Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: SGB IV § 14 Abs. 2
Instanzenzug: LG Duisburg, vom
Gründe
Ergänzend bemerkt der Senat:
Nach den Feststellungen beschäftigte der Angeklagte mehrere Arbeitnehmer, für die er die vorgeschriebenen Meldungen nach § 28f Abs. 3, § 28a SGB IV und nach § 41a EStG abgab. Allerdings wurde nur ein Teil des ausgezahlten Lohns der Berechnung der vom Arbeitgeber abzuführenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer zu Grunde gelegt. Für den überwiegenden Teil des Lohns, der den Arbeitnehmern des Angeklagten bar ausgezahlt wurde, wurden daher die tatsächlich geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge und die Lohnsteuer nicht angemeldet und abgeführt.
Der rechtliche Ausgangspunkt der Strafkammer, wonach auch in solchen Fällen teilweiser Schwarzlohnzahlungen die Fiktion des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV Anwendung findet, ist nicht zu beanstanden (ebenso Werner in [...]PK SGB IV § 14 Rdn. 293; Baier in Krauskopf Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung 65. Lfg. Februar 2009, SGB IV § 14 Rdn. 37; ; vgl. auch ; a.A. Seewald in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht 61. Lfg. April 2009 SGB IV § 14 Rdn. 140; Klattenhof in Hauck/Noftz SGB IV 52. Lfg. September 2009 K § 14 Rdn. 45). Bereits der Wortlaut der Vorschrift gebietet keine einschränkende Auslegung dahingehend, die Vorschrift nur dann anzuwenden, wenn sämtliche Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt werden. Vielmehr ist angesichts des Zwecks, den der Gesetzgeber bei Einführung der Vorschrift verfolgte, eine weite Auslegung geboten. Denn neben der Beseitigung von Beweisschwierigkeiten zum Inhalt von Lohnvereinbarungen bei illegaler Beschäftigung (BTDrucks. 14/8221 S. 14) war die Verhinderung und Beseitigung von Wettbewerbsvorteilen, die sich die Beteiligten von illegalen Beschäftigungsverhältnissen verschaffen, ein wesentliches Anliegen des Gesetzgebers (BTDrucks. aaO S. 11, 16). Dieses Ziel kann nur dadurch erreicht werden, wenn die Vorschrift auch dann anwendbar ist, wenn lediglich Entgeltteile nicht ordnungsgemäß verbucht und gemeldet werden und dadurch die gesetzlich geforderten Abzüge umgangen werden sollen (vgl. auch Werner in [...]PK a-aO). Dadurch, dass die Strafkammer im Widerspruch zu diesem zutreffenden rechtlichen Ansatz bei der Berechnung des durch die Taten verursachten sozialversicherungsrechtlichen Schadens § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV ersichtlich nicht zu Grunde gelegt hat, wird der Angeklagte nicht beschwert.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n):
wistra 2010 S. 29 Nr. 1
TAAAD-31716
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