen ist mit Rücksicht auf den ausreichenden Umfang der Bestandsaufnahme nichts zu erinnern. Dass Störwirkungen, die vor allem während der Bauzeit an Tagesquartieren und in Jagdhabitaten auftreten könnten, die Erheblichkeitsschwelle nicht überschreiten, ist mit dem Hinweis auf die enge räumliche und zeitliche Begrenzung solcher Effekte sowie vorhandene Ausweichhabitate schlüssig begründet worden. Da die Biotopstrukturen des Untersuchungsraums im Zuge der Bestandserfassung für den landschaftspflegerischen Begleitplan ermittelt worden sind, verfügte der Beklagte auch über die nötige Erkenntnisbasis, um Ausweichmöglichkeiten fachgerecht beurteilen zu können.
Für Störungen europäischer Vogelarten, die im Einzugsbereich der Trasse vorkommen, gilt Ähnliches. Störeffekte durch Lärm und andere Reize sind zwar weder in der Bau- noch in der Betriebsphase auszuschließen. Baubedingte Störungen betreffen aber nur einen sehr begrenzten Zeitraum, so dass mit ihnen verbundene Verdrängungswirkungen nur temporärer Art sind und sich deshalb nicht nachhaltig auf die Habitatbedingungen der betroffenen Arten auswirken. Verkehrslärm und sonstige Störeffekte des Straßenbetriebs werden - wie schon zum Beschädigungs- und Zerstörungsverbot ausgeführt - durch die Führung der Autobahn im Einschnitt bzw. über seitlich mit Schutzwänden abgeschirmte Brücken deutlich abgemildert. Das trifft vor allem für die Bachtäler mit ihrer ausgeprägten Strukturvielfalt zu. Nimmt man hinzu, dass nach den von Seiten des Beklagten getroffenen Feststellungen Ausweichhabitate mit jeweils geeigneten Strukturen sowohl in den Tälern als auch in den umgebenden großflächigen Offenlandbereichen zur Verfügung stehen, so ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken gegen die Prognose des Beklagten, dass sich durch die Störungen der Erhaltungszustand der lokalen Populationen der betroffenen Vogelarten nicht verschlechtern wird. Auch für den Steinkauz gelten insoweit keine nachteiligen Besonderheiten. Im Gegenteil sind die für diese Art im Homberger Bachtal und nordöstlich daran anschließend vorgesehenen Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen geeignet, die dort vorhandenen Steinkauzreviere trotz der eintretenden Störungen zu stabilisieren und dadurch Verschlechterungen des Erhaltungszustandes der lokalen Population zu verhindern.
...
d) Die Planfeststellung gewährleistet, dass das Vorhaben trotz der unter Teilstücken der Trasse verlaufenden Massenkalkzüge und des damit verbundenen Verkarstungsrisikos den Erfordernissen der Standsicherheit von Straßenbauwerken und des Grundwasserschutzes entspricht.
Bei der Standsicherheit von Straßenbauwerken und dem Grundwasserschutz handelt es sich nicht um bloße abwägungserhebliche Belange. Der Rechtsordnung sind mit dem Erfordernis der Standsicherheit und dem Verbot von Grundwasserbeeinträchtigungen vielmehr zwingende Rechtssätze zu entnehmen, die der planerischen Abwägung Schranken setzen.
Das Erfordernis der Standsicherheit ergibt sich aus § 4 Satz 1 FStrG. Nach dieser Bestimmung haben die Träger der Straßenbaulast dafür einzustehen, dass ihre Bauten allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Dass dies insbesondere auch für die Standsicherheit gilt, bedarf keiner weiteren Begründung. Ein allgemeines Verbot der Grundwasserbeeinträchtigung ist zwar weder im Wasserhaushaltsgesetz noch im Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen ausdrücklich normiert, ist aber § 34 WHG zu entnehmen. Die Vorschrift befasst sich mit der Reinhaltung des Grundwassers unter zwei speziellen Aspekten. Abs. 1 regelt die Einleitung von Stoffen in das Grundwasser, also die zielgerichtete Zuführung solcher Stoffe, und bestimmt, dass dafür eine Erlaubnis nur erteilt werden darf, wenn eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers nicht zu besorgen ist. Abs. 2 trifft eine entsprechende Regelung für die Lagerung und Ablagerung von Stoffen und die Beförderung von Flüssigkeiten und Gasen. Beide Regelungen stellen Ausprägungen eines allgemeinen Rechtsgedankens dar, der auch beim Einwirken auf das Grundwasser in sonstiger Weise Geltung beansprucht und gebietet, den Schutz des Grundwassers vor Verunreinigungen zu gewährleisten (vgl. BVerwG 4 C 44.69 - Buchholz 445.4 § 3 WHG Nr. 3 S. 8 f. und vom - BVerwG 4 C 89.77 - Buchholz 445.4 § 31 WHG Nr. 5 S. 15; OVG Lüneburg, Beschluss vom - 7 M 3628/96 - ZfW 1998, 505).
Gemessen an diesen rechtlichen Vorgaben ist der Planfeststellungsbeschluss nicht zu beanstanden.
aa) Es lässt sich nicht feststellen, dass der behördlichen Beurteilung unzutreffende Annahmen über das mit dem Vorhaben verbundene Risikopotenzial für die Standsicherheit der Straßenanlage und das Grundwasser zugrunde liegen. Die planfestgestellte Trasse verläuft in ihrem westlichen Teil über Massenkalkzüge, die wegen der in ihnen ablaufenden Verkarstungsprozesse Risiken für die Standsicherheit und das Grundwasser bergen; für das Grundwasser kommt erschwerend hinzu, dass die Kalkzüge zum direkten Einzugsgebiet des Wasserwerks Homberg-Meiersberg gehören, dessen geplante Schutzzone II die Trasse quert. Ein im Auftrag des Vorhabenträgers gefertigtes Streckengutachten der ICG Leonhardt-Veith GmbH & Co. (nachfolgend: Streckengutachten) stellt die geologischen und hydrogeologischen Verhältnisse auf der Grundlage einer Auswertung anderweitig vorgenommener Bohrungen dar; es zieht daraus Schlüsse für das Risiko von Bodensenkungen und Erdfällen und gibt Empfehlungen für das weitere Vorgehen.
Die darin getroffenen Feststellungen werden durch die Angriffe in den von der Klägerseite vorgelegten Gegengutachten nicht erschüttert. Dem Einwand, die Kalkzüge reichten ausweislich der Bohrungen weiter nach Norden als in der Planung angenommen und gefährdeten deshalb die Trasse auf einem zusätzlichen Teilstück, ist die ICG überzeugend entgegengetreten. Unter Hinweis auf die Verkippung der ursprünglich horizontalen Kalkzüge nach Norden hat sie plausibel begründet, warum auch die Bohrungen nördlich des im Streckengutachten angegebenen Grenzbereichs, der die sog. Ausbisszone des nördlichsten Kalkzuges betrifft, noch Kalk zu Tage gefördert haben. Da der Kalk - von unbeachtlichen Einsprengseln in den Deckschichten abgesehen - dort erst in großer Tiefe angetroffen wird, leuchtet es ein, dass er insoweit keinen Risikofaktor darstellt. Überzeugt haben den Senat auch die Ausführungen der ICG zu den geologischen Konsequenzen der Verkarstungsprozesse im Kalkgestein. Weil der Kalk von Deckschichten überlagert ist, die gemäß ihrer Konsistenz in entstehende Hohlräume kontinuierlich nachsacken (sog. Subrosion), lässt sich fachlich nachvollziehen, dass die Verkarstung nicht zu plötzlichen Erdfällen, sondern zu Schwunddolinen führt, die an der Erdoberfläche in Gestalt von Senken in Erscheinung treten. Dass neben den im Übersichtslageplan 3 zum Streckengutachten eingetragenen Dolinen, bei denen es sich nach ihrer Erscheinung um solche Schwunddolinen handeln soll, auch sog. Einsturzdolinen im Trassenumfeld festgestellt worden sind, die für ein berücksichtigungsbedürftiges Erdfallrisiko sprächen, haben die Gutachter der Klägerseite nicht belegt.
Soweit klägerseitig behauptet wird, die Deckschichten über den Massenkalkzügen und dem Grundwasser seien nicht ausreichend untersucht worden, wird dies durch das Streckengutachten widerlegt. Dort finden sich auf der Grundlage der ausgewerteten Bohrergebnisse Aussagen sowohl zur Zusammensetzung und Mächtigkeit der Deckschichten über dem Massenkalk in den einzelnen Teilabschnitten der A 44 als auch zur Grundwasserüberdeckung (vgl. insoweit speziell Tabelle 4 auf S. 54).
bb) Ausgehend von diesen tatsächlichen Feststellungen hält das planfestgestellte Schutzkonzept zur Gewährleistung der Standsicherheit der Straßenanlage und zur Vermeidung von Gefährdungen des Grundwassers durch verunreinigtes Straßenoberflächenwasser rechtlicher Überprüfung stand. Die Nebenbestimmung 5.1.2 zum Planfeststellungsbeschluss verpflichtet den Vorhabenträger, in den Grenzen der festzusetzenden Wasserschutzzone II die Vorgaben der für den Bundesfernstraßenbau eingeführten Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten - RiStWag in ihrer aktuellen Fassung zu beachten. Da die Schutzzone gerade die für die Trinkwassergewinnung wichtigen Massenkalkzüge schützen soll, ist gewährleistet, dass die Vorgaben dieser Richtlinien im kritischen Bereich der Kalkzüge zur Anwendung kommen. Sie enthalten die im Interesse des Grundwasserschutzes nach dem Stand der Technik gebotenen Anforderungen an Baugrunderkundung, Baustoffe, Entwässerungsmaßnahmen und Dichtungssysteme. Zusammen mit den Festsetzungen über die Verlegung von Dichtungsbahnen und die Anbringung von Spritzwänden auf den Autobahnbrücken stellen sie sicher, dass die Straßenentwässerung ein geschlossenes System bildet. Dessen Funktionsfähigkeit hängt allerdings ebenso wie diejenige der Straßenanlage als solcher von der Stabilität des Untergrundes ab. Insoweit sind jedoch keine Defizite des Schutzkonzepts feststellbar.
Entgegen der Auffassung der Klägerin stellt es keinen Mangel dar, dass eine Detailuntersuchung der Trasse auf vorhandene Hohlräume im Karst, die zur Destabilisierung des Baugrundes führen und so die Standfestigkeit des Straßenkörpers, der Randbereiche oder gar der Brücken gefährden könnten, als Grundlage der Zulassung unterblieben ist. Der Beklagte hält es für ausreichend, entsprechende Bohrungen und sonstige Erkundungen in der Phase der Ausführungsplanung vorzunehmen. Dem ist beizupflichten. Die Planfeststellungsbehörde hat sich zwar Gewissheit darüber zu verschaffen, dass eine durch das Vorhaben aufgeworfene tatsächliche Problematik bei der Ausführung des Planfeststellungsbeschlusses beherrschbar ist und dass das hierfür notwendige Instrumentarium bereitsteht. Die Praxis, die Bauausführung aus der fernstraßenrechtlichen Planfeststellung auszuklammern, ist aber nicht zu beanstanden, soweit der Stand der Technik für die zu bewältigenden Probleme geeignete Lösungen zur Verfügung stellt und die Beachtung der entsprechenden technischen Vorgaben gewährleistet ist. Insoweit braucht im Planfeststellungsverfahren nicht geprüft und entschieden zu werden, ob die Ausführungsplanung des Vorhabenträgers tatsächlich diesen Vorgaben genügt. Vielmehr reicht es aus, dem Vorhabenträger aufzugeben, vor Baubeginn seine Ausführungsplanung der Planfeststellungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen (vgl. BVerwG 11 A 5.96 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 44 S. 25 f.). Demgemäß können fachliche Detailuntersuchungen, die der Problemlösung dienen, und darauf aufbauende Schutzvorkehrungen der Ausführungsplanung überlassen werden, wenn gewährleistet ist, dass das Problem sich lösen lässt und die Ausführungsplanung der Planfeststellungsbehörde zur Billigung unterbreitet wird.
Diesen Grundsätzen wird das Vorgehen des Beklagten gerecht. Nach seinen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung, die er durch Vorlage der von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V. herausgegebenen Hinweise zur Anwendung geotechnischer und geophysikalischer Messverfahren im Straßenbau (H GeoMess), Ausgabe 2007, untermauert hat, stehen geeignete Methoden zur Identifizierung von Hohlräumen in Gestalt von Bohrungen, seismischen Messungen usw. zur Verfügung. Ebenso sind Methoden verfügbar, um im Falle festgestellter Hohlräume den Baugrund zu stabilisieren. Das hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung ebenfalls fachlich nachvollziehbar erläutert, ohne dass die Klägerin dem substanziiert entgegengetreten wäre. Auch der Geologische Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen geht in seiner Stellungnahme vom von der Möglichkeit aus, die Trasse über unterirdischen Hohlräumen durch bauliche Maßnahmen zu sichern.
Dass die Ausführungsplanung tatsächlich die zur ergänzenden Risikoermittlung und zur Risikobeherrschung notwendigen Maßnahmen vorsieht, wird durch die der Planergänzung dienende diesbezügliche Protokollerklärung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom sichergestellt. Danach sind die geprüften Ausführungsunterlagen der Planfeststellungsbehörde vor Baubeginn vorzulegen. Das dient ausweislich der Erläuterungen des Beklagten dazu, ihm eine eigene Prüfung der Ausführungsplanung und Entscheidung über ihre Freigabe zu ermöglichen.
Die Klägerin wendet hiergegen ein, die Vorgehensweise des Beklagten sei unzulässig, weil Ungewissheit bestehe, ob sich die Problemlösung der Ausführungsplanung im Rahmen der festgestellten Planung halte; mit seiner Protokollerklärung behalte sich der Beklagte Änderungen des Planvorhabens vor, ohne dass die Voraussetzungen für einen Entscheidungsvorbehalt gegeben seien. Dieser Einwand greift nicht durch. Die Gutachter des Beklagten haben in der Verhandlung detailliert und überzeugend ausgeführt, es sei praktisch ausgeschlossen, dass technische Lösungen zur Bewältigung von Verkarstungserscheinungen im Baugrund Planänderungen erforderten. Weder sei wegen derartiger Probleme eine Verlegung der Trasse noch auch nur die Verlegung einzelner Brückenpfeiler in Betracht zu ziehen. Bestehen mithin keine vernünftigen Zweifel an der Realisierbarkeit des Vorhabens in der planfestgestellten Form, so kann auch der Protokollerklärung vom nicht der Wille entnommen werden, die Entscheidung über den Autobahnbau in einer den planfestgestellten Unterlagen gemäßen oder von ihnen abweichenden Form offenzuhalten. Im Gegenteil geht es mit der Erklärung im Wesentlichen darum, der Planfeststellungsbehörde vor der Bauausführung eine abschließende Prüfung und Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob die Ausführungsplanung technisch geeignet ist und sich im Rahmen der Planfeststellung hält oder ob sie geändert werden muss, um sie den Vorgaben der Planfeststellung anzupassen. Der ergänzend formulierte Vorbehalt einer Planänderung bezieht sich lediglich auf einen nach ingenieurwissenschaftlicher Einschätzung nicht absehbaren Eventualfall, für den der Beklagte in der Planfeststellung keine Vorsorge zu treffen brauchte. Die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses wird deshalb von diesem Vorbehalt nicht berührt.
Eine rechtserhebliche Schutzlücke verbleibt schließlich auch nicht im Hinblick auf das von der Klägerin geltend gemachte Risiko künftig durch Verkarstungsprozesse entstehender Hohlräume im Untergrund der Trasse. Die ICG-Gutachter weisen die theoretisch denkbare Möglichkeit künftiger Hohlraumbildung dem Bereich des Restrisikos zu und erläutern diese Beurteilung schlüssig mit dem Hinweis, dass Verkarstungsprozesse im Kalk unterhalb von Deckschichten, wie sie hier vorhanden sind, in geologischen Zeiträumen ablaufen. Selbst wenn diese Aussage für Störzonen, in denen säurehaltiges Oberflächenwasser in den Kalk eintritt, zu relativieren sein sollte, wie der von Klägerseite eingeschaltete Sachverständige für Bodenschutz Dr. B. fordert, stellt das die Plausibilität der von den Gutachtern des Beklagten vorgenommenen Risikoeinschätzung nicht in Frage; denn durch den Bau der Autobahn wird der Baugrund versiegelt mit der Folge, dass das Oberflächenwasser nicht von oben in die Kalkschichten einsickern kann. Ein weiterer Gesichtspunkt kommt hinzu: Künftige Verkarstungsprozesse können nach den - wie schon ausgeführt - nicht zu beanstandenden Feststellungen des Beklagten aller Voraussicht nach nicht zu Erdfällen, sondern lediglich zu nach und nach eintretenden Senkungen führen. Bei den Streckenkontrollen der Straßenwacht, die ausweislich der Erläuterungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung in kurzen zeitlichen Abständen stattfinden, lassen sich solche Senkungen im Bereich der Fahrbahnen und der Fahrbahnränder erkennen und beherrschen. Ähnliches gilt für die Autobahnbrücken, die regelmäßig auf ihre Standsicherheit hin überprüft werden.
cc) Die von Klägerseite in der mündlichen Verhandlung gesondert angesprochene Gefahr einer Grundwasserverunreinigung durch Luftschadstoffeinträge in den Boden ist ebenfalls zu verneinen. Die an die Trasse angrenzenden nicht versiegelten Flächen unterliegen zwar verkehrsbedingten Einträgen von Luftschadstoffen in den Boden (PFB S. 69). Nach den Angaben im Planfeststellungsbeschluss, der sich hierzu auf Forschungsergebnisse zur Schadstoffbelastung von Böden neben Straßen stützt, sind schädliche Bodenveränderungen aber allenfalls unmittelbar neben dem Fahrbahnrand anzutreffen (PFB S. 80). Ein Schadstofftransport von dort in die grundwasserführenden Kalkschichten mit ihrer grundsätzlich hohen Wasserwegsamkeit wird schon durch die über dem Kalk liegenden mächtigen Deckschichten, die als Barriere für versickerndes Wasser wirken, weitgehend ausgeschlossen. Einen zusätzlichen, auch in Störungszonen wirksamen Schutz gewährleisten - wie bereits vorstehend zu den Risiken schadstoffbelasteten Straßenoberflächenwassers ausgeführt - die für die Randbereiche der Straße im Einklang mit den Vorgaben der RiStWag getroffenen Schutzvorkehrungen, die eine Verbringung von Schadstoffen in den Untergrund mit hinreichender Sicherheit ausschließen.
e) Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an einem Abwägungsmangel, der offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist und nicht durch Planergänzung behoben werden kann (§ 17 Satz 2, § 17e Abs. 6 FStrG).
aa) Es lässt sich nicht feststellen, dass der Planfeststellungsbehörde bei der Ermittlung und Bewertung der Belange des Lärmschutzes der Wohnbevölkerung im Allgemeinen und der Klägerin im Besonderen Fehler unterlaufen sind, auf die das Anfechtungs- oder zumindest das hilfsweise verfolgte Feststellungsbegehren gestützt werden könnte. Die Klägerin wendet gegen die lärmtechnische Berechnung und die darauf aufbauende Behandlung der Lärmschutzbelange im Wesentlichen ein, sie beruhten auf einer verfehlten Verkehrsprognose, in der die tatsächlich zu erwartende Verkehrsbelastung der A 44 weit unterschätzt worden sei. Träfe dieser Einwand zu, so wäre die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen, dass davon die konzeptionelle Planungsentscheidung einschließlich der Trassenwahl betroffen wird. Abwägungsdefiziten aufgrund einer fehlerhaften Verkehrsprognose könnte deshalb nicht durch eine Planergänzung um Schutzauflagen abgeholfen werden. Die Prognose der künftigen Verkehrsbelastung der A 44 ist jedoch nicht zu beanstanden.
Verkehrsprognosen unterliegen nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Sie sind lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (vgl. BVerwG 11 A 1.97 - BVerwGE 107, 313 <326> m.w.N. und vom - BVerwG 9 A 42.03 - juris Rn. 41; BVerwG 9 VR 11.02 - juris Rn. 14). Unter jedem dieser Gesichtspunkte übt die Klägerin Kritik an der im Auftrag des Vorhabenträgers durchgeführten Verkehrsuntersuchung der Ingenieurgruppe IVV Aachen vom Dezember 2002 sowie den Ergänzungen dieser Untersuchung vom August 2004 und Juli 2006. Ihre Einwände greifen jedoch nicht durch.
(1) Die von der Klägerin unter Berufung auf RegioConsult erhobene Rüge, es sei nicht nachvollziehbar, welcher Prognosemethode sich die Verkehrsuntersuchung bedient habe und ob die Methode fachgerecht angewandt worden sei, wird den Erläuterungen seitens der IVV nicht gerecht. Der Ergebnisbericht der Verkehrsuntersuchung stellt das methodische Vorgehen nachvollziehbar dar. Es richtete sich darauf, die künftige Verkehrsbelastung mithilfe von Verkehrsberechnungen zu ermitteln, bei denen die Verkehrsabläufe für verschiedene Netzzustände im Rechner simuliert wurden. In das Modell eingespeist wurden Strukturdaten und Verkehrsnachfragedaten für Ist- und Prognose-Zustände. Das daraus resultierende Verkehrsaufkommen für die jeweiligen Quell-Ziel-Beziehungen wurde sodann auf die verschiedenen Verkehrsträger aufgeteilt und der Straßenverkehrsanteil anschließend auf das Straßennetz der unterschiedlichen Netzfälle umgelegt. Danach besteht kein Zweifel, dass es sich bei der Verkehrsuntersuchung um eine Modellprognose handelt, die insbesondere auch für Straßenneubauten zu den anerkannten Prognoseverfahren gehört (vgl. Nr. 1.2.2.2 des Anhangs zu den Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Querschnitte, Ausgabe 1996 - RAS-Q 96).
Entgegen der Auffassung der Klägerin sind neben der Grunduntersuchung von 2002 auch die Ergänzungen 2004 und 2006 keine Trend-, sondern Modellprognosen, so dass die Frage, ob nach Lage des Falles insoweit auch Trendprognosen genügt hätten, dahingestellt bleiben kann (zur Fortschreibung von Modellprognosen mittels bloßer Trendprognosen vgl. BVerwG 9 A 33.02 - juris Rn. 28). In beiden Ergänzungsuntersuchungen wurden die Prognoseergebnisse von 2002 nicht einfach nach Maßgabe eines allgemeinen Trends hochgerechnet, sondern das Modell als solches aktualisiert. Hinsichtlich der Ergänzung 2004 betrafen die Änderungen das Prognoseverkehrsnetz (Ergebnisbericht 2004 S. 2 f.), hinsichtlich der Ergänzung 2006 beziehen sie sich mit Rücksicht auf den veränderten Prognosehorizont (2020) auf die die Verkehrsnachfrage bestimmenden Grundlagendaten (Ergebnisbericht 2006 S. 2 und 4).
Die Erläuterungen in den Ergebnisberichten der Untersuchungen und die ergänzenden Ausführungen der Gutachter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung belegen zudem, dass die Durchführung der Prognose methodengerecht erfolgt ist. Dem Vorwurf von RegioConsult, bezogen auf den Regionalverkehr seien die Verkehrsbeziehungen nur grob abgeschätzt und damit nicht ausreichend ermittelt worden, ist die IVV ausdrücklich entgegengetreten. Ausweislich ihrer Erläuterungen hat sie sich - anders als für den Fernverkehr - insoweit nicht darauf beschränkt, Verkehrsbeziehungen zwischen Kreisregionen in den Blick zu nehmen, sondern stattdessen für den engeren Untersuchungsraum die Verkehrsbeziehungen zwischen den kleinteilig gebildeten Verkehrszellen der Landesverkehrsplanung mit ihren jeweils mehreren Einspeisungspunkten berücksichtigt. Befriedigend erläutert hat der Ergebnisbericht darüber hinaus auch, wie das entwickelte Prognosemodell anhand eines Abgleichs zwischen der Analysematrix für das Jahr 2000 mit den Ergebnissen der Straßenverkehrszählung 2000 geeicht worden ist. Den von Klägerseite unter Berufung auf RegioConsult geäußerten Bedenken, dabei könnte es zu einer Überanpassung an die Zählergebnisse gekommen sein, ist die IVV überzeugend mit der Erwägung entgegengetreten, es handele sich um einen iterativen Prozess, in dem fachlich anerkannte Grenzen zulässiger Anpassung beachtet worden seien.
(2) Mängel der Verkehrsuntersuchung lassen sich auch nicht unter dem Aspekt der in das Prognosemodell eingespeisten Grundlagendaten zur Verkehrsnachfrage und zu den Verkehrsbeziehungen feststellen. Die IVV hat sich zur Verkehrsnachfrage auf Strukturdaten aus der 10. koordinierten Bevölkerungsprognose des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen für 2020 und der Bedarfsplanprognose des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) sowie zu den Verkehrsbeziehungen auf Daten der Bundesverkehrswegeplanung und der Landesverkehrswegeplanung gestützt. Das Büro RegioConsult hält demgegenüber den Rückgriff auf die Daten der Bundesraumordnungsprognose 2020 der Bundesanstalt für Bauwesen und Raumordnung (BBR) sowie die Verkehrsmatrizes der Integrierten Gesamtverkehrsplanung Nordrhein-Westfalen (IGVP) für vorzugswürdig. Dass die BBR-Prognose und die IGVP zu Ergebnissen gelangen, die von den durch die IVV zugrunde gelegten bzw. ermittelten Daten abweichen, stellt die Validität letzterer nicht in Frage. Angesichts des prognostischen Charakters der Untersuchungen und der Spielräume bei der Wahl des methodischen Ansatzes sind völlig deckungsgleiche Untersuchungsergebnisse nicht zu erwarten. Dass die von der IVV ausgewerteten Untersuchungen ihrerseits methodisch fehlerhaft konzipiert seien oder auf einer unzutreffenden Datenbasis beruhten, hat die Klägerin nicht dargetan.
Für die Daten der Bedarfsplanprognose bzw. der Bundesverkehrswegeplanung kommt hinzu, dass das BMVBS deren Verwendung - wie seitens des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erläutert - einheitlich für alle Fernstraßenplanungen vorgegeben hat. Diese Planungsvorgabe entspringt dem Bedürfnis, für Fernstraßenplanungen eine konsistente Datenbasis zugrunde zu legen. Methodisch wäre es problematisch, dieses einheitliche Vorgehen für einzelne Projekte zu durchbrechen und mit abweichenden Daten zu arbeiten. Deshalb erweist sich die Vorgabe jedenfalls so lange als sachgerecht, wie die vorgegebene Datenbasis nicht offenkundig durch neuere Erkenntnisse überholt ist. Dass dies zuträfe, ist nicht ersichtlich und kann insbesondere nicht aus den Angaben von RegioConsult zu eklatant von den IVV-Daten abweichenden jüngeren Untersuchungsergebnissen der IGVP geschlossen werden. Diese Angaben beruhen nämlich weitgehend auf Fehldeutungen. Während RegioConsult behauptet hat, für die Ortsdurchfahrt Homberg der L 422 stehe im Analyse-Nullfall einem von der IGVP genannten DTV-Wert von 26 000 ein von der IVV verwendeter Wert von 9 000 gegenüber, hat die IVV nach eigenen Angaben einen Wert von 24 000 Kfz/h zugrunde gelegt. Für die Ortsdurchfahrt Heiligenhaus der B 227 steht IGVP-Werten von 26 000 bzw. 27 000 ein IVV-Wert nicht von 15 000, sondern im Hinblick auf die dortige Verkehrsführung über gegenläufige Einbahnstraßen von 30 000 (2 x 15 000) gegenüber. Eine deutliche Abweichung ergibt sich allein für den bereits realisierten Abschnitt der A 44 im Raum Velbert. Wegen der guten Übereinstimmung der von der IVV errechneten Werte mit korrespondierenden Werten der durchgeführten Verkehrszählung wird die Validität der IVV-Werte aber auch durch diese Abweichung nicht erschüttert.
(3) Der Prognose fehlt es auch nicht an einer überzeugenden Begründung der gewonnenen Ergebnisse, wonach die A 44 im Planfall 2020 mit bis ca. 40 000 Kfz/Werktag belastet sein wird. Die Klägerin wendet zwar ein, mit Rücksicht auf die der Autobahnverbindung A 44/A 535 zukommende Überlauffunktion für die im Breitscheider Kreuz überlastete Verbindung A 3/A 52 bleibe die IVV eine nachvollziehbare Erklärung schuldig, warum in der Ergänzung 2004 ihrer Verkehrsuntersuchung die Neuaufnahme der A 535 in das Prognosenetz nicht mit einer deutlicheren Mehrbelastung der A 44 zu Buche schlage. Diese vermeintliche Unstimmigkeit hat der Gutachter des Beklagten Dipl.-Ing. B. in der mündlichen Verhandlung aber schlüssig aufgelöst. Nach seinen Erläuterungen ist die Fahrt über die A 44 und die A 535 für die meisten in Betracht kommenden Verkehrsbeziehungen mit einem Umweg von mehreren Kilometern verbunden. Da das Breitscheider Kreuz - wie in der IVV-Prognose seinen Angaben zufolge bereits berücksichtigt - leistungsfähig ausgebaut werden soll, wird die neue Verbindung über die A 44/A 535 für die bestehende Verbindung A 3/A 52 nur vergleichsweise selten als Bypass fungieren. Angesichts dessen sieht der Senat keinen Anlass, die Verkehrsprognose wegen mangelnder Nachvollziehbarkeit der Prognoseergebnisse zu beanstanden. Soweit RegioConsult ferner geltend macht, aus der Fernverkehrsmatrix des Bundes ergäben sich höhere Lkw- und Pkw-Belastungen der A 44, ist die IVV dem in ihrer Stellungnahme vom Juli 2007 plausibel entgegengetreten (S. 14 ff.). Die darauf erfolgte Erwiderung von RegioConsult zeigt keine Unstimmigkeiten in dieser Argumentation auf, die die Überzeugungskraft der IVV-Prognose erschüttern würden.
Hält die Verkehrsprognose demzufolge gerichtlicher Überprüfung stand, so ist auch die darauf aufbauende Lärmprognose nicht zu beanstanden mit der Folge, dass der Beklagte die Lärmbelastung der Wohnbevölkerung im Allgemeinen und diejenige der Klägerin im Besonderen mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt hat. Mängel, die auf das Planungskonzept durchschlagen könnten, sind mithin unter diesem Gesichtspunkt zu verneinen.
bb) Das Vorhaben wirft keine Probleme für die Luftqualität auf, die im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss hätten bewältigt werden müssen.
(1) Die Einhaltung der Grenzwerte der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV) stellt keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung des Vorhabens dar. Rechtlicher Maßstab zur Beurteilung der mit dem Vorhaben verbundenen Beeinträchtigungen der Luftqualität ist vielmehr das planungsrechtliche Abwägungsgebot.
Die Grenzwerte, die die Verordnung für Schwefeldioxid, Stickstoff-dioxid und Stickstoffoxide, Partikel, Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft festlegt, stehen in engem Zusammenhang mit dem System der Luftreinhalteplanung (vgl. § 47 BImSchG, § 11 der 22. BImSchV). Mit diesem System hat der deutsche Gesetz- und Verordnungsgeber in Umsetzung der Vorgaben gemeinschaftsrechtlicher Luftqualitätsrichtlinien einen abgestuften Regelungsmechanismus vorgesehen, der Grenzwertüberschreitungen immissionsquellenunabhängig begegnen soll. Die durch das Gemeinschaftsrecht gewährte Freiheit, zwischen den zur Einhaltung der Grenzwerte geeigneten Mitteln zu wählen, wird durch die Regelungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der 22. BImSchV jedoch nicht beschränkt. Sie schließt grundsätzlich eine Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde aus, die Einhaltung der Grenzwerte vorhabenbezogen zu garantieren ( BVerwG 9 A 6.03 - BVerwGE 121, 57 <61> und vom - BVerwG 4 A 5.04 - BVerwGE 123, 23 <28>).
Das planungsrechtliche Abwägungsgebot erfordert aber, die Auswirkungen des Vorhabens auf die Luftqualität in der Planfeststellung zu berücksichtigen. Der Vorhabenträger ist grundsätzlich gehalten, die durch die Planungsentscheidung geschaffenen Konflikte zu bewältigen. Die Konfliktbewältigung kann allerdings auch darin bestehen, dass die Planfeststellungsbehörde die endgültige Problemlösung einem spezialisierten und verbindlichen, auf gesetzlichen Regelungen beruhenden Verfahren überlässt. Das Gebot der Konfliktbewältigung als Ausformung des Abwägungsgebots ist erst verletzt, wenn die Planfeststellungsbehörde das Vorhaben zulässt, obgleich absehbar ist, dass seine Verwirklichung die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung in einer mit der Funktion des Vorhabens zu vereinbarenden Weise zu sichern. Das ist insbesondere der Fall, wenn die von einer planfestgestellten Straße herrührenden Immissionen bereits für sich genommen die maßgeblichen Grenzwerte überschreiten. Von diesem Fall abgesehen geht der Gesetzgeber davon aus, dass sich die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung sichern lässt. Für die Annahme, dass dies nicht möglich ist, müssen deshalb besondere Umstände vorliegen, wie sie zum Beispiel an zentralen Verkehrsknotenpunkten gegeben sein können (vgl. Urteil vom a.a.O. m.w.N.).
(2) Diesen Grundsätzen wird der Planfeststellungsbeschluss gerecht.
Die planfestgestellte Schadstoffuntersuchung durch das Ingenieurbüro Lohmeyer GmbH & Co. KG vom Juli 2006 hat sich auf eine Abschätzung der vor allem durch den Straßenverkehr erzeugten Schadstoffe Stickstoffdioxid, Benzol und Feinstaubpartikel PM10 beschränkt. Dem liegt die Erwägung zugrunde, für die Schadstoffbelastung mit Blei, Schwefeldioxid und Kohlenmonoxid seien die Beiträge des Straßenverkehrs von untergeordneter Bedeutung. Dagegen sind Einwände nicht zu erheben und auch von der Klägerin nicht geltend gemacht worden.
Während die Untersuchung für Benzol und Partikel keine Grenzwertüberschreitungen ergeben hat, gelangt sie für Stickstoffdioxid zu dem Ergebnis, an einer geringen Zahl der in Trassennähe gelegenen Wohnhäuser, insbesondere im Querungsbereich A 44/L 156, könne es zu Grenzwertüberschreitungen kommen. Diese bewegen sich der Untersuchung zufolge jedoch in engen Grenzen; der Jahresmittelwert von 40 µg pro m³ wird um bis zu 6 µg pro m³, die Grenze 18 zulässiger Überschreitungen des Kurzzeitwertes von 200 µg pro m³ im Kalenderjahr um bis zu achtmal überschritten. Die Überschreitungen sind vornehmlich auf die Vorbelastung zurückzuführen, die die Untersuchung mit 29 µg pro m³ beziffert. Auf dieser Grundlage besteht kein Handlungsbedarf, dem bereits in der Planfeststellung Rechnung getragen werden müsste. Die Zusatzbelastung bleibt weit hinter den Grenzwerten zurück und erfordert deshalb für sich genommen keine Problemlösung durch den Planfeststellungsbeschluss. Besondere örtliche Verhältnisse, die die Eignung von Maßnahmen der Luftreinhalteplanung zur Bewältigung der Gesamtbelastung ausschließen und daher ebenfalls eine Problemlösung schon in der Planfeststellung hätten gebieten können, sind im Anhörungsverfahren nicht hervorgetreten.
Die Einwände der Klägerin gegen die Ermittlung der dem Vorhaben zuzurechnenden Schadstoffkonzentrationen und damit gegen die Grundlage dieser Beurteilung greifen nicht durch:
(a) Die Klägerin rügt in erster Linie, das verwendete Prognoseverfahren nach dem Merkblatt über Luftverunreinigungen an Straßen ohne oder mit lockerer Randbebauung (MLuS 02) in der Fassung von 2005 erbringe keine aussagekräftigen Ergebnisse, weil mehrere Bedingungen für die Anwendung dieses Verfahrens nicht erfüllt seien. Dem ist nicht zu folgen. Bei dem Verfahren handelt es sich um eine unter Federführung der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V. erarbeitete und 2005 weiterentwickelte Methode, deren Anwendung auf die Bundesfernstraßen vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen mit Erlass vom ausdrücklich empfohlen worden ist. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass das Verfahren dem aktuellen Stand der Technik entspricht. Allerdings ermöglicht es keine exakte Berechnung der Schadstoffkonzentrationen, sondern lediglich deren Abschätzung (vgl. Nr. 1.3 Abs. 3 MLuS 02). Um die für die Planfeststellung maßgebliche Frage zu beantworten, ob eine Problemlösung der Luftreinhalteplanung überlassen werden darf, reicht eine solche Abschätzung aber aus.
Die Voraussetzungen für die Anwendung des Prognoseverfahrens waren hier erfüllt. Anders als die Klägerin meint, hängt die Anwendung nicht von einer geländegleichen Führung der Straße, sondern davon ab, dass Trogtiefen und Dammhöhen unter 15 m verbleiben (Nr. 1.3 Abs. 1 Spiegelstrich 3 MLuS 02). Für das Planvorhaben trifft dies zu. Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass das Abschätzungsmodell bei häufigen Schwachwindlagen und/oder im Bereich von relevanten Kaltluftabflüssen und -seen unanwendbar bzw. seine Anwendung problematisch ist (Nr. 1.3 Abs. 2 Spiegelstrich 2 MLuS 02), sind diese negativen Anwendungsbedingungen nicht gegeben. Dem Vortrag der Klägerin, nach Beobachtungen des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW im Rahmen der Luftreinhalteplanung (Sektor 4) seien bezogen auf den maßgeblichen Trassenraum für über 40 % eines Jahres Schwachwindlagen mit Geschwindigkeiten von 0 bis 2 m/s zu prognostizieren, ist der Beklagte entgegengetreten; die Luftreinhalteplanung verfüge nicht über Winddaten für den Raum Velbert/Heil-igenhaus, sondern nur für Düsseldorf, Essen, Neuss und Reisholz, wobei die Spannbreite der Schwachwindhäufigkeiten von 17,3 bis 34,4 % reiche. Diesen substanziierten Ausführungen hat die Klägerin nicht mehr widersprochen. Es fehlen deshalb Anhaltspunkte, dass die Windverhältnisse im Trassenbereich in ungewöhnlichem Maße durch Schwachwindlagen geprägt sind, zumal die Trasse ganz überwiegend in Kuppenlage verläuft. Kaltluftströmungen sind - wie der Gutachter des Beklagten Dipl.-Ing. Dr. Bö. in der mündlichen Verhandlung erläutert hat - in den Bachtälern zu erwarten. Da die Autobahn die Täler im oberen Bereich der Talschultern und damit oberhalb dieser Strömungen quert, überzeugt den Senat die Annahme, die Kaltluftabflüsse seien für die Schadstoffausbreitung nicht relevant.
Von Klägerseite wird ferner eingewandt, zumindest für die Autobahnbrücken sei eine Abschätzung anhand des Modells nach MLuS 02 verfehlt, weil ihre Umströmung zu gänzlich anderen Belastungen in der näheren Umgebung führe als im übrigen Trassenverlauf. Auch in dieser Hinsicht hält der Senat jedoch die Argumentation des Gutachterbüros Lohmeyer für überzeugend. Danach ermöglicht das verwandte Prognosemodell zwar keine gesonderte Berücksichtigung von Brückenlagen. Da bei freier Anströmung der Brücken Luftschadstoffe intensiver verdünnt und abtransportiert werden als bei einer Straßenführung im Gelände, leuchtet es aber ein, dass die Abschätzung nach MLuS 02 insoweit auf der sicheren Seite liegt. Dem kann nicht entgegengehalten werden, das Merkblatt gehe selbst von der Unanwendbarkeit des Prognosemodells in engen und tief eingeschnittenen Tälern aus (Nr. 1.3 Abs. 2 Spiegelstrich 1). Diese negative Anwendungsbedingung ist im Streitfall nicht einschlägig. Selbst das Angerbachtal, das von der Autobahnbrücke in einer Länge von 391 m und einer lichten Höhe von 30 m über Talgrund überspannt werden soll, lässt sich schwerlich als ,eng und tief eingeschnitten' bezeichnen. Für die anderen Täler gilt dies erst recht. Unabhängig davon kommt die erwähnte Ausnahmeregelung - wie der Gutachter Dr. Bö. in der mündlichen Verhandlung einleuchtend erläutert hat - mit Rücksicht auf ihre Zielrichtung, Geländeformationen mit besonders eingeschränkten Möglichkeiten der Schadstoffabfuhr zu erfassen, auch deshalb nicht zum Tragen, weil die Autobahn dort nicht im Talgrund verläuft, sondern das Tal nahezu an der Spitze der seitlichen Hänge überbrückt. Es liegt auf der Hand, dass die auf der Autobahn emittierten Schadstoffe unter diesen Umständen mit dem Luftstrom abtransportiert werden, ohne dass sich die - tiefer liegenden - Talflanken als erhebliche Hindernisse erweisen könnten.
Diese Beurteilung wird nicht durch den von Klägerseite gegebenen Hinweis auf den Bau der A 72 im Bereich des Lochmühlentals in Frage gestellt, für den das Büro Lohmeyer trotz mit der Angertalbrücke vergleichbarer Höhen- und Längenmaße der dortigen Autobahnbrücke eine Abschätzung anhand des Verfahrens nach MLuS 02 für unzureichend gehalten habe. Die Anwendbarkeit des Ausbreitungsmodells hängt nach Nr. 1.3 MLuS 02 von zahlreichen Bedingungen ab; vergleichbare Brückenmaße lassen daher für sich genommen keine Analogieschlüsse zur Frage der Anwendbarkeit des Modells zu. Dass die Verhältnisse im Lochmühlental auch im Hinblick auf die weiteren Anwendungsbedingungen mit der hier vorliegenden Situation vergleichbar sind, ist nicht belegt. Im Gegenteil hat der Gutachter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf Nr. 1.3 Abs. 2 Spiegelstrich 2 MLuS 02 betont, ein wesentlicher Unterschied liege darin, dass die Lochmühlentalbrücke einen konzentrierten Kaltluftstrom quere, während das von der A 44 gequerte Gelände von mehreren Tälern durchschnitten sei, deren Kaltluftströme sich zum einen nicht akkumulierten und zum anderen von der in Kuppenlage verlaufenden Trasse unberührt blieben.
(b) Entgegen der Auffassung der Klägerin beruht die Schadstoffprognose nicht auf fehlerhaften oder fehlenden Eingabedaten. Wie sich schon aus den Ausführungen zur Validität der Verkehrsprognose ergibt, ist es nicht zu beanstanden, dass der Abschätzung der Schadstoffbelastung die in der IVV-Verkehrsuntersuchung ermittelten Prognosewerte zugrunde gelegt worden sind. Unberechtigt ist auch die von Klägerseite unter Berufung auf eine Stellungnahme von RegioConsult erhobene Rüge, die Aktualisierung der Verkehrsprognose im Jahr 2006 sei bei der Schadstoffabschätzung unberücksichtigt geblieben. Diese Rüge verkennt, dass die zu den ursprünglichen Planunterlagen gehörende Schadstoffprognose (Anlage 10) durch eine Deckblattfassung (Anlage 10b) ersetzt worden ist; letztere legt den veränderten Prognosehorizont 2020 und die dafür prognostizierten Verkehrsbelastungswerte zugrunde. Für die Behauptung, dass dem mit der Prognose betrauten Gutachterbüro insoweit Fehler bei der Umrechnung von DTVw- in DTV-Werte unterlaufen wären, fehlt es an jedem schlüssigen Anhaltspunkt.
Ebenso wenig sind die in die Berechnung eingespeisten Werte für Schadstoffvorbelastungen zu beanstanden. Da zum eigentlichen Trassenbereich Werte nicht zur Verfügung standen, war es sachgerecht, Rückschlüsse aus an nahegelegenen Messstationen über Jahre hin erhobenen Daten zu ziehen; angesichts dieser verfügbaren Daten wäre es unverhältnismäßig gewesen, die Durchführung eines jahrelangen Messprogramms an Ort und Stelle vom Vorhabenträger zu fordern. Warum in der Schadstoffuntersuchung von den Daten der Jahre 2001 bis 2005 diejenigen der Stationen Hattingen und Ratingen herangezogen und aus ihnen ein Mittelwert gebildet worden ist, hat der Gutachter Dr. Bö. in der mündlichen Verhandlung schlüssig begründet. Maßgeblich war ein Vergleich der Gemeinsamkeiten und Unterschiede in Topographie, Klima und prägender Siedlungsstruktur, der eine Belastungssituation zwischen derjenigen dieser Messstationen erwarten ließ. Die von Klägerseite erhobene Forderung, statt dessen auf die Werte der etwas trassennäher gelegenen Station Essen-Schuir zurückzugreifen, erscheint verfehlt, da sie in einem großstädtischen Ballungsraum liegt, in dem erfahrungsgemäß deutlich höhere Vorbelastungswerte zu erwarten sind als in dem am Rand kleiner bzw. mittlerer Städte gelegenen Trassenbereich.
Bereits in der Schadstoffuntersuchung selbst hat das Gutachterbüro Lohmeyer die zugrunde gelegten Annahmen zur Windgeschwindigkeit schlüssig begründet. Da die Trasse in reliefiertem Gelände und damit nicht immer in Kuppenlage verläuft, lag es nahe, einen Mittelwert (3,2 m/s) aus den Werten von Messstationen im Umkreis zu bilden, die einerseits in Tallage (2,4 m/s), andererseits in Kuppenlage bzw. in ebenem Gelände (3,9 m/s) liegen. Angesichts des einheitlichen Windregimes, dem die gesamte Region - von solchen Lagebesonderheiten abgesehen - unterliegt, begegnet dieses Vorgehen keinen Bedenken. Der Hinweis der Klägerseite auf temporäre Schwachwindlagen steht der Mittelung nicht entgegen, weil Schwachwindphasen in die kontinuierlichen Messungen eingehen. Dass die Windrichtung nicht berücksichtigt worden ist, entspricht dem auf eine vereinfachte Abschätzung gerichteten Prognosemodell nach MLuS 02. Ungenauigkeiten, die sich daraus und ebenso aus der Nichtberücksichtigung weiterer Einflussfaktoren wie einer möglichen Barrierewirkung oder Erwärmung der Trasse ergeben, sind mit Rücksicht auf die nach den Erläuterungen des Gutachters des Beklagten in dem Modell enthaltenen ,Sicherheitsreserven' tolerabel. Dass Lärmschutzanlagen in der Prognose eine Minderungsfunktion zugewiesen worden ist, entspricht Nr. 3.5 des Merkblatts. Der von Klägerseite unternommene Versuch, unter Berufung auf eine wissenschaftliche Studie (Esser/Hasselko, Ausbreitung von Luftschadstoffen ohne bzw. mit Lärmschutzwand, 2000) die Berechtigung dieses Abschlags in Zweifel zu ziehen, kann keinen Erfolg haben. Nach den schriftsätzlichen Erläuterungen des Beklagten hat die genannte Studie im Gegenteil selbst aus Messdaten die Minderungsfunktion abgeleitet, die sodann nach Überprüfung durch den Arbeitskreis Luftverunreinigungen an Straßen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V. in die MLuS 02 integriert worden ist. Dem ist die Klägerseite nicht mehr mit Sachgründen entgegengetreten.
(c) Schließlich lässt sich nicht feststellen, dass der Beklagte aus der Schadstoffprognose unzutreffende Schlüsse gezogen hat. Der Behauptung von RegioConsult, bei der Anwendung des Verfahrens komme es nach eigenen Angaben des Büros Lohmeyer zu Abweichungen der Rechenergebnisse von entsprechenden Messwerten um +/- 20 %, hat der Gutachter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung mit der Erklärung widersprochen, solche Abweichungen seien von Seiten seines Büros für die überarbeitete Fassung des Verfahrens aus dem Jahr 2005 weder behauptet noch ermittelt worden. Einer Unterschätzung der Schadstoffbelastung werde im Rahmen des Verfahrens nach dem Merkblatt durch konservative Annahmen entgegengewirkt. Für den Vorwurf einer möglichen Unterschätzung des Belastungsmaßes fehlt es mithin an einem tragfähigen Anhaltspunkt. Unzutreffend ist schließlich auch der Einwand, die mit dem Verfahren nach MLuS 02 errechneten Jahresmittelwerte ließen sich nur einer gesamten Fläche zuordnen und erlaubten deshalb keine Rückschlüsse auf die Belastung am Standort einzelner Gebäude. Das Prognosemodell erlaubt die Immissionsbestimmung für ,beliebige Immissionsorte' in Abhängigkeit des Abstandes vom Fahrbahnrand (Nr. 3.2.2 MLuS 02). Ein derartiger Immissionsort kann auch ein Gebäude sein.
Da nach allem die Schadstoffprognose mit Hilfe einer anerkannten Methode und deren Vorgaben entsprechend durchgeführt worden ist, sieht der Senat keinen Anlass, die prognostizierten Ergebnisse in Frage zu stellen und hierzu weitere Sachaufklärung zu betreiben. Dies gilt umso mehr, als auch das Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen mit seiner fachlichen Stellungnahme vom keine Einwände gegen die Anwendung des Prognosemodells im Streitfall erhoben hat. Das Amt hat hierzu ausdrücklich betont, die mit dem Verfahren verbundenen Unsicherheiten der Abschätzung seien durch konservative Ansätze aufgefangen worden. Dass mit einem aufwendigeren Verfahren exaktere Ergebnisse erzielt werden könnten, begründet keine rechtlichen Bedenken gegen die Prognose, zumal diese zunächst nur zur Beurteilung der Frage diente, ob die Bewältigung der Schadstoffproblematik der Luftreinhalteplanung überlassen werden durfte.
cc) Mit ihrer Kritik an der Trassenwahl kann die Klägerin ebenfalls keinen Erfolg haben. Die am Maßstab des planungsrechtlichen Abwägungsgebots zu beurteilende Auswahlentscheidung leidet nicht an Mängeln, die für das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen ernsthaft in Betracht kommende Alternativlösungen bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen ( BVerwG 7 NB 2.88 - BVerwGE 81, 128 <136 f.>; BVerwG 9 A 11.03 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 5 S. 41). Die Planfeststellungsbehörde braucht den Sachverhalt dabei nur so zu klären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist; Alternativen, die ihr aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, darf sie schon in einem frühen Verfahrensstadium ausscheiden. Ergibt sich dagegen nicht bereits bei einer Grobanalyse des Abwägungsmaterials die Vorzugswürdigkeit einer Trasse, so muss die Behörde die dann noch ernsthaft in Betracht kommenden Trassenalternativen im weiteren Planungsverfahren detaillierter untersuchen und vergleichen. Ihr ist bei der Trassenprüfung mithin ein gestuftes Verfahren gestattet, bei dem sich die Anforderungen an den Umfang der Sachverhaltsermittlung und -bewertung jeweils nach dem erreichten Planungsstand und den bereits im Laufe des Verfahrens gewonnenen Erkenntnissen richten. Die eigentliche planerische Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen Alternativen unterliegt nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Eine Planfeststellungsbehörde handelt nicht schon dann fehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls aus guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Trassenwahl sind erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Trassenführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 <249 f.>, vom - BVerwG 4 A 12.98 - NVwZ 2000, 555 <556> und vom a.a.O.). Gemessen an diesen Grundsätzen sind erhebliche Abwägungsfehler zu verneinen.
(1) Der Einwand der Klägerin, die Planfeststellungsbehörde habe sich einer eigenständigen abwägenden Entscheidung über die Trassenwahl entzogen, indem sie die Auswahlentscheidung des Vorhabenträgers lediglich auf ihre Vertretbarkeit hin überprüft habe, wird dem Charakter der zu treffenden Entscheidung nicht gerecht. Die Behörde hat zu prüfen, ob die Erwägungen des Vorhabenträgers vertretbar und damit geeignet sind, die Trassenwahl zu rechtfertigen, und ob sie sich diese zu eigen machen will; sie darf seine Erwägungen hingegen nicht durch abweichende eigene Überlegungen ersetzen. Darüber hinaus ist sie allerdings befugt, bisher noch nicht berücksichtigten abwägungsrelevanten Gesichtspunkten Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140 <151>). Dem wird die im Planfeststellungsbeschluss getroffene Entscheidung gerecht; denn die Planfeststellungsbehörde hat die Trassenwahl des Vorhabenträgers geprüft, für vertretbar befunden und seine Erwägungen hierzu nach dem Gesamtduktus der Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss zur Trassenwahl übernommen (vgl. PFB S. 101 ff., insbesondere S. 114 ff.).
(2) Auch inhaltlich ist die Abwägungsentscheidung zu Gunsten der planfestgestellten Trasse nicht zu beanstanden. Gestützt auf die vom Vorhabenträger vorgelegte Umweltverträglichkeitsstudie hat sich der Planfeststellungsbeschluss mit insgesamt fünf Trassenvarianten auseinandergesetzt und sie im Hinblick auf zahlreiche Schutzgüter und Belange vergleichend gewürdigt, wobei sowohl qualitative als auch quantitative Gesichtspunkte berücksichtigt worden sind. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass im Planungsgebiet kein konfliktarmer Korridor vorhanden ist, die planfestgestellte Trasse jedoch gegenüber allen anderen Varianten einschließlich der nächst günstigsten Variante II b den Vorzug verdient. Diese Beurteilung hält gerichtlicher Überprüfung stand. Die von der Klägerin favorisierte Variante II b stellt sich nämlich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange nicht eindeutig als bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Trassenführung dar.
Die Planfeststellungsbehörde hat zur Begründung ihrer Auswahlentscheidung darauf verwiesen, dass die planfestgestellte Trasse im direkten Vergleich mit der Variante II b trotz mancher Nachteile in Einzelpunkten bei einer Gesamtschau besser abschneide. Allein unter Umweltgesichtspunkten sei keiner dieser beiden Varianten zwingend der Vorzug zu geben; bei einer vergleichbaren Belastung für die Schutzgüter ,Tiere und Pflanzen' sowie ,Grundwasser' stünden Vorzügen der Variante II b für die Schutzgüter ,Landschaftsbild' sowie ,Freizeit und Erholung' Vorzüge der planfestgestellten Trasse vor allem für die Schutzgüter ,Wohnen und Wohnumfeld', ,Klima/Luft-hygiene' und ,Boden' gegenüber. Angesichts dessen gebe den Ausschlag, dass die Vorzugsvariante wegen ihrer geringeren Länge einen höheren Verkehrswert biete, wegen ihres weniger kurvenreichen Verlaufs verkehrssicherer sei und zudem geringere Kosten verursache. Diese vergleichende Bewertung hält sich im Rahmen der planerischen Gestaltungsfreiheit. Ihr liegen keine erheblichen Mängel bei der Ermittlung und Gewichtung der Gesichtspunkte zugrunde, die für und gegen die beiden in die engere Wahl gezogenen Varianten sprechen.
Dass die Planfeststellungsbehörde von einer zutreffenden Prognose der Verkehrs- und Lärmbelastung ausgegangen ist, wurde bereits ausgeführt. Hiernach beruht die Annahme, für die Variante II b sei im Bereich der Ortslage Homberg-Meiersberg aus Lärmschutzgründen keine Tunnellösung zu rechtfertigen, auf zutreffenden Erwägungen. Die mit einer offenen Trassenführung inmitten der Ortsteile verbundenen Nachteile in Gestalt von Trennwirkungen und Verkehrslärm (unterhalb der durch aktive Schutzmaßnahmen einzuhaltenden Grenzwerte) durften also in Ansatz gebracht werden.
Die Auswirkungen der Variante II b auf den Naturhaushalt sind nicht dadurch in entscheidungserheblicher Weise fehleingeschätzt worden, dass die Planfeststellungsbehörde von der Zerstörung des Naturschutzgebiets Sandgrube Liethen durch diese Trassenvariante ausgegangen ist. Selbst wenn die Schutzgebietsausweisung aus den im Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom - 4 K 921/00 - angeführten Gründen unwirksam sein sollte, handelt es sich doch nur um einen formellen Mangel, der die tatsächliche Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit der Sandgrube nicht berührt und durch eine ordnungsgemäße Unterschutzstellung behoben werden könnte. Angesichts dessen konnte eine rechtlich verfehlte Qualifizierung der Grube als festgesetztes Schutzgebiet keinen Einfluss auf das Ergebnis des Trassenvergleichs haben (§ 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG).
Dem Beklagten kann auch nicht vorgeworfen werden, er habe bei der Trassenwahl die geologischen und hydrogeologischen Verhältnisse nicht genügend ermittelt. Wie die obigen Ausführungen zur Behandlung der Verkarstungsproblematik belegen, sind so weit reichende Ermittlungen durchgeführt worden, dass eine verlässliche Grundlage zur Abschätzung der Risiken für die Standsicherheit der Straßenanlage und das Grundwasser bestand. Soweit die Klägerin rügt, der Beklagte habe in der Abwägung den Umstand vernachlässigt, dass die Variante II b - anders als die planfestgestellte Trasse - nicht über Kalksteinzüge verlaufe, ist ein Abwägungsmangel zu verneinen. Aus dem im ICG-Streckengutachten ausgewerteten Übersichtslageplan 2 war bekannt, wie weit die Kalksteinzüge nach Süden reichen und dass die Variante II b demnach allenfalls auf kurzen Teilabschnitten über deren Randbereichen verläuft. Dass dieser Umstand bei der Abwägung aus dem Blick geraten ist, lässt sich nicht aus der Erwägung im Planfeststellungsbeschluss ableiten, die planfestgestellte Trasse und die Variante II b verliefen ,auf ähnlicher Streckenlänge durch die aktuell geplante Wasserschutzzone II, so dass im Hinblick auf die einzuhaltenden Schutzmaßnahmen die Varianten nunmehr als gleichwertig zu beurteilen' seien (PFB S. 109). Diese Beurteilung ist vielmehr vor dem Hintergrund der in der Ausdehnung der Schutzzone auf den Bereich der Variante II b zum Ausdruck kommenden fachlichen Wertung zu sehen, dass den Kalksteinzügen auch von dort aus, etwa durch Grundwasserströme, ohne ausreichende Vorkehrungen ähnliche Gefahren drohen würden wie von den übrigen Teilen dieser Zone aus. Berücksichtigt man zusätzlich die nicht zu beanstandende Einschätzung des Beklagten, das Risikopotenzial der besonderen Untergrundverhältnisse im Bereich der planfestgestellten Trasse lasse sich mit den vorgesehenen Schutzvorkehrungen sicher beherrschen, spricht alles für die Annahme, der Beklagte habe die unterschiedliche Lage beider Varianten zu den Kalksteinzügen gesehen, diesem Gesichtspunkt aber fachlich fundiert kein maßgebliches Gewicht für die Bewertung beigemessen. Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern.
Keinen Anlass zu Beanstandungen bieten ferner die Feststellungen, die der Beklagte zu den Auswirkungen der beiden in Rede stehenden Trassenvarianten auf verkehrliche Belange getroffen hat. Dass er eine etwaige stärkere Entlastung der Ortsdurchfahrt Homberg-Meiersberg der L 422 vom Werksverkehr der Kalkwerke Wülfrath durch die Variante II b als ein Detail unter zahlreichen durch die Varianten bewirkten unterschiedlichen Verkehrsverlagerungen nicht gesondert angesprochen hat, zeigt kein Ermittlungsdefizit auf. Denn es spricht nichts dafür, dass es für die Wahl zwischen den beiden am günstigsten bewerteten Trassen auf eine vergleichende Feinanalyse der jeweiligen verkehrlichen Entlastungswirkungen ankam. Dies gilt umso mehr, als der besagte Werksverkehr mit der von Klägerseite favorisierten Lösung nicht aus der Ortslage herausgehalten, sondern nur von der Landesstraße auf die dann ebenfalls durch die Ortslage verlaufende Autobahn verlagert würde. Ebenso reichte unter dem Kostenaspekt ein pauschalierend an der unterschiedlichen Streckenlänge der Varianten orientierter Vergleich aus, weil besonders kostenträchtige Unterschiede in der Bauausführung nicht ersichtlich sind. Auch bei der Vorzugsvariante ist die Wahrscheinlichkeit sehr gering, dass es zu Senkungsschäden kommt, deren Behebung - wie von Klägerseite vermutet - besondere Kosten verursachen würde. Diesen Aspekt brauchte der Kostenvergleich daher nicht gesondert in den Blick zu nehmen.
Mit ihrer Rüge, der Beklagte hätte beim Trassenvergleich die Zahl der mit den Varianten jeweils verbundenen Existenzgefährdungen landwirtschaftlicher Betriebe sowie die Möglichkeit, diese Existenzgefährdungen durch Ersatzlandbeschaffung zu vermeiden, ermitteln müssen, überspannt die Klägerin die Anforderung an die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials. Ob und inwieweit die zur Wahl stehenden Trassenvarianten Existenzgefährdungen zur Folge haben, kann zwar nach Lage der Dinge ein beachtliches Auswahlkriterium sein. Dies bedeutet aber nicht, dass entsprechende umfassende Ermittlungen in jedem Fall für sämtliche in Betracht gezogenen Varianten durchgeführt werden müssen. Die Frage, ob betriebliche Existenzen gefährdet werden und ob die Gefährdung durch Bereitstellung von Ersatzland abgewendet werden kann, lässt sich in der Regel erst auf der Grundlage einer Detailplanung klären, die nicht nur die Feintrassierung der Straße, sondern auch ein ausgearbeitetes naturschutzfachliches Ausgleichskonzept umfasst. Sie erfordert überdies häufig die Einholung von Fachgutachten. Um den Ermittlungsaufwand in einem praktikablen Rahmen zu halten, ist die planende Behörde auch in dieser Hinsicht zu einem gestuften Vorgehen berechtigt. Dabei kann es ausreichen, im Wege einer Grobanalyse neben anderen Vor- und Nachteilen der untersuchten Varianten zunächst den mit ihnen verbundenen Flächenverbrauch abzuschätzen. Lässt sich auf dieser Grundlage eine sachgerechte Vorzugsentscheidung treffen, so kann es damit sein Bewenden haben. Anderenfalls bedarf es detaillierterer Ermittlungen, die nach den jeweiligen Umständen auch Nachforschungen zu existenzgefährdenden Auswirkungen des Vorhabens einschließen können. Letzteres kann insbesondere dann gelten, wenn sich abzeichnet, dass unter diesem Gesichtspunkt die noch zu betrachtenden Varianten deutliche Unterschiede aufweisen könnten. Solche Anhaltspunkte hat die Klägerin nicht benannt; sie sind auch sonst nicht ersichtlich, zumal die Variante II b ausweislich der ursprünglichen Fassung der Umweltverträglichkeitsstudie (S. 126) aufgrund ihrer beträchtlichen Mehrlänge landwirtschaftliche Nutzflächen in größerem Umfang beansprucht als die planfestgestellte Trasse und überdies durch ihre streckenweise Parallelführung mit der L 422 und der L 426 die Isolierung nicht zu bewirtschaftender Restflächen bewirken würde.
dd) Der Planfeststellungsbeschluss führt nicht zu einem Planungstorso, dessen Entstehung mit den Grundsätzen einer dem Abwägungsgebot entsprechenden Abschnittsbildung (vgl. BVerwG 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 <14 f.>) unvereinbar wäre. Die Klägerin macht hierzu geltend, der geplante Abschnitt der A 44 werde die ihm zugedachte Verkehrsfunktion wegen unzureichender bzw. fehlender Verknüpfung mit der A 3, der B 227 sowie der westlichen und östlichen Anschlussstücke der A 44 nicht erfüllen können; der Bau der zur Verknüpfung nötigen Fahrstreifen sei in anderen Planfeststellungsbeschlüssen aus den Jahren 1978, 1980 und 1991 zugelassen worden, die wegen der insoweit unterbliebenen Ausführung zwischenzeitlich gemäß § 17 Abs. 7 Satz 1 FStrG a.F. außer Kraft getreten seien. Ungeachtet der Frage, ob die Klägerin mit dieser Rüge nicht nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG a.F. (§ 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG n.F.) ausgeschlossen ist, kann ihrer Argumentation in der Sache nicht gefolgt werden. Die Unterbrechung der Bauausführung hat die Frist des § 17 Abs. 7 Satz 1 FStrG a.F. nicht erneut in Gang gesetzt und konnte deshalb nach dieser Vorschrift nicht zum Außerkrafttreten der die Anschlussstücke betreffenden Planfeststellungsbeschlüsse führen.
Ein fernstraßenrechtlicher Planfeststellungsbeschluss trat gemäß § 17 Abs. 7 Satz 1 FStrG a.F. vorbehaltlich einer vorherigen Verlängerung seiner Geltungsdauer um fünf Jahre außer Kraft, wenn mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen worden war. Die nachträgliche Unterbrechung der Plandurchführung ist nicht als mangelnder Durchführungsbeginn im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen (so bereits - DVBl 1985, 408 <409>; OVG Saarlouis, Urteil vom - 2 M 4/94 - juris Rn. 45; Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 75 Rn. 96; a.A. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 75 Rn. 36). Dafür spricht schon der Wortlaut des § 17 Abs. 7 Satz 1 FStrG a.F. und des inhaltsgleichen § 75 Abs. 4 VwVfG, der hinsichtlich des Fristlaufs auf den unterbleibenden Beginn der Plandurchführung und nicht auf deren nachträgliche Unterbrechung abstellt. Außerdem ist auf den systematischen Zusammenhang mit § 77 VwVfG bzw. § 77 VwVfG NRW zu verweisen, der die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses für ein Vorhaben, mit dessen Durchführung begonnen worden ist, für den Fall seiner endgültigen Aufgabe vorschreibt. Das lässt den Gegenschluss zu, dass Planfeststellungsbeschlüsse für bereits teilweise realisierte Vorhaben ihre Geltung behalten sollen, solange sie nicht endgültig aufgegeben werden. Vor allem aber stützen Sinn und Zweck der Regelung diese Auslegung. Wird mit der Durchführung eines Vorhabens ernsthaft begonnen, so kann weder von einer nach dem Gesetzeszweck zu unterbindenden Vorratsplanung die Rede sein, noch haben die Planbetroffenen in vergleichbarem Maße wie bei einem gar nicht erst begonnenen Vorhaben Anlass zu Zweifeln, ob der Plan verwirklicht wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn bei der Durchführung des Vorhabens nur solche Teile ausgespart werden, die erst im Zusammenhang mit Anschlussplanungen ihren Verkehrswert erhalten, wie es auf die hier in Rede stehenden Planfeststellungsbeschlüsse aus den Jahren 1978, 1980 und 1991 zutrifft. Dass die Realisierung der Planfeststellungsbeschlüsse nur insoweit unterblieben ist, belegt im Übrigen, dass die Plandurchführung auch nicht - wie es § 77 Satz 1 VwVfG NRW voraussetzen würde - endgültig aufgegeben worden ist.
ee) Die Abwägung ist schließlich nicht deswegen defizitär, weil eine substanzielle Gesamtabwägung der für und gegen das Planvorhaben sprechenden Gründe unterblieben wäre. Die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss (S. 204) zur abschließenden Beurteilung beschränken sich allerdings darauf, nochmals auf die Erforderlichkeit des Vorhabens zur Erreichung der verfolgten verkehrlichen Ziele und das Fehlen vorzugswürdiger Alternativen hinzuweisen. Entgegen der Auffassung der Klägerin lassen sie aber unter Berücksichtigung der Beschlussbegründung im Übrigen nicht den Schluss zu, der Beklagte habe sich durch die gesetzliche Bedarfsfeststellung einer abwägenden Beurteilung der Frage enthoben gesehen, ob die Inkaufnahme der mit dem Vorhaben für öffentliche und private Belange verbundenen Nachteile gerechtfertigt sei, um die verfolgten verkehrlichen Ziele zu erreichen. Das Gegenteil folgt aus den Ausführungen zur Planrechtfertigung auf S. 86 f. des Planfeststellungsbeschlusses. Dort wird ausdrücklich hervorgehoben, die gesetzliche Bedarfsfeststellung verleihe den durch die Planung begünstigten Belangen zwar in der Abwägung besonderes Gewicht, diese Belange könnten aber dennoch durch Gegengründe von entsprechendem Gewicht überwunden werden. Dass der Beklagte (a.a.O. unter Verweis auf die nachfolgenden Ausführungen zur Abwägung) konkret betroffenen Belangen einschließlich der Interessen existenzgefährdeter Landwirte kein solches Gewicht beigemessen hat, stellt eine vertretbare, durch die planerische Gestaltungsfreiheit der Planfeststellungsbehörde gedeckte Entscheidung dar."
Diese Ausführungen gelten für das Begehren der Kläger entsprechend. Eine letztlich nicht entscheidungserhebliche Besonderheit besteht lediglich insofern, als die Kläger im Deckblattverfahren nicht beteiligt worden sind, obgleich in der aktualisierten Schadstoffuntersuchung des zweiten Deckblatts für ihr Anwesen bezogen auf ein Wirtschaftsgebäude erstmals die Grenzwerte der 22. BImSchV geringfügig überschreitende NO2-Belastungen ermittelt worden sind. Ungeachtet der Frage, ob dieses Berechnungsergebnis trotz der Einschätzung in der Untersuchung, durch die Brückenlage werde die Schadstoffbelastung überschätzt, eine erneute Beteiligungspflicht ausgelöst hat, ist jedenfalls ein erheblicher Verfahrensfehler zu verneinen. Da die Schadstoffprognose in Würdigung des eingehenden Vorbringens der Klägerseite im Klageverfahren gerichtlicher Überprüfung standhält, fehlt es an der konkreten Möglichkeit, dass sich ein etwaiger Beteiligungsmangel auf die Sachentscheidung ausgewirkt haben könnte.
B. Die Kläger werden jedoch durch die Inanspruchnahme eines Teils ihrer Flächen für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen in ihren Rechten verletzt. Der Beklagte hat es versäumt, bei der Flächenauswahl das eigentumsrechtlich geschützte Interesse der Kläger am Erhalt ihrer betrieblichen Existenz zu berücksichtigen und so zu gewährleisten, dass das Ausgleichskonzept dem verfassungsrechtlichen Übermaßverbot entspricht. Dieser Mangel rechtfertigt allerdings nicht die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, sondern nur die Feststellung, dass der Beschluss rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf (§ 17e Abs. 6 Satz 2 Halbs. 1 FStrG).
1. Die mit einer großflächigen Inanspruchnahme von Grundstücken der Kläger verbundene Anordnung naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen ist zu messen an § 4a Abs. 2 Satz 1 LG NRW in der bis zum geltenden Fassung (a.F.). Nach dieser Regelung war dem Vorhabenträger als Verursacher des mit dem Bau der A 44 verbundenen Eingriffs im Planfeststellungsbeschluss aufzuerlegen, die eingriffsbedingten unvermeidbaren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen). Soweit für solche Maßnahmen auf privaten Grund und Boden zurückgegriffen werden sollte, war mit Rücksicht auf die enteignende Vorwirkung der naturschutzrechtlichen Anordnung das rechtsstaatliche Übermaßverbot zu beachten, um dem Gemeinwohlerfordernis des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG 4 A 29.95 - Buchholz 407.4 § 19 FStrG Nr. 8 S. 12 und vom - BVerwG 4 A 36.96 - BVerwGE 105, 178 <185 f.>).
Danach setzt die Anordnung zunächst voraus, dass die Ausgleichsmaßnahme zur Erreichung des mit ihr verfolgten Zwecks geeignet ist; es dürfen nur solche Flächen in Anspruch genommen werden, die sich für diesen Zweck objektiv eignen. Weiterhin muss der Zugriff auf privates Grundeigentum zur Erfüllung der naturschutzrechtlichen Ausgleichsverpflichtung erforderlich sein. Daran fehlt es, sofern Ausgleichsmaßnahmen an anderer Stelle ebenfalls Erfolg versprechen, dort aber bei einer Gesamtschau den Vorteil bieten, dass dem Betroffenen geringere Opfer abverlangt werden. Schließlich dürfen die mit Ausgleichsmaßnahmen verbundenen nachteiligen Folgen nicht außer Verhältnis zum beabsichtigten Erfolg stehen. Die Schwere der Beeinträchtigung muss vor dem Hintergrund des Gewichts der sie rechtfertigenden Gründe zumutbar sein. Diese Grenze kann überschritten sein, wenn durch Ausgleichsmaßnahmen die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen gefährdet oder gar vernichtet wird (Urteil vom a.a.O. S. 186).
Für die gerichtliche Kontrolle der Einhaltung dieser Vorgaben ist zu beachten, dass der Planfeststellungsbehörde bei der Bewertung der Kompensationswirkung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zusteht und dass die Ausgestaltung des naturschutzrechtlichen Kompensationsmodells hinsichtlich der Auswahl zwischen grundsätzlich gleich geeigneten Kompensationsmaßnahmen, der naturschutzfachlichen Abstimmung der Kompensationsmaßnahmen untereinander sowie der Berücksichtigung etwaiger multifunktionaler Kompensationswirkungen in erheblichem Umfang Elemente einer planerisch abwägenden Entscheidung aufweist (vgl. BVerwG 9 A 11.03 - BVerwGE 121, 72 <84 f.>). Aufgrund dessen ist einerseits die gerichtliche Kontrolle der behördlichen Erwägungen zur Dringlichkeit des konkreten Ausgleichskonzepts beschränkt. Andererseits haben die behördlichen Einschätzungs- und Planungsspielräume aber auch zur Konsequenz, dass das Gericht keine eigenständige Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen hat, sondern darauf verwiesen ist, die behördlichen Erwägungen am Maßstab des Übermaßverbots nachzuvollziehen.
2. Hiervon ausgehend erweist sich die naturschutzrechtliche Ausgleichskonzeption in Bezug auf die Flächeninanspruchnahme der Kläger als rechtswidrig.
Gegen die Eignung der für Ausgleichsmaßnahmen in Anspruch genommenen Flächen der Kläger sind Bedenken weder vorgetragen worden noch sonst hervorgetreten. Im Gegenteil sprechen die im Erläuterungsbericht des landschaftspflegerischen Begleitplans unter Nr. 4.2.1 und 4.2.3 benannten Grundsätze, nach denen die Flächenauswahl vorgenommen worden ist, für eine funktionsgerechte Auswahlentscheidung. Es ist aber nicht gesichert, dass die Flächeninanspruchnahme den weiteren Anforderungen des Übermaßverbots entspricht.
Der Beklagte hatte Anlass, diese Anforderungen bezogen auf die Kläger besonders sorgfältig zu prüfen. Nach dem von den Klägern vorgelegten Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. agr. S. vom , dessen Aussagen der Beklagte nicht in Zweifel gezogen hat, wird ihr Betrieb durch die mit dem festgestellten Plan verbundene Flächeninanspruchnahme in seiner Existenz gefährdet. Von den ca. 25 ha insgesamt für das Vorhaben benötigten Flächen entfallen 20 ha auf Ausgleichsmaßnahmen. Die Eigentumsflächen des Betriebes sollen sogar mehr als zur Hälfte für Ausgleichsmaßnahmen verwendet werden. Deshalb liegt die Annahme nahe, dass die Flächeninanspruchnahme für Ausgleichsmaßnahmen die entscheidende Ursache für die prognostizierte Existenzgefährdung bildet.
Anstatt diesen Gesichtspunkt - ggf. nach weiteren Ermittlungen - bei der Flächenauswahl zu berücksichtigen, hat der Beklagte seine Auswahlentscheidung hinsichtlich der Flächen der Kläger allein auf naturschutzfachliche Erwägungen gestützt. Dies ist in der mündlichen Verhandlung von dem Vertreter des mit der Erarbeitung des Ausgleichskonzepts betrauten Planungsbüros, Herrn Dipl.-Ing. W., ausdrücklich eingeräumt worden. Daher bleibt ungewiss, ob sich ein nach fachlicher Einschätzung des Beklagten vertretbares Ausgleichskonzept auch anders bewerkstelligen ließe, ohne den dann Betroffenen Opfer gleichen Gewichts abzuverlangen. Ohne die hierzu nötigen Ermittlungen und fachlichen Bewertungen fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für die Beurteilung, ob die Inanspruchnahme der Kläger das mildeste Mittel zur Erreichung des Ausgleichsziels darstellt und damit erforderlich ist. In Anbetracht der insoweit defizitären Erkenntnislage lässt sich auch die Ergebnisrelevanz des aufgezeigten Mangels nicht verneinen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass etwaige Lagenachteile alternativ in Betracht zu ziehender Ausgleichsflächen möglicherweise durch einen größeren Flächenumfang oder durch besondere Vorkehrungen bei der Ausgestaltung der Maßnahmen aufgefangen werden könnten.
Darüber hinaus hat der Beklagte es auch versäumt, die Zumutbarkeit der Flächeninanspruchnahme für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen zu prüfen; es ist deshalb offen, ob die mit dem Ausgleichskonzept verfolgten Ziele so gewichtig sind, dass sie die Existenzgefährdung rechtfertigen. Im Planfeststellungsbeschluss wird in dem Abschnitt "Zusammenfassende Bewertung der Grundstücksinanspruchnahmen" (S. 190 f.) ausgeführt, der Eingriff in das Eigentum der Einwender müsse selbst um den Preis einer Existenzgefährdung in Kauf genommen werden, weil ein Verzicht auf das Bauvorhaben aus Gründen des Allgemeinwohls nicht hinnehmbar sei. Diese undifferenzierte Bewertung der Flächeninanspruchnahmen für den eigentlichen Straßenbau einerseits und für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen andererseits bringt die Annahme zum Ausdruck, auch die geplanten Ausgleichsmaßnahmen seien zwingend notwendig, um die Autobahn bauen zu können. Damit hat die Planfeststellungsbehörde die Begrenzung der Ausgleichspflicht des § 4a Abs. 2 Satz 1 LG NRW a.F. durch das Verhältnismäßigkeitsprinzip verkannt. Die Ausgleichspflicht ist Teil des gestuften Reaktionsmodells der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Eingriffsbedingte Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind danach in erster Linie zu vermeiden (§ 4a Abs. 1 LG NRW). Unvermeidbare Beeinträchtigungen sind auszugleichen oder, sofern dies nicht in dem erforderlichen Maße möglich ist, durch Ersatzmaßnahmen zu kompensieren (§ 4a Abs. 2 Satz 1 LG NRW). Ist auch ein Ersatz nicht ausreichend möglich, so kann dies nach Maßgabe einer spezifisch naturschutzrechtlichen Abwägung hinzunehmen sein (§ 4a Abs. 4 Satz 1 LG NRW a.F. bzw. § 4a Abs. 7 Satz 1 LG NRW n.F.) mit der Folge, dass die Abgeltung der unterbliebenen Kompensation durch ein Ersatzgeld verlangt werden konnte (§ 5 LG NRW a.F.) bzw. zu erfolgen hat (§ 5 LG NRW n.F.). Auf die jeweils nachrangige Reaktionsstufe ist aber nicht nur dann auszuweichen, wenn eine Befolgung der vorrangigen Reaktionspflicht tatsächlich unmöglich ist, sondern auch dann, wenn die Befolgung mit unverhältnismäßigen Belastungen für die Belange Betroffener verbunden wäre (vgl. BVerwG 9 A 33.02 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 173 S. 163 f.).
Demzufolge ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Flächeninanspruchnahme für Ausgleichsmaßnahmen nicht das Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens, sondern nur das Interesse an einem Ausgleich der zu kompensierenden Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ins Verhältnis zu den Auswirkungen der Flächeninanspruchnahme für den Betroffenen zu setzen. Eine so ausgerichtete Prüfung, deren Ergebnis je nach dem konkreten Gewicht der Beeinträchtigungen und der für den Grundstückseigentümer absehbaren Opfer von Fall zu Fall unterschiedlich ausfallen kann, hat die Planfeststellungsbehörde versäumt. Da die insoweit maßgeblichen Umstände nicht ausreichend ermittelt bzw. fachlich bewertet worden sind, ist wiederum ungewiss, ob dieser Mangel die Ausgleichskonzeption im Ergebnis beeinflusst hat.
3. Der Mangel, an dem die planfestgestellte Ausgleichskonzeption zu Lasten der Kläger leidet, ist nicht dadurch entfallen, dass der Beklagte sich in der mündlichen Verhandlung bereiterklärt hat, durch Änderung der Konzeption die Inanspruchnahme von Flächen der Kläger um 5 ha zu reduzieren und ihnen andere Flächen zu veräußern. Diese Erklärung stellt keine Planänderung dar, sondern bringt lediglich die Bereitschaft zu einer solchen Änderung zum Ausdruck. Daher vermindert sich mit ihr noch nicht die Belastung, deren Vereinbarkeit mit dem Übermaßverbot die Planfeststellungsbehörde zu prüfen versäumt hat. Im Übrigen kann in der Erklärung auch deshalb kein geeignetes Mittel zur Fehlerbehebung gesehen werden, weil sie sich - unbeschadet der Anordnung der Ausgleichsmaßnahme A 9.21 in einer Größe von ebenfalls 5 ha durch die Zweite Änderung des Planfeststellungsbeschlusses - auf eine einschränkende Veränderung des Ausgleichskonzepts richtet. Eine solche kann nicht im Wege schlichter Planergänzung vorgenommen werden, sondern setzt die Beteiligung der Naturschutzbehörden und -verbände in einem ergänzenden Verfahren voraus. Ferner bleibt nach der Erklärung offen, welche Flächen nicht mehr in Anspruch genommen werden und neu übertragen werden sollen, so dass das Gewicht der verbleibenden Betroffenheit der Kläger und die Frage, ob eine Existenzgefährdung fortbesteht, nicht verlässlich beurteilt werden kann.
4. Der festgestellte Fehler verhilft nicht dem Hauptantrag, sondern nur dem ersten Hilfsantrag zum Erfolg. Er betrifft kein zwingendes Planungshindernis; es ist nicht ausgeschlossen, sondern im Gegenteil sogar wahrscheinlich, dass er in einem ergänzenden Verfahren durch eine ordnungsgemäße Verhältnismäßigkeitsprüfung behoben werden kann, ohne die Gesamtplanung in Frage zu stellen.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60 000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).
Fundstelle(n):
FAAAD-31777