Leitsatz
Zur Bezeichnung des Ortes, an dem Wahlvorschläge gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind, muss auch der Raum angegeben werden, wo der Wahlvorstand oder eines seiner Mitglieder angetroffen werden kann.
Gesetze: SAPersVG § 27; WO PersVG LSA § 6 Abs. 2 Nr. 16
Instanzenzug: VG Dessau-Rosslau, VG 11 A 5/07 DE vom OVG Magdeburg, OVG 5 L 17/ vom Fachpresse: ja BVerwGE: nein
Gründe
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 78 Abs. 2 SAPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg.
1. Gegen die Zulässigkeit der Beschwerde bestehen allerdings keine Bedenken.
Ist die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, so muss die Beschwerdebegründung Zulassungsgründe hinsichtlich jeder der verschiedenen Begründungen enthalten. Ein solcher Fall liegt hier vor. Das Oberverwaltungsgericht hat nämlich die Wahlanfechtung der Antragstellerin aus zwei selbstständig tragenden Gründen durchgreifen lassen, und zwar zum einen wegen Verstoßes gegen § 6 Abs. 2 Nr. 16 WO PersVG LSA, wonach das Wahlausschreiben den Ort enthalten muss, an dem Wahlvorschläge gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind, zum anderen wegen Verstoßes gegen § 6 Abs. 1 Satz 2 WO PersVG LSA, wonach das Wahlausschreiben von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben ist. Dem sich daraus ergebenden doppelten Begründungserfordernis trägt die Beschwerdebegründung Rechnung. Während sich die Grundsatzrüge allein auf den erstgenannten Wahlrechtsverstoß bezieht, wendet sich der Beteiligte zu 1 mit der Abweichungsrüge zumindest sinngemäß auch gegen die vom Oberverwaltungsgericht angenommene mögliche Beeinflussung des Wahlergebnisses durch den zweiten Wahlrechtsverstoß.
2. Die Divergenzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG ist jedoch unbegründet. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts weicht nicht von dem in der Beschwerdebegründung zitierten Senatsbeschluss vom - BVerwG 6 P 17.81 - (BVerwGE 67, 145 <152> = Buchholz 238.31 § 25 BaWüPersVG Nr. 3 S. 11) ab.
Nach dieser Entscheidung genügt für den Erfolg der Wahlanfechtung bei einem festgestellten Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht bereits die theoretische Möglichkeit einer Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses, ohne dass es der Feststellung einer tatsächlich erfolgten Änderung oder Beeinflussung bedarf. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach der Art des Verstoßes unter Berücksichtigung des konkreten Sachverhalts. In seiner neueren Rechtsprechung hat der Senat klargestellt, dass eine nur denkbare Möglichkeit dann nicht genügt, wenn sie nach der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht in Betracht zu ziehen ist. Demnach bleiben abstrakt nicht auszuschließende, nach der Lebenserfahrung aber unwahrscheinliche Kausalverläufe unberücksichtigt, wenn für deren Eintritt keine tatsächlichen Anhaltspunkte bestehen (vgl. BVerwG 6 P 7.08 - juris Rn. 20 m.w.N.).
Einen von diesen Grundsätzen abweichenden Rechtssatz hat das Oberverwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss nicht aufgestellt. Es hat sich nicht mit der Annahme begnügt, dass eine Beeinflussung des Wahlergebnisses durch den Verstoß gegen das Unterschriftserfordernis nach § 6 Abs. 1 Satz 2 WO PersVG LSA denkbar ist. Es hat vielmehr unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände des Einzelfalls - Inhalt des Wahlausschreibens vom einschließlich des ergänzenden Hinweises der Vorsitzenden des Wahlvorstandes - konkret darauf abgestellt, dass die rechtsfehlerhafte Unterzeichnung des Wahlausschreibens durch die Personalratsvorsitzende geeignet war, bei zwei wahlberechtigten Lehrerinnen die irrige Auffassung zu erzeugen, sie könnten die Wahlvorschläge rechtswirksam ins Fach des Personalrats einlegen.
Für den daraus abzuleitenden Misserfolg der Abweichungsrüge ist die Tatbestandsberichtigung vom belanglos, wonach die zurückgewiesenen Wahlvorschläge nicht im Fach der Personalratsvorsitzenden, sondern in demjenigen des Personalrats aufgefunden wurden. Denn dadurch wird die Feststellung, dass der angefochtene Beschluss zur Frage der Kausalität eines wesentlichen Wahlrechtsverstoßes im Einklang mit der Senatsrechtsprechung steht, nicht berührt.
3. Greift somit die hinsichtlich des zweiten Wahlrechtsverstoßes allein geltend gemachte Abweichungsrüge nicht durch, so vermag die hinsichtlich des ersten Wahlrechtsverstoßes geltend gemachte Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG nach dem zuvor Gesagten der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, ohne dass es ihrer sachlichen Überprüfung bedürfte.
Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit weist der Senat jedoch darauf hin, dass die in der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Rechtsfragen zur Auslegung des § 6 Abs. 2 Nr. 16 WO PersVG LSA nicht klärungsbedürftig sind. Denn zur gleich lautenden Vorschrift des § 6 Abs. 2 Nr. 14 BPersVWO hat der Senat bereits entschieden, dass zur Bezeichnung des Ortes, an dem Wahlvorschläge gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind, auch der Raum angegeben werden muss, wo der Wahlvorstand oder eines seiner Mitglieder angetroffen werden kann ( BVerwG 6 P 37.78 - BVerwGE 56, 208 <220> = Buchholz 238.3 A § 25 BPersVG Nr. 2 S. 9 f.; ebenso Altvater/Hamer/Kröll/Lemcke/Peiseler, Bundespersonalvertretungsgesetz, 6. Aufl. 2008, § 6 WO Rn. 24; Fischer/Goeres/Gronimus, in: GKÖD, Bd. V, H § 6 Rn. 26; Schlatmann, in: Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/ Rehak/Faber, Bundespersonalvertretungsgesetz, § 6 WO Rn. 25). Bei dieser Aussage handelt es sich entgegen der Annahme des Beteiligten zu 1 nicht um eine unverbindliche Bemerkung, sondern um eine den Beschluss vom selbstständig tragende Begründung.
Der Einwand des Beteiligten zu 1, im vorliegenden Fall habe der Wahlvorstand eine Räumlichkeit nicht benennen können, da er über eine solche nicht verfüge, verkennt grundlegend die Rechtsstellung des Wahlvorstandes. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SAPersVG darf niemand die Wahl des Personalrats behindern. In Ausführung dieses - sich insbesondere an die Dienststelle richtenden - Grundsatzes bestimmt § 1 Abs. 2 WO PersVG LSA, dass die Dienststelle den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl in erforderlichem Umfang Räume zur Verfügung zu stellen hat. Für die Wahl der Personalvertretungen in öffentlichen Schulen gilt nichts Abweichendes (§ 46 Abs. 1 WO PersVG LSA). Damit ist rechtlich sichergestellt, dass die Wahlberechtigten ihre Wahlvorschläge auch persönlich in einer eigens dafür bestimmten Räumlichkeit innerhalb der Dienststelle überreichen können, wie dies in § 6 Abs. 2 Nr. 16 WO PersVG LSA vorausgesetzt ist.
Der in der Beschwerdebegründung zitierte Senatsbeschluss vom - BVerwG 6 P 34.78 - (BVerwGE 55, 341 <347> = Buchholz 238.34 § 26 HmbPersVG Nr. 1 S. 5) steht nicht entgegen. Dort hat der Senat nur kurz zum Ort der Stimmabgabe (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 13 WO PersVG LSA) Stellung genommen, ohne dass er Anlass gesehen hat, auf etwaige Erfordernisse zu dessen genauer Bezeichnung einzugehen.
Fundstelle(n):
XAAAD-31771