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Umsatzsteuer | Steuerbefreiung der entgeltlichen Übertragung von Lebensrückversicherungsverträgen
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Eine von einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft vorgenommene entgeltliche Übertragung eines Bestands von Lebensrückversicherungsverträgen auf ein in einem Drittstaat ansässiges Versicherungsunternehmen, durch die dieses Unternehmen alle Rechte und Pflichten aus diesen Verträgen mit Zustimmung der Versicherungsnehmer übernommen hat, stellt weder einen unter die Art. 9 Abs. 2 Buchst. e fünfter Gedankenstrich und Art. 13 Teil B Buchst. a der 6. EG-RL noch einen unter Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 2 i. V. mit Nr. 3 dieser Richtlinie fallenden Umsatz dar. (2) Bei einer entgeltlichen Übertragung eines Bestands von 195 Lebensrückversicherungsverträgen wirkt sich der Umstand, dass nicht der Zessionar, sondern der Zedent für die Übernahme von 18 dies...